Schiedsklausel Pflichtteilsansprüche

August 25, 2017

Schiedsklausel Pflichtteilsansprüche

BGH I ZB 49/16

Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung

RA und Notar Krau

Ein Erblasser hatte in seinem Testament eine Schiedsklausel aufgenommen, die alle Streitigkeiten über seinen Nachlass, einschließlich Pflichtteilsansprüche, einem Schiedsgericht zuwies.

Nach dem Tod des Erblassers machte die Mutter der Erben ihren Pflichtteilsanspruch zunächst vor einem staatlichen Gericht geltend.

Die Erbin erhob erfolgreich die Schiedseinrede, woraufhin die Mutter die Klage zurücknahm und den Pflichtteilsanspruch vor dem Schiedsgericht geltend machte.

Auch dort erhob die Erbin keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Das Schiedsgericht verurteilte die Erbin zur Zahlung des Pflichtteils.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs berief sich die Erbin jedoch auf die fehlende Schiedsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Kernaussage des Beschlusses:

Schiedsklausel Pflichtteilsansprüche

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen ist.

Zwar kann sich die Erbin aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen, der Schiedsspruch ist jedoch aus anderen Gründen aufzuheben.

Begründung des Gerichts:

  • Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen:
    • Grundsätzlich können vermögensrechtliche Ansprüche, zu denen auch Pflichtteilsansprüche gehören, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein.
    • Ein Erblasser kann jedoch nicht durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht entschieden wird.
    • Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich garantiert und kann nicht durch den Erblasser eingeschränkt werden.
    • Daher ist der Pflichtteilsanspruch im vorliegenden Fall nicht schiedsfähig.
  • Widersprüchliches Verhalten der Erbin:
    • Die Erbin hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie zunächst die Schiedseinrede erhob und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts akzeptierte, sich im Vollstreckungsverfahren aber auf die fehlende Schiedsfähigkeit berief.
    • Dieses widersprüchliche Verhalten ist ihr nach Treu und Glauben verwehrt.
    • Sie kann daher im Vollstreckungsverfahren nicht die fehlende Schiedsfähigkeit geltend machen.
  • Aufhebung des Schiedsspruchs:
    • Der Schiedsspruch ist dennoch aufzuheben, da er gegen den innerstaatlichen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt.
    • Das Schiedsgericht hat die Bestimmung des § 1048 Abs. 3 ZPO über die Entscheidung bei Säumnis einer Partei nicht beachtet und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.

Schiedsklausel Pflichtteilsansprüche

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Schiedsfähigkeit von Nachlassstreitigkeiten.

Pflichtteilsansprüche können nicht durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.

Widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit kann dazu führen, dass sich eine Partei nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen kann.

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss hat Bedeutung für die Praxis, da er die Schiedsfähigkeit von Pflichtteilsansprüchen und die Folgen widersprüchlichen Verhaltens im Zusammenhang mit Schiedsverfahren klärt.
  • Erblasser sollten bei der Gestaltung von Schiedsklauseln in Testamenten sorgfältig prüfen, welche Streitigkeiten schiedsfähig sind.
  • Parteien sollten in Schiedsverfahren konsequent handeln und widersprüchliches Verhalten vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims

April 23, 2025
Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung eines Familienheims gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStGauf der Grundlage des Ur…
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZ

April 23, 2025
Berücksichtigung von Einwänden bei der Erteilung eines ENZRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Beschluss vom 2…
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines Nacherbenvermerks

April 23, 2025
Keine Beschwerdeberechtigung der Vorerben für die Löschung eines NacherbenvermerksRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe h…