Schenkungsteuer Zuwendung Gesellschaftsanteile 

August 6, 2017
Schenkungsteuer Zuwendung Gesellschaftsanteile
FG Nürnberg 4 K 114/14Änderung des Schenkungsteuerbescheids,

Übertragung von Gesellschaftsanteilen,

Vorerwerb

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat in seinem Urteil vom 17.03.2016 entschieden, dass die Änderung eines Schenkungsteuerbescheids

für einen Vorerwerb kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) darstellt

und daher keine Änderung des Schenkungsteuerbescheids für den Nacherwerb rechtfertigt.

Sachverhalt:

Schenkungsteuer Zuwendung Gesellschaftsanteile

Der Vater der Klägerin hatte ihr in zwei Schenkungsverträgen (2002) Gesellschaftsanteile übertragen.

Das Finanzamt erließ für beide Schenkungen Schenkungsteuerbescheide.

Der Bescheid für die erste Schenkung wurde nach einer Betriebsprüfung und einem Einspruchsverfahren geändert.

Daraufhin änderte das Finanzamt auch den – inzwischen bestandskräftigen – Bescheid für die zweite Schenkung.

Es berief sich auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und argumentierte, dass die Änderung des Bescheids für die erste Schenkung ein rückwirkendes Ereignis sei.

Entscheidung des FG Nürnberg:

Das FG Nürnberg hob den geänderten Schenkungsteuerbescheid für die zweite Schenkung auf.

Die Änderung des Bescheids für den Vorerwerb ist kein rückwirkendes Ereignis.

Schenkungsteuer Zuwendung Gesellschaftsanteile

Die Festsetzungsfrist für die zweite Schenkung war abgelaufen.

Begründung:

  • § 14 ErbStG: § 14 ErbStG regelt die Zusammenrechnung von mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Die Vorschrift enthält eine besondere Berechnungsmethode für den letzten Erwerb, ändert aber nichts an der Selbständigkeit der einzelnen Erwerbe.
  • Keine Bindungswirkung: Die Steuerbescheide für die Vorerwerbe entfalten keine Bindungswirkung für den Nacherwerb.
  • Kein rückwirkendes Ereignis: Die Änderung des Steuerbescheids für den Vorerwerb ist kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit. § 14 ErbStG soll lediglich den letzten Erwerb zutreffend besteuern, nicht aber nachträglich Fehler bei der Besteuerung von Vorerwerben korrigieren.
  • Neufassung des § 14 ErbStG: Auch die Neufassung des § 14 Abs. 2 ErbStG und die dazugehörigen Gesetzesmaterialien geben keinen Anlass, die Rechtslage anders zu beurteilen.
  • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsfrist für die zweite Schenkung war abgelaufen. Die Änderung des Bescheids für den Vorerwerb rechtfertigt keinen Neubeginn der Festsetzungsfrist.

Revision:

Das FG Nürnberg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Fazit:

Das Urteil des FG Nürnberg stärkt die Rechtssicherheit im Schenkungsteuerrecht.

Es verhindert, dass bestandskräftige Schenkungsteuerbescheide aufgrund von Änderungen bei der Besteuerung von Vorerwerben geändert werden können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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