Schenkungswiderruf wegen groben Undanks
Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für die Ehefrau wegen ehewidrigem Verhältnis mit einem Dritten und Tätigkeit als Prostituierte
BGH X ZR 80/11
Der Beklagte hatte der Klägerin, die er im Rotlichtmilieu kennengelernt hatte, ein unentgeltliches Wohnrecht an seinem Grundstück eingeräumt.
Voraussetzung hierfür war, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgibt.
Die Parteien lebten zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und heirateten später.
Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Prostituierte wieder aufgenommen
und ein außereheliches Verhältnis unterhalten hatte, widerrief er die Schenkung des Wohnrechts.
Das Landgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks statt.
Der Beklagte legte Revision ein.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Begründung:
Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte der Klägerin das Wohnrecht schenkungshalber eingeräumt hat.
Der BGH rügte die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte keinen groben Undank der Klägerin dargetan habe.
Begründung:
Der BGH stellte fest, dass die Klägerin durch die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Prostituierte die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten verletzt hat.
Dies widersprach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien im Zeitpunkt der Schenkung.
Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit dieses die Frage des groben Undanks erneut prüft und gegebenenfalls weitere Aufklärung betreibt.
Hinweise für die erneute Verhandlung:
Leitsatz:
Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung
zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an.
Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
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