
FG Münster 3 K 2923/09 Erb
Urteil vom 16.02.2012
schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung
verspätete Zahlung des Kaufpreises
Kauf GmbH-Anteil
Der Kläger erwarb 1996 von seiner damaligen Ehefrau die 100%ige Beteiligung an der O-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe des Nennkapitals (50.000 DM).
Der Kaufvertrag sah eine aufschiebende Bedingung vor, wonach die Eigentumsübertragung erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung wirksam werden sollte.
Der Kaufpreis wurde jedoch erst 2003 gezahlt.
Das Finanzamt sah darin eine gemischte Schenkung, da der Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung 2003 den vereinbarten Kaufpreis von 1996 überstieg.
Es erließ einen Schenkungsteuerbescheid , der nach einer Betriebsprüfung und unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß Paragraf 13a ErbStG einen Steuerbetrag von X Euro festsetzte.
2007 veräußerte der Kläger die GmbH-Anteile.
Das Finanzamt wertete dies als freibetragsschädliche Verfügung gemäß Paragraf 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
und änderte den Schenkungsteuerbescheid wodurch sich die Steuer auf 111.986 Euro erhöhte.
Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass kein Schenkungsvorgang vorliege.
Er habe die GmbH im Innenverhältnis treuhänderisch für seine Ehefrau geführt und alle wirtschaftlichen Lasten getragen.
Der Kaufpreis von 50.000 DM sei lediglich die Rückerstattung der von seiner Ehefrau geleisteten Stammeinlage gewesen.
Der Einspruch wurde vom Finanzamt zurückgewiesen.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch die verspätete Kaufpreiszahlung an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert habe
und somit eine Unausgewogenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege.
Klage vor dem Finanzgericht:
Der Kläger erhob Klage vor dem Finanzgericht Münster und trug erneut vor, dass er die GmbH wirtschaftlich von Anfang an geführt und alle Lasten getragen habe.
Er habe die Geschäfte der Gesellschaft bestimmt und für Darlehen gebürgt.
Der Kaufpreis sei durch laufende Zahlungen an seine damalige Ehefrau ratierlich gezahlt worden.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das Finanzgericht gab der Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Da keine gemischte Schenkung vorlag, fehlte es an einem steuerpflichtigen Tatbestand. Der Schenkungsteuerbescheid war somit materiell fehlerhaft.
Weitere Punkte:
Fazit:
Das Finanzgericht Münster stellte klar, dass bei der Beurteilung einer gemischten Schenkung im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen der Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist.
Da das Finanzamt diesen Wert nicht ermittelt hatte und der Kläger glaubhaft darlegte,
dass der Wert der Anteile den Kaufpreis nicht überschritt, hob das Gericht den Schenkungsteuerbescheid auf.
Wichtige Hinweise:
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen