Kernaussage:
Das FG Düsseldorf entschied, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer für einen Nacherwerb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
der für die Vorerwerbe anzuwendende Steuersatz nicht mit dem Steuersatz für den Gesamterwerb übereinstimmen muss.
Sachverhalt:
Schenkungsteuer Vorerwerb unentgeltliche Übertragung Geschäftsanteile
Der Kläger erhielt im Jahr 2003 von seinem Vater unentgeltlich Geschäftsanteile.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte dabei Vorerwerbe aus den Jahren 1990 und 1995.
Der Kläger wandte sich gegen die Höhe des Anrechnungsbetrags für die Vorerwerbe.
Er argumentierte, dass der für den Gesamterwerb angewandte Steuersatz (19%) auch für die Berechnung des Anrechnungsbetrags heranzuziehen sei.
Entscheidung des FG Düsseldorf:
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab.
Es entschied, dass das Finanzamt den Anrechnungsbetrag zutreffend berechnet hatte.
Begründung im Detail:
Schenkungsteuer Vorerwerb unentgeltliche Übertragung Geschäftsanteile
Zusammenrechnung von Erwerben: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet.
Anrechnung von Steuer für Vorerwerbe: Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die Vorerwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).
Anzuwendender Steuersatz: Das FG Düsseldorf stellte klar, dass der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags anzuwendende Steuersatz nicht mit dem Steuersatz für den Gesamterwerb übereinstimmen muss. Vielmehr ist der Steuersatz anzuwenden, der zur Zeit des letzten Erwerbs für die Vorerwerbe geltend gewesen wäre.
Keine Korrektur der Überprogression: Der Kläger berief sich auf das BFH-Urteil in BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316, wonach eine Überprogression bei einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, zu korrigieren ist. Das FG Düsseldorf entschied jedoch, dass dieses Urteil im Streitfall nicht anwendbar sei, da es sich auf die alte Fassung des § 14 Abs. 1 ErbStG beziehe. Nach der Neufassung des § 14 Abs. 1 ErbStG durch das Jahressteuergesetz 1997 sei der Problembereich der Überprogression durch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG abschließend geregelt.
Fazit:
Das Urteil des FG Düsseldorf verdeutlicht, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer für einen Nacherwerb
der für die Vorerwerbe anzuwendende Steuersatz nicht mit dem Steuersatz für den Gesamterwerb übereinstimmen muss.
Es ist vielmehr der Steuersatz anzuwenden, der zur Zeit des letzten Erwerbs für die Vorerwerbe geltend gewesen wäre.