Schiedsklausel Pflichtteilsansprüche
BGH I ZB 49/16
Zuweisung des Streits über den Pflichtteilsanspruch an ein Schiedsgericht durch letztwillige Verfügung
Ein Erblasser hatte in seinem Testament eine Schiedsklausel aufgenommen, die alle Streitigkeiten über seinen Nachlass, einschließlich Pflichtteilsansprüche, einem Schiedsgericht zuwies.
Nach dem Tod des Erblassers machte die Mutter der Erben ihren Pflichtteilsanspruch zunächst vor einem staatlichen Gericht geltend.
Die Erbin erhob erfolgreich die Schiedseinrede, woraufhin die Mutter die Klage zurücknahm und den Pflichtteilsanspruch vor dem Schiedsgericht geltend machte.
Auch dort erhob die Erbin keine Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht verurteilte die Erbin zur Zahlung des Pflichtteils.
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs berief sich die Erbin jedoch auf die fehlende Schiedsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs.
Kernaussage des Beschlusses:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen ist.
Zwar kann sich die Erbin aufgrund ihres widersprüchlichen Verhaltens nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen, der Schiedsspruch ist jedoch aus anderen Gründen aufzuheben.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Schiedsfähigkeit von Nachlassstreitigkeiten.
Pflichtteilsansprüche können nicht durch letztwillige Verfügung der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden.
Widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsbarkeit kann dazu führen, dass sich eine Partei nicht auf die fehlende Schiedsfähigkeit berufen kann.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.