
Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft
BFH II R 25/12
Urteil vom 27.11.2013,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 entschieden, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens
innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem damaligen Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen, das sie zur Tilgung eines Bankdarlehens verwendete.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es in der zinslosen Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung sah.
Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die zinslose Darlehensgewährung erfülle die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung und unterliege der Schenkungsteuer.
Zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung
Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach in der zinslosen Gewährung eines Darlehens eine freigebige Zuwendung liegt.
Der Darlehensnehmer erhält durch die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals einen Vermögensvorteil.
Der Darlehensgeber verzichtet auf Zinsen, die er bei verkehrsüblichem Verhalten erhalten hätte.
Unentgeltlichkeit trotz Lebensgemeinschaft
Der BFH stellte klar, dass die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Zuwendungen innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft können dennoch freigebig sein und der Schenkungsteuer unterliegen.
Kein Schenkungscharakter im Zivilrecht
Zwar haben Zuwendungen zwischen Lebensgefährten, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zivilrechtlich keinen Schenkungscharakter.
Dies ist jedoch für die Schenkungsteuer unerheblich.
Subjektive Voraussetzungen der Freigebigkeit
Der BFH stellte fest, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Freigebigkeit erfüllt waren.
Der Lebensgefährte wusste, dass er zur zinslosen Darlehensgewährung nicht verpflichtet war und keine Gegenleistung erhielt.
Höhe der Schenkungsteuer
Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet.
Der BFH bestätigte den vom Finanzamt angewandten Zinssatz von 5,5 % pro Jahr und den Kapitalisierungsfaktor.
Fazit
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.
Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird nicht durch die Lebensgemeinschaft ausgeschlossen.
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