Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker
Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung
BGH IV ZR 342/15
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker beim Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an
einem Grundstück keinen Wertabschlag vornehmen darf, wenn sich durch den Vertrag alle Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen sollen.
Hintergrund des Falls
Eine Erblasserin vererbte ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an mehrere Erben, darunter den Kläger, der auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.
Der Kläger wollte alle Miteigentumsanteile erwerben und schloss dazu einen Kaufvertrag mit den anderen Erben.
Später wurde er als Testamentsvollstrecker entlassen.
Die Beklagten, zwei der Miterben, verweigerten die Genehmigung für die Auflassung des Grundstücks an den Kläger.
Kernaussage des Urteils
Der BGH entschied, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, da er gegen das Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 3 BGB) verstößt.
Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker weiß oder wissen müsste, dass dem Nachlass kein gleichwertiger Gegenwert zufließt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen zu geringen Kaufpreis für den Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft gezahlt.
Begründung des BGH
Fazit
Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Unentgeltlichkeitsprüfung bei Verfügungen von Testamentsvollstreckern.
Es unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Erben und die Sorgfaltspflichten des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des Nachlasses.
Insbesondere bei In-Sich-Geschäften, bei denen der Testamentsvollstrecker selbst Erwerber ist, sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.