Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen

Juni 3, 2025

Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen

Wenn der letzte Wille vor Gericht kommt: Schiedsklauseln im Erbe einfach erklärt

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

wer seinen Nachlass regelt, möchte oft, dass alles reibungslos abläuft. Doch was passiert, wenn sich die Erben nicht einig sind und es zum Streit kommt? Müssen Sie dann immer vor ein staatliches Gericht ziehen? Nicht unbedingt! Manchmal kann eine sogenannte Schiedsklausel in Ihrem Testament oder Erbvertrag eine interessante Alternative sein.

Als Rechtsanwalt und Notar Krau ist es mir wichtig, Ihnen komplexe juristische Themen verständlich näherzubringen. Heute sprechen wir über Schiedsklauseln in Ihrem letzten Willen.


Was ist eine Schiedsklausel und warum ist sie im Testament wichtig?

Stellen Sie sich vor, Sie möchten, dass mögliche Streitigkeiten nach Ihrem Tod nicht von einem öffentlichen Gericht, sondern von einer Art „Privatgericht“ geklärt werden. Genau das ermöglicht eine Schiedsklausel. Sie können darin festlegen, dass Konflikte rund um Ihr Erbe von einem oder mehreren Schiedsrichtern entschieden werden. Das Gesetz erlaubt diese Möglichkeit ausdrücklich für erbrechtliche Angelegenheiten.

Der große Vorteil: Oft können Schiedsverfahren schneller und diskreter ablaufen als öffentliche Gerichtsverfahren. Zudem können Sie in gewissem Maße Einfluss darauf nehmen, wer als Schiedsrichter über Ihr Erbe entscheidet.


Was darf ein Schiedsgericht im Erbfall entscheiden?

Sie haben als Erblasser (also die Person, die ihr Erbe regelt) viel Spielraum. Ein Schiedsgericht kann fast alles klären, was Sie selbst in Ihrem Testament oder Erbvertrag regeln könnten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wer Erbe wird und wie das Erbe aufgeteilt wird: Das Schiedsgericht kann feststellen, wer laut Ihrem letzten Willen der rechtmäßige Erbe ist.
  • Vermächtnisse und Auflagen: Es kann darüber entscheiden, ob bestimmte Gegenstände oder Summen, die Sie jemandem zukommen lassen wollten (Vermächtnisse), auch wirklich beim Empfänger ankommen oder ob Auflagen (z.B. die Pflege eines Grabes) erfüllt wurden.
  • Gültigkeit Ihres Testaments: Ja, das Schiedsgericht kann sogar prüfen, ob Ihr Testament wirksam ist oder ob es angefochten werden kann.
  • Fragen zur Auslegung: Wenn Teile Ihres Testaments unklar sind, kann das Schiedsgericht helfen, Ihren wahren Willen zu ermitteln.

Kurz gesagt: Was Sie selbst durch Ihr Testament bestimmen können, kann ein Schiedsgericht in Ihrem Auftrag auch auslegen und entscheiden.


Schiedsklauseln und gesetzliche Erbfolge: Passt das zusammen?

Auch wenn Sie in Ihrem Testament festgelegt haben, dass die gesetzliche Erbfolge gelten soll, können Sie zusätzlich eine Schiedsklausel aufnehmen. Wenn Sie möchten, dass Streitigkeiten über die gesetzliche Erbfolge durch ein Schiedsgericht geklärt werden, dann ist das Ihr gutes Recht. Der Wunsch, dass ein Schiedsgericht Ihren letzten Willen durchsetzt, ist ein wichtiger Teil Ihrer Testierfreiheit – also dem Recht, frei über Ihr Erbe zu bestimmen.


Wo sind die Grenzen? Was ein Schiedsgericht nicht entscheiden darf

So hilfreich Schiedsklauseln auch sein können, es gibt klare Grenzen. Einige Bereiche bleiben ausschließlich staatlichen Gerichten vorbehalten, um sicherzustellen, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben:

  • Pflichtteil: Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, den nahe Angehörige (Kinder, Ehepartner, unter Umständen auch die Eltern) haben, wenn sie im Testament enterbt wurden. Dieser Anspruch ist sehr stark geschützt, und ein Schiedsgericht darf hier nicht über die Köpfe der Betroffenen hinweg entscheiden. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist hier unantastbar.
  • Streitigkeiten mit Nachlassgläubigern: Wenn Sie Schulden hatten, die aus dem Nachlass beglichen werden müssen, dürfen Gläubiger sich ebenfalls immer an ein staatliches Gericht wenden. Sie können nicht gezwungen werden, sich einem Schiedsverfahren zu unterziehen.
  • Erbschein und Nachlassgericht: Ob etwas zum Nachlass gehört oder nicht, und die Ausstellung eines Erbscheins (ein wichtiges Dokument, das Sie als Erbe ausweist) sind hoheitliche Aufgaben des Nachlassgerichts. Hier hat ein Schiedsgericht keine Befugnis.
  • Abberufung eines Testamentsvollstreckers: Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker ernannt haben und dieser seine Aufgaben nicht erfüllt, kann nur das Nachlassgericht ihn abberufen. Das ist eine wichtige Kontrolle, um sicherzustellen, dass Ihr Wille richtig umgesetzt wird.
  • Entscheidungen nach „Billigkeit“: Sie können einem Schiedsgericht nicht die Entscheidung überlassen, ob Ihr Testament „gelten soll oder nicht“ oder wer Erbe wird, wenn Sie das nicht konkret festgelegt haben. Es ist wichtig, dass Ihr Wille im Testament klar formuliert ist. Ein Schiedsgericht kann nur Ihren bestehenden Willen auslegen und durchsetzen, nicht aber selbst neue Entscheidungen treffen.

Schiedsklauseln in letztwilligen Verfügungen


Wer kann Schiedsrichter sein?

Oft wird die Frage gestellt, ob ein ernannter Testamentsvollstrecker auch gleichzeitig Schiedsrichter sein kann. Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings gibt es auch hier eine wichtige Regel: Ein Schiedsrichter darf nicht über eine Sache entscheiden, bei der er selbst direkt betroffen ist oder bei der er schon in seiner Rolle als Testamentsvollstrecker mitgewirkt hat. Die Rolle muss klar getrennt sein.


Der Schiedsgutachter: Ein anderer Helfer im Erbfall

Neben dem Schiedsgericht gibt es noch den Schiedsgutachter. Dieser hat eine andere Aufgabe: Er entscheidet nicht über rechtliche Streitigkeiten, sondern klärt bestimmte Tatsachen. Haben Sie zum Beispiel in Ihrem Testament eine Auflage gemacht, die an eine Bedingung geknüpft ist (z.B. „wenn mein Neffe sein Studium beendet hat, bekommt er X“), kann ein Schiedsgutachter verbindlich feststellen, ob diese Bedingung erfüllt ist.


Ich hoffe, dieser Einblick hat Ihnen geholfen, die Möglichkeiten und Grenzen von Schiedsklauseln in Ihrem Testament besser zu verstehen. Wenn Sie Fragen dazu haben oder eine Schiedsklausel in Ihrem Testament in Betracht ziehen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne beratend zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

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