Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker

Juni 18, 2016

Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung

BGH IV ZR 342/15

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker beim Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an

einem Grundstück keinen Wertabschlag vornehmen darf, wenn sich durch den Vertrag alle Miteigentumsanteile in seiner Hand vereinigen sollen.

Hintergrund des Falls

Eine Erblasserin vererbte ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an mehrere Erben, darunter den Kläger, der auch als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde.

Der Kläger wollte alle Miteigentumsanteile erwerben und schloss dazu einen Kaufvertrag mit den anderen Erben.

Später wurde er als Testamentsvollstrecker entlassen.

BGH IV ZR 342/15

Die Beklagten, zwei der Miterben, verweigerten die Genehmigung für die Auflassung des Grundstücks an den Kläger.

Kernaussage des Urteils

Der BGH entschied, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, da er gegen das Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 3 BGB) verstößt.

Eine unentgeltliche Verfügung liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker weiß oder wissen müsste, dass dem Nachlass kein gleichwertiger Gegenwert zufließt.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen zu geringen Kaufpreis für den Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft gezahlt.

Begründung des BGH

  • Kein Wertabschlag bei Vereinigung aller Miteigentumsanteile: Der BGH stellte klar, dass bei der Bewertung des Miteigentumsanteils kein Wertabschlag vorzunehmen ist, wenn der Testamentsvollstrecker durch den Kaufvertrag Alleineigentümer des Grundstücks wird. In diesem Fall kann er den vollen Verkehrswert realisieren.
  • Schutz der Erben: Das Schenkungsverbot für Testamentsvollstrecker dient dem Schutz der Erben. Es soll verhindert werden, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass ohne entsprechenden Gegenwert vermindert.

BGH IV ZR 342/15

  • Sorgfaltspflicht des Testamentsvollstreckers: Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er darf nicht einfach einen beliebigen Verkehrswert ansetzen, sondern muss diesen sorgfältig ermitteln. Im Zweifelsfall muss er ein Sachverständigengutachten einholen.

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Unentgeltlichkeitsprüfung bei Verfügungen von Testamentsvollstreckern.

Es unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Erben und die Sorgfaltspflichten des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des Nachlasses.

Insbesondere bei In-Sich-Geschäften, bei denen der Testamentsvollstrecker selbst Erwerber ist, sind erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich auch mit der Frage, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück Wertabschläge vorzunehmen sind. Der BGH stellt klar, dass dies von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben dem von ihm selbst eingeholten Gutachten ein weiteres Gutachten mit einem deutlich höheren Verkehrswert. Der BGH kritisiert, dass der Kläger die Differenzen nicht durch ein weiteres Gutachten beseitigt hat.
  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Rechtslage bei Verfügungen von Testamentsvollstreckern über Grundstücksanteile klarstellt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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