Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

August 14, 2017

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für die Ehefrau wegen ehewidrigem Verhältnis mit einem Dritten und Tätigkeit als Prostituierte

BGH X ZR 80/11

RA und Notar Krau

Der Beklagte hatte der Klägerin, die er im Rotlichtmilieu kennengelernt hatte, ein unentgeltliches Wohnrecht an seinem Grundstück eingeräumt.

Voraussetzung hierfür war, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgibt.

Die Parteien lebten zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und heirateten später.

Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufgenommen

und ein außereheliches Verhältnis unterhalten hatte, widerrief er die Schenkung des Wohnrechts.

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Das Landgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks statt.

Der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Begründung:

  1. Schenkung des Wohnrechts:

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber eingeräumt hat.

  1. Grober Undank:

Der BGH rügte die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen groben Undank der Klägerin dargetan habe.

Begründung:

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

  • Verletzung der Rücksichtnahmepflicht: Grober Undank liegt vor, wenn der Beschenkte die Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt.
  • Gesamtwürdigung aller Umstände: Ob grober Undank vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  • Fehlerhafte Würdigung des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt, sondern einzelne Aspekte isoliert betrachtet.
  • Umstände der Schenkung: Für die Beurteilung des groben Undanks sind insbesondere die Umstände der Schenkung zu berücksichtigen.
  1. Rücksichtnahmepflicht:

Der BGH stellte fest, dass die Klägerin durch die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten verletzt hat.

Dies widersprach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Schenkung.

  1. Erneute Prüfung durch das Berufungsgericht:

Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit dieses die Frage des groben Undanks erneut prüft und gegebenenfalls weitere Aufklärung betreibt.

Hinweise für die erneute Verhandlung:

  • Zweckschenkung: Das Berufungsgericht soll prüfen, ob es sich um eine Zweckschenkung handelte. In diesem Fall könnte ein Rückforderungsrecht nach § 812 BGB bestehen.
  • Umfang des Wohnrechts: Sollte das Berufungsgericht erneut der Klage stattgeben, hat die Klägerin Anspruch auf das gesamte Grundstück mit allen Gebäuden.

Leitsatz:

Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung

zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an.

Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

RA und Notar Krau

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