Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen – Hessisches FG 1 K 140/02

Juni 10, 2022

Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen – Hessisches FG 1 K 140/02

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Zusammenfassung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts 1 K 140/02

Kernaussage:

Das Hessische Finanzgericht sieht in der unterschiedlichen schenkungsteuerlichen Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen eine Verletzung des Grundgesetzes und legt den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.

Hintergrund:

Ein eingetragener Verein, der als kommunale Wählervereinigung an Wahlen teilnimmt, erhielt eine Geldzuwendung für den Wahlkampf.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da Zuwendungen an Wählervereinigungen nicht steuerbefreit sind, im Gegensatz zu Zuwendungen an politische Parteien gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG.

Der Verein klagte gegen den Steuerbescheid und argumentierte, dass diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße.

Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen – Hessisches FG 1 K 140/02

Argumente des Klägers (Verein):

  • Die unterschiedliche Behandlung verletzt den Gleichheitsgrundsatz und die Chancengleichheit in der politischen Betätigung.
  • Kommunale Wählervereinigungen stehen in direkter Konkurrenz zu politischen Parteien auf kommunaler Ebene und sollten daher gleich behandelt werden.
  • Die Steuerbefreiung für Parteien führt zu einer erheblichen finanziellen Benachteiligung von Wählervereinigungen, insbesondere im Wahlkampf.

Argumente des Beklagten (Finanzamt):

  • Die Steuerbefreiung gilt nur für politische Parteien gemäß § 2 PartG, nicht für kommunale Wählervereinigungen.
  • Es bestehen Unterschiede zwischen Parteien und Wählervereinigungen hinsichtlich ihrer Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Organisationsstruktur.
  • Die Regelung ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber Unterschiede bei der steuerlichen Begünstigung machen darf.

Entscheidung des Gerichts:

Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen – Hessisches FG 1 K 140/02

  • Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Das Hessische Finanzgericht sieht in der unterschiedlichen Besteuerung eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit und legt den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor.
  • Aussetzung des Verfahrens: Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
  • Verfassungswidrigkeit: Das Gericht hält § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG für verfassungswidrig, da die steuerliche Begünstigung nur für politische Parteien die Chancengleichheit zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen erheblich beeinträchtigt, ohne dass ein zwingender Grund hierfür ersichtlich ist.
  • Auswirkungen: Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig erklären, müsste der Schenkungsteuerbescheid aufgehoben werden.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen kritisch gesehen wird.

Das Gericht hält diese Ungleichbehandlung für verfassungswidrig und legt den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vor.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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