Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

September 3, 2020

Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Tenor

  • Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung
  • Kostentragung durch das Beklagte
  • Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit
  • Zulassung der Revision

Tatbestand

  • Beruf des Klägers
  • Beteiligung an der W GmbH
  • Gesellschaftsvertrag der W GmbH
  • Poolvertrag zwischen den Gesellschaftern der W GmbH
  • Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen ausscheidender Gesellschafter
  • Verkauf und Übertragung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters
  • Kenntnisnahme des Finanzamts von der Übertragung
  • Schenkungsteuererklärung durch die W GmbH
  • Rechtsmeinung des Finanzamts
  • Einspruch der W GmbH
  • Hinzuziehung des Klägers zum Einspruchsverfahren
  • Neufestsetzung der Schenkungsteuer gegen die W GmbH
  • Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids durch das Finanzgericht Düsseldorf
  • Zurückweisung der Revision durch den Bundesfinanzhof
  • Schenkungsteuerbescheid gegen den Kläger
  • Einspruch des Klägers
  • Einspruchsentscheidung des Finanzamts
  • Klage des Klägers

Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

Gründe

  • Begründetheit der Klage
  • Fehlen eines auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhenden Übergangs des Geschäftsanteils
  • Keine Anwendbarkeit von § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auf derivative Erwerbe
  • Kein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters
  • Kaufpreiszahlung auf Grund eines Kaufvertrags
  • Kein Übergang des Geschäftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter
  • Keine Zurechnung des Geschäftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 AO
  • Keine Herausgabeanspruch der verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem Treuhänder
  • Fehlende objektive Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter
  • Keine Vermögensverschiebung auf den Kläger
  • Keine Verfügungsbefugnis des Treuhänders über den Geschäftsanteil
  • Ausschluss der Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

Der Kläger war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH).

Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag geschlossen, der u.a. vorsah, dass ausscheidende Gesellschafter ihre Anteile an einen Treuhänder verkaufen, der diese treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält.

Ein Gesellschafter schied aus Altersgründen aus und verkaufte seinen Anteil an den Treuhänder.

Das Finanzamt sah darin eine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung des FG Düsseldorf:

Das FG Düsseldorf hob den Schenkungsteuerbescheid auf.

Es liegt keine Schenkung vor.

Begründung:

Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

  • Kein Übergang des Geschäftsanteils:

    • § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG erfasst nur den Übergang eines Anteils auf die anderen Gesellschafter.
    • Im Streitfall ist der Anteil aber auf den Treuhänder übergegangen.
    • § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist nicht auf derivative Erwerbe anwendbar.
  • Kein Abfindungsanspruch:

    • Der ausscheidende Gesellschafter hat keinen Abfindungsanspruch erhalten, sondern einen Kaufpreis.
    • Der Kaufpreis wurde nicht aufgrund eines Ausscheidens aus der Gesellschaft gezahlt, sondern aufgrund eines Kaufvertrags.
  • Keine Zurechnung des Geschäftsanteils:

    • Der Anteil kann den verbleibenden Gesellschaftern nicht zugerechnet werden.
    • § 39 Abs. 2 AO ist im Schenkungsteuerrecht nicht anwendbar.
    • Die verbleibenden Gesellschafter haben keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Treuhänder.
  • Keine Bereicherung:

    • Die verbleibenden Gesellschafter sind nicht bereichert.
    • Es fehlt an einer Vermögensverschiebung.
    • Der Treuhänder kann nicht frei über den Anteil verfügen.
  • Kein Vermögensvorteil:

    • Dem Kläger ist kein Vermögensvorteil zugeflossen.
    • Der ausscheidende Gesellschafter hat keinen Mehrwert, den er zuwenden könnte.
  • Keine Steuerpflicht:

    • Es liegt keine Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.
    • Der Kläger ist nicht steuerpflichtig.

Schenkungsteuerbescheid – Übertragung Geschäftsanteil – Einspruchsentscheidung – FG Düsseldorf 4 K 2596/16 Erb

Leitsätze:

  • Der Verkauf eines Geschäftsanteils an einen Treuhänder, der diesen treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, ist keine Schenkung an die verbleibenden Gesellschafter.
  • § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ist nicht auf derivative Erwerbe anwendbar.
  • Für die Annahme einer Schenkung ist eine objektive Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter erforderlich.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Revision wurde zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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