Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Sparbuch

Mai 2, 2019

Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Sparbuch

OLG Frankfurt am Main 19.12.2012 – 23 U 220/11

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 19. Dezember 2012 das Urteil des Landgerichts Frankfurt abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen.

Der Kläger, das Patenkind der verstorbenen Erblasserin, hatte gegen eine Bank geklagt, um das Guthaben eines ihm angeblich zugesagten Festzinssparkontos in Höhe von 20.536 € zu erhalten.

Die Erblasserin hatte für jedes ihrer vier Patenkinder ein Sparbuch angelegt, und der Kläger behauptete, dass ihm dieses Guthaben im Rahmen eines Schenkungsvertrags zustehe.

Das Landgericht hatte ursprünglich zugunsten des Klägers entschieden und die Bank zur Zahlung des Kontoguthabens verurteilt.

Es nahm an, dass zwischen der Erblasserin und dem Kläger bereits zu Lebzeiten ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen sei,

der durch den Tod der Erblasserin vollzogen wurde und daher trotz Formmangels gemäß Paragraf 518 Abs. 2 BGB wirksam sei.

Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung auf.

Es stellte fest, dass die Erblasserin zwar einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall mit der Bank geschlossen habe, der ein Widerrufsrecht beinhaltete.

Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall – Sparbuch

Nach dem Tod der Erblasserin widerrief jedoch ihre Erbin diesen Vertrag.

Der Widerruf führte dazu, dass der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Guthabens erlosch.

Das Gericht urteilte, dass die Bank aufgrund des wirksamen Widerrufs berechtigt war, das Guthaben an die Erbin auszuzahlen.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Bank keine Kenntnis von einer etwaigen Schenkung des Guthabens an den Kläger hatte und somit keine Pflichtverletzung vorlag.

Auch andere vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Bank waren nicht gegeben.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderte.

Allgemeine Hinweise:

Ein Schenkungsvertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bezüglich eines Sparbuchs ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und der Bank,

bei dem vereinbart wird, dass das Guthaben auf dem Sparbuch nach dem Tod des Erblassers an einen Dritten (den Begünstigten) ausgezahlt wird.

Widerruf durch den Erben:

Grundsätzlich geht das Recht des Erblassers, die Bezugsberechtigung zu widerrufen, mit dem Tod auf die Erben über (Paragraf 1922 BGB).

Dies bedeutet, dass die Erben grundsätzlich berechtigt sind, den Schenkungsvertrag zu widerrufen.

Wichtige Aspekte:

Form des Widerrufs:

Der Widerruf muss gegenüber der Bank erklärt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich und nachweisbar zu tun.

Zeitpunkt des Widerrufs:

Der Widerruf ist wirksam, solange die Bank die Auszahlung an den Begünstigten noch nicht vorgenommen hat oder der Begünstigte die Schenkung noch nicht angenommen hat.

Hier kann es zu einem „Wettlauf“ zwischen den Erben und dem Begünstigten kommen.

Kenntnis des Begünstigten:

Solange der Begünstigte keine Kenntnis von der Schenkung hat, ist ein Widerruf durch die Erben in der Regel möglich.

Wirksamkeit der Schenkung:

Wenn die Schenkung bereits durch Auszahlung an den Begünstigten vollzogen wurde, ist ein Widerruf durch die Erben grundsätzlich ausgeschlossen.

Allerdings könnten die Erben unter Umständen Rückforderungsansprüche gegen den Begünstigten haben, wenn kein Rechtsgrund für die Zuwendung bestand (Paragraf 812 BGB).

Form des Schenkungsvertrags:

Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung (Paragraf 518 Abs. 1 BGB).

Ein Formmangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Schenkung durch Leistung bewirkt wird (Paragraf 518 Abs. 2 BGB).

Empfehlung:

Die Rechtslage bei Schenkungsverträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall und deren Widerruf durch Erben kann komplex sein.

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich in einem solchen Fall rechtlichen Rat bei einem erfahrenen Erbrechtsanwalt einzuholen.

Dieser kann die spezifische Situation prüfen und die Erfolgsaussichten eines Widerrufs oder möglicher Rückforderungsansprüche einschätzen.

RA und Notar Krau

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