Schenkungsteuerbescheid – Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker – Rechtswirkungen – FG Kassel 1 K 1072/10

Juni 4, 2022

Schenkungsteuerbescheid – Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker – Rechtswirkungen – FG Kassel 1 K 1072/10 – Urteil vom 19.09.2013

Zusammenfassung des Urteils FG Kassel 1 K 1072/10 von RA und Notar Krau:

Sachverhalt:

  • Schenkung im Jahr 1996
  • Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker im Jahr 2006
  • Streit: Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Schenkung um die übernommene Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG

Entscheidung:

  • Klage der Klägerin stattgebend
  • Übernahme der Schenkungsteuer führt nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Schenkung
  • § 10 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung, da die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand
  • Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist

Schenkungsteuerbescheid – Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker – Rechtswirkungen – FG Kassel 1 K 1072/10

Revision:

  • Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts

Leitsätze:

  • § 10 Abs. 2 ErbStG findet nur Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand.
  • Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist.

Begründung:

  • § 10 Abs. 2 ErbStG bezweckt die Vereinfachung der Besteuerung und die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Zuwendung.
  • Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand.
  • Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da die Übernahme der Schenkungsteuer erst im Jahr 2006 erfolgte.
  • Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt daher eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist.
  • Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der zeitlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 ErbStG grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts bedarf.

Schenkungsteuerbescheid – Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker – Rechtswirkungen – FG Kassel 1 K 1072/10

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

  • Schenkung im Jahr 1996
  • Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker im Jahr 2006
  • Streit: Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Schenkung um die übernommene Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG

II. Entscheidung

  • Klage der Klägerin stattgebend
  • Übernahme der Schenkungsteuer führt nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Schenkung
  • § 10 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung, da die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer nicht bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand
  • Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist

III. Revision

  • Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts

Schenkungsteuerbescheid – Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker – Rechtswirkungen – FG Kassel 1 K 1072/10

IV. Leitsätze

  • § 10 Abs. 2 ErbStG findet nur Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand.
  • Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist.

V. Begründung

  • § 10 Abs. 2 ErbStG bezweckt die Vereinfachung der Besteuerung und die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Zuwendung.
  • Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer bereits zum Zeitpunkt der Schenkung bestand.
  • Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da die Übernahme der Schenkungsteuer erst im Jahr 2006 erfolgte.
  • Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer stellt daher eine separate Zuwendungsentscheidung dar, die gesondert zu prüfen ist.
  • Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der zeitlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 ErbStG grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts bedarf.

VI. Entscheidungstext

  • Tenor
  • Gründe

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzen

Januar 19, 2025
Erbe darf Ins­ta­gram-Konto nutzenOberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 30.12.2024, 13 U 116/23RA und Notar KrauDas Oberlandesge…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Wahl englisches Recht zur Vermeidung Pflichtteil

Januar 14, 2025
Wahl englisches Recht zur Vermeidung PflichtteilBGH Urteil vom 29.06.2022 – IV ZR 110/21RA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichts…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Erbquote russischer Ehegatte

Januar 12, 2025
Erbquote russischer EhegatteOLG Köln 2 Wx 22/24Beschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entschied, d…