Schenkungswiderruf BFH Urteil 10/12/2019 – IX R 19/19
Aufwendungen zur (im Ergebnis gescheiterten) Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück
aufgrund eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB stellen weder (nachträgliche) Anschaffungskosten
noch sofort abziehbare (Sonder-)Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Der Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Widerruflichkeit stellt keine dingliche Belastung des geschenkten
Gegenstands dar, deren Ablösung zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.
Aufwendungen zur Abwehr einer Rückforderung des Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück stehen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen; ein für den Werbungskostenabzug erforderlicher Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften besteht nicht.
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.05.2019 – 8 K 933/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin, ihre Mutter (Beigeladene zu 1.), und ihr Bruder (Beigeladener zu 2.) sind seit 1971 Miteigentümer mehrerer Immobilien.
Durch notarielle Vereinbarungen übertrug die Mutter 1995 einen Miteigentumsanteil an die Klägerin und den Beigeladenen zu 2. Unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs.
2009 widerrief die Mutter die Schenkung wegen groben Undanks und forderte die Rückübertragung der Anteile.
Die Mutter klagte erfolglos in erster Instanz, aber erfolgreich vor dem Oberlandesgericht, das die Klägerin zur Rückübertragung verurteilte.
Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde der Klägerin zurück, und 2015 erfolgte die Rückübertragung des Miteigentumsanteils.
In ihrer Steuererklärung für 2013 machte die Klägerin Aufwendungen von 73.007,37 € als Sonderwerbungskosten geltend, was das Finanzamt größtenteils ablehnte.
Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab, was zur Revision führte.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sie durch diese veranlasst sind.
Anschaffungskosten bestimmen sich nach § 255 Abs. 1 HGB und sind Aufwendungen zur Erwerbung eines Vermögensgegenstands und seiner Versetzung in betriebsbereiten Zustand.
Nachträgliche Anschaffungskosten sind Ausgaben nach Abschluss des Beschaffungsvorgangs zur Änderung oder Verbesserung der Verwendbarkeit eines Vermögensgegenstands.
Sie stehen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und sind erforderlich, um die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse zu beseitigen.
Abwehrkosten sind nur dann Werbungskosten, wenn sie durch die Einkunftserzielung veranlasst sind. Gefährdung der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen stellt keinen Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung dar.
Die Klägerin hat die Aufwendungen zur Abwehr des Schenkungswiderrufs nicht getragen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, sondern um einen Verlust zu verhindern.
Diese Aufwendungen sind keine nachträglichen Anschaffungskosten.
Der Widerruf der Schenkung stellt keine dingliche Belastung des geschenkten Gegenstands dar.
Das BFH-Urteil zur Gläubigeranfechtung bezieht sich auf die Einschränkung des erworbenen Eigentums, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
Der Widerruf einer Schenkung nach § 530 BGB ändert die dingliche Rechtslage nicht, sondern führt zu einem Herausgabeanspruch.
Vergebliche Aufwendungen sind keine Werbungskosten, wenn sie im Fall der Anschaffung zu Anschaffungskosten geführt hätten.
Auch sofort abziehbare Werbungskosten liegen nicht vor, da die Aufwendungen der Abwehr von Gefahren für das Einkunftserzielungsvermögen dienen, nicht der Erzielung von Einkünften.
Ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kommt nach § 33 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG nicht in Betracht.
Die Kosten der Abwehr eines Schenkungswiderrufs sind keine abzugsfähigen Werbungskosten oder nachträglichen Anschaffungskosten, sondern betreffen die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.