
Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts
BFH II R 45/10
Urteil vom 27.9.2012,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 27. September 2012 über die schenkungsteuerliche
Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts zu entscheiden.
Im Fokus stand die Frage, ob und inwieweit Auszahlungen an eine sogenannte Zwischenberechtigte während des Bestehens des Trusts der Schenkungsteuer unterliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin war die Enkelin einer Erblasserin, die ihr mit Testament einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust) vermacht hatte.
Die Klägerin errichtete später einen eigenen Trust (Grantor’s Trust) und übertrug sämtliche Rechte aus dem Alt-Trust auf diesen.
Sie erhielt sowohl aus dem Alt-Trust als auch aus dem Grantor’s Trust Auszahlungen.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer auf eine Auszahlung des Alt-Trusts an den Grantor’s Trust fest.
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Auszahlung aus dem Alt-Trust an den Grantor’s Trust unterliege auch hinsichtlich der ausgeschütteten Vermögenserträge der Schenkungsteuer.
Trust als Vermögensmasse
Der BFH stellte zunächst klar, dass der von der Erblasserin errichtete Trust eine Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG darstellt.
Diese Vorschrift erfasst typische Formen des common law trust, die in anglo-amerikanischen Staaten gebräuchlich sind.
Zwischenberechtigte
Als Zwischenberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gelten alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten.
Die Klägerin falle unter diese Definition, da sie während der Laufzeit des Trusts Auszahlungen erhalten habe.
Besteuerung der Vermögenserträge
Der BFH entschied, dass auch die ausgeschütteten Vermögenserträge der Schenkungsteuer unterliegen.
Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG.
Kein unzulässiger Rückwirkung
Die Besteuerung der Vermögenserträge sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits vor der Ausschüttung einen unentziehbaren Anspruch auf die Trusterträge erlangt hatte.
Die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
erfasse auch Erwerbe aus Trusts, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestanden.
Eine unzulässige Rückwirkung liege daher nicht vor.
Keine Doppelbesteuerung
Der BFH stellte klar, dass die Besteuerung der Vermögenserträge auch keine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle.
Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG einen Systemwechsel vollzogen.
Künftig sollen sowohl die Errichtung der Vermögensmasse als auch die (schrittweise) Auskehrung von Vermögen und Erträgen der Besteuerung unterliegen.
Fazit
Der BFH entschied in seinem Urteil, dass Auszahlungen aus einem Trust an eine Zwischenberechtigte während des Bestehens des Trusts der Schenkungsteuer unterliegen.
Dies gilt auch für die ausgeschütteten Vermögenserträge.
Die Besteuerung der Vermögenserträge stellt weder eine unzulässige Rückwirkung noch eine Doppelbesteuerung dar.
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