Schenkungsteuer Zahlung überhöhtes Entgelt durch GmbH an dem Gesellschafter nahestehende Person

Januar 24, 2018
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Schenkungsteuer Zahlung überhöhtes Entgelt durch GmbH an dem Gesellschafter nahestehende Person

BFH II R 54/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.09.2017 klärt die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von überhöhten Zahlungen

einer GmbH an nahestehende Personen von Gesellschaftern.

Der BFH stellt fest, dass solche Zahlungen keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH darstellen, wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung mitgewirkt hat.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall vermietete der Kläger (Ehemann der Alleingesellschafterin einer GmbH) Maschinen, Geräte und ein Grundstück an die GmbH.

Die Mietzahlungen wurden als überhöht angesehen und stellten verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die Gesellschafterin dar.

Schenkungsteuer Zahlung überhöhtes Entgelt durch GmbH an dem Gesellschafter nahestehende Person

Das Finanzamt betrachtete die überhöhten Zahlungen an den Kläger als freigebige Zuwendungen der GmbH und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung des BFH:

Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied, dass keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der GmbH vorliegt.

Begründung:

  • Keine freigebige Zuwendung der GmbH: Der BFH argumentiert, dass im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern neben betrieblichen Rechtsbeziehungen nur offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen existieren. Freigebige Zuwendungen sind in diesem Kontext nicht möglich.
  • Gesellschaftsverhältnis als Grundlage: Die Zahlung überhöhter Entgelte an nahestehende Personen beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung mitgewirkt hat. Der Gesellschafter verfügt dabei über seinen künftigen Gewinnausschüttungsanspruch oder übt sein Entnahmerecht aus.
  • Kein Schenker im Sinne des ErbStG: Die GmbH ist in diesem Fall nicht Schenkerin im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sie die Zahlung im Hinblick auf die gesellschaftsvertraglichen Rechte des Gesellschafters leistet.
  • Mögliche Schenkung durch den Gesellschafter: Der BFH weist darauf hin, dass der Gesellschafter selbst Schenker sein kann, wenn er durch die überhöhte Zahlung an die nahestehende Person über seinen Gewinnausschüttungsanspruch verfügt oder eine Entnahme tätigt. Dies führt zu einer Vermögensminderung beim Gesellschafter und einer Vermögensmehrung bei der nahestehenden Person. Ob eine Schenkung vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person ab.

Schenkungsteuer Zahlung überhöhtes Entgelt durch GmbH an dem Gesellschafter nahestehende Person

Konsequenzen:

  • Das Urteil präzisiert die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von überhöhten Zahlungen von GmbHs an nahestehende Personen von Gesellschaftern.
  • Es verdeutlicht, dass in solchen Fällen die GmbH nicht als Schenkerin anzusehen ist, wenn die Zahlung auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht.
  • Der BFH hebt hervor, dass stattdessen der Gesellschafter selbst Schenker sein kann und die Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person zu prüfen ist.

Zusammenfassend stellt das BFH-Urteil klar, dass bei überhöhten Zahlungen einer GmbH an nahestehende Personen von Gesellschaftern keine freigebige Zuwendung der GmbH vorliegt,

wenn der Gesellschafter an der Vereinbarung mitgewirkt hat.

Stattdessen kann der Gesellschafter selbst Schenker sein.

Die Entscheidung hat Bedeutung für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung solcher Sachverhalte und

erfordert eine genaue Analyse der Rechtsbeziehung zwischen Gesellschafter und nahestehender Person.

RA und Notar Krau

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