Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Mai 17, 2025

Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Bundesfinanzhof Urteile vom 13.09.2017, II R 42/16, II R 32/16, II R 54/15

RA und Notar Krau

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Schenkungsteuer erklären.

Es geht darum, wann eine Zahlung einer GmbH an eine Person, die einem ihrer Gesellschafter nahesteht, als Schenkung angesehen werden kann.

Wenn die GmbH zu viel zahlt: Wer wird beschenkt?

Stellen Sie sich vor, eine GmbH zahlt überhöhte Miete oder einen zu hohen Kaufpreis an jemanden, der mit einem der Gesellschafter eng verbunden ist, zum Beispiel dessen Ehepartner oder Bruder.

Bisher sahen die Finanzämter oft die GmbH als denjenigen an, der eine Schenkung an diese nahestehende Person macht.

Der BFH hat nun aber entschieden: Das ist so nicht richtig, wenn der Gesellschafter bei dieser überhöhten Zahlung mitgewirkt hat.

Die Rolle des Gesellschafters ist entscheidend

Die Richter sagen, dass in solchen Fällen eher eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen kann.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann dabei ganz unterschiedlich aussehen. Es reicht, wenn er den Vertrag mitunterschreibt, als Geschäftsführer handelt, Anweisungen gibt oder dem Geschäft zustimmt.

Warum ist das so? Der BFH argumentiert, dass die überhöhte Zahlung der GmbH an die nahestehende Person oft auf dem Verhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter beruht.

Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Mögliche Folge: Schenkung durch den Gesellschafter

Wenn der Gesellschafter also mitgeholfen hat, dass die GmbH zu viel zahlt, kann es sein, dass er selbst derjenige ist, der die nahestehende Person beschenkt.

Ob tatsächlich eine Schenkung vorliegt, hängt dann von der Beziehung und den Vereinbarungen zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person ab.

Denkbar sind hier zum Beispiel eine Schenkungsvereinbarung, ein Darlehen oder ein Kaufvertrag.

Wichtig ist festzuhalten: Die überhöhte Zahlung der GmbH ist in diesen Fällen nicht automatisch eine Schenkung der GmbH.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen dieses komplexe Thema verständlich näherbringen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Team von RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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