Schenkweiser Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen: Erfordernis der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Gerne fasse ich das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. September 2010 (Az. V ZB 206/10) für Laien zusammen.
Dieses Urteil betrifft die Frage, ob der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen – auch wenn es sich um eine Schenkung handelt – der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter bedarf.
Der BGH hat entschieden, dass der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und deshalb die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (107 BGB) benötigt.
Eine Beteiligte (die Schenkerin) schenkte ihrer minderjährigen Tochter (der Beteiligten zu 2) eine Eigentumswohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Schenkerin behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht (Nutzungsrecht) und ein Rücktrittsrecht für bestimmte Fälle vor.
Das Grundbuchamt weigerte sich, die Übertragung der Wohnung in das Grundbuch einzutragen, solange nicht zwei Genehmigungen vorlagen:
Die Eltern des minderjährigen Kindes wollten diese Genehmigungen nicht einholen und zogen vor Gericht.
Der Kernpunkt liegt in der gesetzlichen Regelung, dass ein Minderjähriger nur Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung seiner Eltern eingehen darf, wenn diese für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Sobald das Geschäft für den Minderjährigen rechtliche Nachteile mit sich bringt, ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der BGH argumentiert:
Wichtig: Da die Schenkerin die Mutter des minderjährigen Kindes ist, und die Eltern in diesem Fall wegen eines Interessenkonflikts (§1629 Abs. 2 BGB i.V.m. §1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) an der Vertretung gehindert sind, musste ein Ergänzungspfleger bestellt werden, der das Rechtsgeschäft genehmigen muss.
Die vom Grundbuchamt zusätzlich geforderte Genehmigung des Familiengerichts (1643 Abs. 1 BGB i.V.m. 1821 BGB) hält der BGH hingegen für nicht nötig. Der Erwerb einer Immobilie (Auflassung) stellt keine „Verfügung“ über das Vermögen des Minderjährigen dar, die der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfte. Er erwirbt ja gerade einen Vermögensgegenstand.
Der BGH hat daher die Beschwerde der Antragsteller (die den Vollzug ohne jegliche Genehmigung wollten) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nur die Genehmigung des Ergänzungspflegers erforderlich ist.
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