BFH II R 82/96

August 27, 2021

schenkweiser Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft – Steuerschuldner iSv § 20 ErbStG – BFH II R 82/96

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Fall betrifft einen schenkweisen Erwerb eines Grundstücks und eines Betriebs von einer Gesamthandsgemeinschaft durch einen Kläger.

Dabei hat das Finanzamt Schenkungsteuer für eine angebliche Schenkung der Großmutter des Klägers festgesetzt.

Das Finanzgericht hat die Schenkungsteuer herabgesetzt, da es die Zuwendung nicht als Schenkung der Großmutter, sondern als einheitliche freigebige Zuwendung der Gesamthandsgemeinschaft an den Kläger ansah.

Das Finanzamt legte den Schenkungsteuerbescheid jedoch anders aus und besteuerte den Kläger für den Erwerb vom Grundstück und Betrieb der OHG.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

Das Gericht argumentierte, dass die Bereicherung des Bedachten (Kläger) auf Kosten der Gesamthänder anzusehen sei, unabhängig davon, ob die Gesamthand oder die einzelnen Gesamthänder als Zuwendende anzusehen sind.

schenkweiser Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft – Steuerschuldner iSv § 20 ErbStG – BFH II R 82/96

Somit sind die Gesamthänder die Steuerschuldner für die Schenkung.

Das Finanzgericht hatte jedoch über den vom Finanzamt erfassten Lebenssachverhalt hinausgegriffen und die Besteuerung auf einen nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt.

Daher wurde die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung des Falls

A. Sachverhalt

B. Entscheidung des Finanzgerichts

C. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

II. Entscheidungstext

schenkweiser Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft – Steuerschuldner iSv § 20 ErbStG – BFH II R 82/96

A. Sachverhalt

B. Streitpunkt und Klagebegehren

C. Entscheidung des Finanzgerichts und Revision

D. Begründung der Aufhebung des Finanzgerichtsurteils

E. Zurückverweisung an das Finanzgericht

F. Prüfung im zweiten Rechtsgang

1. Auslegung des Vertrages vom 30. März 1990

2. Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der OHG

a. Grundsätze der Ermittlung

b. Berücksichtigung des Kapitalkontos der Gesellschafter

RA und Notar Krau

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