FG Münster 3 K 2923/09 Erb
Urteil vom 16.02.2012
schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung
verspätete Zahlung des Kaufpreises
Kauf GmbH-Anteil
Der Kläger erwarb 1996 von seiner damaligen Ehefrau die 100%ige Beteiligung an der O-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe des Nennkapitals (50.000 DM).
Der Kaufvertrag sah eine aufschiebende Bedingung vor, wonach die Eigentumsübertragung erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam werden sollte.
Der Kaufpreis wurde jedoch erst 2003 gezahlt.
Das Finanzamt sah darin eine gemischte Schenkung, da der Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung 2003 den vereinbarten Kaufpreis von 1996 überstieg.
Es erließ einen Schenkungsteuerbescheid , der nach einer Betriebsprüfung und unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 13a ErbStG einen Steuerbetrag von X Euro festsetzte.
2007 veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile.
Das Finanzamt wertete dies als freibetragsschädliche Verfügung gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
und änderte den Schenkungsteuerbescheid wodurch sich die Steuer auf 111.986 Euro erhöhte.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass kein Schenkungsvorgang vorliege.
Er habe die GmbH im Innenverhältnis treuhänderisch für seine Ehefrau geführt und alle wirtschaftlichen Lasten getragen.
Der Kaufpreis von 50.000 DM sei lediglich die Rückerstattung der von seiner Ehefrau geleisteten Stammeinlage gewesen.
Der Einspruch wurde vom Finanzamt zurückgewiesen.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch die verspätete Kaufpreiszahlung an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert habe
und somit eine Unausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege.
Klage vor dem Finanzgericht:
Der Kläger erhob Klage vor dem Finanzgericht Münster und trug erneut vor, dass er die GmbH wirtschaftlich von Anfang an geführt und alle Lasten getragen habe.
Er habe die Geschäfte der Gesellschaft bestimmt und für Darlehen gebürgt.
Der Kaufpreis sei durch laufende Zahlungen an seine damalige Ehefrau ratierlich gezahlt worden.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Da keine gemischte Schenkung vorlag, fehlte es an einem steuerpflichtigen Tatbestand. Der Schenkungsteuerbescheid war somit materiell fehlerhaft.
Weitere Punkte:
Fazit:
Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass bei der Beurteilung einer gemischten Schenkung im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen der Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist.
Da das Finanzamt diesen Wert nicht ermittelt hatte und der Kläger glaubhaft darlegte,
dass der Wert der Anteile den Kaufpreis nicht überschritt, hob das Gericht den Schenkungsteuerbescheid auf.
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