Schenkungswiderruf Eltern wegen groben Undanks Sohn bei vorbehaltenem Wohnrecht am übertragenen Grundstück

März 17, 2025

Schenkungswiderruf Eltern wegen groben Undanks Sohn bei vorbehaltenem Wohnrecht am übertragenen Grundstück

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (OLG) vom 17. Mai 2024 (13 U 118/10) ging es um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks,

den Eltern (Kläger) gegenüber ihrem Sohn (Beklagten) ausgesprochen hatten.

Die Eltern hatten dem Sohn im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein Hofgrundstück übertragen, behielten sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht vor.

Sachverhalt

Die Eltern übertrugen dem Sohn 1994 per notariellem Vertrag Grundstücke ihres landwirtschaftlichen Betriebs.

Sie behielten Nießbrauchsrechte und ein Wohnrecht.

Der Sohn verpflichtete sich zu Ausgleichszahlungen an seine Geschwister.

Es kam zu erheblichen Streitigkeiten, unter anderem wegen finanzieller Schwierigkeiten des Sohnes, die zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks führten.

Die Eltern widerriefen die Schenkung wegen groben Undanks, basierend auf mehreren Vorfällen, darunter:

Drohungen des Sohnes gegenüber einem Dritten, die die Eltern als gegen sich gerichtet ansahen.
Eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Sohn und dem Vater.

Ein Streit um eine Stromunterbrechung.

Schenkungswiderruf Eltern wegen groben Undanks Sohn bei vorbehaltenem Wohnrecht am übertragenen Grundstück

Entscheidung des OLG

Das OLG wies die Klage der Eltern auf Rückübertragung der Grundstücke ab.

Begründung

Das OLG erkannte die notariellen Verträge von 1994 als gemischte Schenkungsverträge an, da der Wert der Grundstücke die Gegenleistungen des Sohnes deutlich überstieg.

Das Gericht stellte fest, dass kein grober Undank des Sohnes vorlag.

Es betonte, dass für einen Widerruf der Schenkung eine schwere Verfehlung des Beschenkten sowie eine undankbare Gesinnung vorliegen müssen.

Das OLG berücksichtigte das Näheverhältnis zwischen Eltern und Sohn aufgrund des vorbehaltenen Wohnrechts, was eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht begründet.

Die finanziellen Schwierigkeiten des Sohnes allein stellten keinen groben Undank dar, da die Verfehlung primär gegenüber der Bank als Darlehensgeber bestand.

Auch die Äußerungen des Sohnes gegenüber dem Dritten wurden nicht als schwere Verfehlung gegenüber den Eltern gewertet, da sich diese nicht auf die Eltern bezogen.

Die körperliche Auseinandersetzung wurde zwar als Verfehlung gewertet, jedoch nicht als Ausdruck einer undankbaren Gesinnung, da die Situation durch das Verhalten beider Parteien eskaliert sei.

Schenkungswiderruf Eltern wegen groben Undanks Sohn bei vorbehaltenem Wohnrecht am übertragenen Grundstück

Das Gericht berücksichtigte die langjährige Feindseligkeit und das Einmischen der Eltern in das Leben des Sohnes.

Es wurde auch berücksichtigt, dass der Vater den Sohn provozierte.

Die Entschuldigung des Sohnes wurde nicht als Eingeständnis von grobem Undank gewertet.

Auch der Streit um die Stromunterbrechung rechtfertigte keinen Widerruf der Schenkung.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Situation durch das Verhalten aller Beteiligten zugespitzt wurde und daher kein grober Undank vorlag.

Das Urteil zeigt, dass bei der Beurteilung von grobem Undank im Rahmen von Schenkungen eine umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich ist,

insbesondere wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Parteien besteht.

RA und Notar Krau

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