Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft
BFH II R 25/12
Urteil vom 27.11.2013,
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 entschieden, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens
innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem damaligen Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen, das sie zur Tilgung eines Bankdarlehens verwendete.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da es in der zinslosen Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung sah.
Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück.
Die zinslose Darlehensgewährung erfülle die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung und unterliege der Schenkungsteuer.
Zinsloses Darlehen als freigebige Zuwendung
Der BFH bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach in der zinslosen Gewährung eines Darlehens eine freigebige Zuwendung liegt.
Der Darlehensnehmer erhält durch die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals einen Vermögensvorteil.
Der Darlehensgeber verzichtet auf Zinsen, die er bei verkehrsüblichem Verhalten erhalten hätte.
Unentgeltlichkeit trotz Lebensgemeinschaft
Der BFH stellte klar, dass die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Zuwendungen innerhalb einer solchen Lebensgemeinschaft können dennoch freigebig sein und der Schenkungsteuer unterliegen.
Kein Schenkungscharakter im Zivilrecht
Zwar haben Zuwendungen zwischen Lebensgefährten, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zivilrechtlich keinen Schenkungscharakter.
Dies ist jedoch für die Schenkungsteuer unerheblich.
Subjektive Voraussetzungen der Freigebigkeit
Der BFH stellte fest, dass auch die subjektiven Voraussetzungen der Freigebigkeit erfüllt waren.
Der Lebensgefährte wusste, dass er zur zinslosen Darlehensgewährung nicht verpflichtet war und keine Gegenleistung erhielt.
Höhe der Schenkungsteuer
Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet.
Der BFH bestätigte den vom Finanzamt angewandten Zinssatz von 5,5 % pro Jahr und den Kapitalisierungsfaktor.
Fazit
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die zinslose Gewährung eines Darlehens innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
eine freigebige Zuwendung darstellt und der Schenkungsteuer unterliegt.
Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung wird nicht durch die Lebensgemeinschaft ausgeschlossen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.