Schiedsklausel im Testament Geltendmachung Pflichtteil vor ordentlichem Gericht
LG München II 13 O 5937/15
Teilurteil v. 24.02.2017
Das Landgericht München II verurteilte den Beklagten in erster Instanz dazu, den Klägern Auskunft über den Nachlass ihres verstorbenen Vaters zu erteilen.
Dies sollte durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses geschehen, bei dessen Erstellung die Kläger anwesend sein sollten.
Das Verzeichnis sollte alle Aktiva und Passiva des Nachlasses, lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, Schenkungen, Versicherungen und weitere relevante Informationen enthalten.
Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Hintergrund des Falls:
Die Kläger, zwei Kinder des Erblassers, machten Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten, ihren Bruder und Alleinerben des Erblassers, geltend.
Der Erblasser hatte in seinem Testament eine Schiedsklausel aufgenommen, die vorsah, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Testament,
einschließlich Pflichtteilsansprüchen, vor einem Schiedsgericht verhandelt werden sollten.
Die Kläger bestritten die Wirksamkeit dieser Klausel im Hinblick auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Kernaussagen des Gerichts:
Detaillierte Analyse des Urteils:
1. Schiedsklausel und Pflichtteilsrecht:
Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage, ob eine Schiedsklausel im Testament auch für Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche wirksam ist.
Es stellte fest, dass die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur dies verneint.
Argumente gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel:
2. Auskunftsanspruch der Pflichtteilsberechtigten:
Das Gericht bestätigte den Anspruch der Kläger auf umfassende Auskunft über den Nachlass. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 2303, 2314 BGB.
Die Kläger haben das Recht, ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis zu verlangen, bei dessen Erstellung sie anwesend sein dürfen.
Bedeutung des notariellen Nachlassverzeichnisses:
3. Besonderheiten des Falls:
Der vorliegende Fall zeichnete sich durch die komplexe Zusammensetzung des Nachlasses aus, der zahlreiche Unternehmen, Immobilien und Beteiligungen umfasste.
Dies verdeutlicht die Bedeutung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, um den Pflichtteilsberechtigten
eine transparente und nachvollziehbare Auskunft über den Nachlass zu ermöglichen.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts München II stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten.
Es stellt klar, dass der Erblasser die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht durch eine Schiedsklausel im Testament einschränken kann.
Die Entscheidung über Pflichtteilsansprüche ist der staatlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten.
Pflichtteilsberechtigte haben einen Anspruch auf umfassende Auskunft über den Nachlass und können die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.