Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

Juli 26, 2017

Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

BFH II R 25/12

Urteil vom 27.11.2013,

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 entschieden, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens

innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von ihrem damaligen Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen, das sie zur Tilgung eines Bankdarlehens verwendete.

Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es in der zinslosen Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung sah.

Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.

Die zinslose Darlehensgewährung erfülle die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung und unterliege der Schenkungsteuer.

Zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung

Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach in der zinslosen Gewährung eines Darlehens eine freigebige Zuwendung liegt.

Der Darlehensnehmer erhält durch die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals einen Vermögensvorteil.

Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

Der Darlehensgeber verzichtet auf Zinsen, die er bei verkehrsüblichem Verhalten erhalten hätte.

Unentgeltlichkeit trotz Lebensgemeinschaft

Der BFH stellte klar, dass die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

Zuwendungen innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft können dennoch freigebig sein und der Schenkungsteuer unterliegen.

Kein Schenkungscharakter im Zivilrecht

Zwar haben Zuwendungen zwischen Lebensgefährten, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zivilrechtlich keinen Schenkungscharakter.

Dies ist jedoch für die Schenkungsteuer unerheblich.

Subjektive Voraussetzungen der Freigebigkeit

Der BFH stellte fest, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Freigebigkeit erfüllt waren.

Der Lebensgefährte wusste, dass er zur zinslosen Darlehensgewährung nicht verpflichtet war und keine Gegenleistung erhielt.

Höhe der Schenkungsteuer

Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet.

Der BFH bestätigte den vom Finanzamt angewandten Zinssatz von 5,5 % pro Jahr und den Kapitalisierungsfaktor.

Fazit

Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.

Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird nicht durch die Lebensgemeinschaft ausgeschlossen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein Vorerbe

Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein Vorerbe

Februar 2, 2025
Nacherbe zahlt nicht für Einziehung Erbschein VorerbeBeschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 19.11.2024 – S 1 VI 52/24RA und Notar Krau…
Anfechtung Testament später geborener Pflichtteilsberechtigter

Anfechtung Testament später geborener Pflichtteilsberechtigter

Januar 30, 2025
Anfechtung Testament später geborener PflichtteilsberechtigterRA und Notar KrauDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.09.2024…
Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Verzicht auf den Zusatzpflichtteil

Januar 30, 2025
Verzicht auf den ZusatzpflichtteilRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Celle hat in einem Urteil vom 29. Juli 2024 (Az.: 6 U 51/23) über…