Schiedsverfahren – Partnerschaftsgesellschaft – Jahresabschluss

Dezember 7, 2025

Schiedsverfahren – Partnerschaftsgesellschaft – Jahresabschluss

BayObLG, Beschluss v. 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit geht es um eine Auseinandersetzung zwischen einer Patentanwaltskanzlei und einer ehemaligen Partnerin. Die Kanzlei ist als sogenannte „Partnerschaftsgesellschaft“ organisiert. Die ehemalige Partnerin hatte ihre Anteile an der Kanzlei Ende 2017 verkauft und ist aus der Firma ausgeschieden.

Der Kern des Streits dreht sich um Geld. Die ehemalige Partnerin verlangt die Auszahlung ihres Gewinnanteils und ihres Guthabens auf dem Partnerkonto für das Jahr 2017. Die Kanzlei und die verbliebenen Partner wollten dies jedoch nicht zahlen. Sie machten Gegenansprüche geltend. Sie behaupteten unter anderem, die Buchführung sei fehlerhaft gewesen und es habe Probleme mit der Umsatzsteuer gegeben.

Die Vorgeschichte: Das Schiedsverfahren

Die Partner hatten in ihrem Vertrag vereinbart, dass Streitigkeiten nicht vor einem normalen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht geklärt werden müssen. Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, auf das sich die Parteien einigen.

Dieses Schiedsgericht hatte bereits am 29. Januar 2025 ein Urteil gefällt, den sogenannten „Schiedsspruch“. Darin entschieden die Schiedsrichter zugunsten der ehemaligen Partnerin:

  1. Der Jahresabschluss für 2017 wurde verbindlich festgestellt.
  2. Die verbliebenen Partner müssen der ehemaligen Partnerin rund 183.575 Euro plus Zinsen zahlen.
  3. Die Gegenklage der Kanzlei (Widerklage) wurde abgewiesen. Die Schiedsrichter sahen keine Beweise dafür, dass die ehemalige Partnerin ihre Pflichten verletzt hatte.

Schiedsverfahren – Partnerschaftsgesellschaft – Jahresabschluss

Der Streit vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht

Nach dem Schiedsspruch ging der Streit vor dem staatlichen Gericht weiter.

  • Die ehemalige Partnerin wollte, dass das Gericht den Schiedsspruch für „vollstreckbar“ erklärt. Das bedeutet, dass sie mit diesem Papier den Gerichtsvollzieher beauftragen kann, um ihr Geld zu bekommen.
  • Die Kanzlei (Antragsteller) wollte, dass das Gericht den Schiedsspruch aufhebt. Sie behauptete, das Schiedsverfahren sei unfair gewesen und verstoße gegen grundlegende deutsche Rechtsprinzipien (den sogenannten ordre public).

Die Argumente der Kanzlei und die Antwort des Gerichts

Die Kanzlei brachte mehrere Argumente vor, warum der Schiedsspruch ungültig sein sollte. Das Gericht hat diese Argumente geprüft und alle zurückgewiesen.

1. Das Argument mit dem fehlenden Gesellschafter Die Kanzlei argumentierte, dass der Jahresabschluss 2017 ungültig sei. Ein anderer ehemaliger Partner (genannt „A“) sei nicht an der Abstimmung beteiligt worden. Die Kanzlei meinte, ohne seine Zustimmung sei alles unwirksam. Das Gericht sagte: Das stimmt nicht. Im Partnerschaftsvertrag steht, dass Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden können. Es war nicht nötig, dass alle ehemaligen Partner zustimmen. Der Schiedsspruch verstößt hier nicht gegen grundlegende Werte.

2. Der Vorwurf der Überraschung Die Kanzlei beschwerte sich, dass das Schiedsgericht seine Rechtsmeinung geändert habe, ohne vorher Bescheid zu geben. Sie fühlten sich in ihrem „Recht auf Gehör“ verletzt. Das Gericht sagte: Auch das ist falsch. Die Parteien hatten genug Möglichkeiten, ihre Meinung zu sagen. Ein Gericht muss nicht jeden einzelnen Gedankengang vorher ankündigen. Es gab keine unfaire Überraschung.

3. Die Fehler in der Buchhaltung Die Kanzlei wollte nicht zahlen, weil sie meinte, die ehemalige Partnerin sei schuld an Steuerproblemen. Das Schiedsgericht hatte dies aber schon geprüft und abgelehnt. Das Gericht sagte: Ein staatliches Gericht darf einen Schiedsspruch inhaltlich nicht komplett neu prüfen. Es darf nur prüfen, ob grobe Verfahrensfehler vorliegen. Dass das Schiedsgericht den Beweisen der Kanzlei nicht gefolgt ist, ist kein Verfahrensfehler. Die Entscheidung der Schiedsrichter, dass die ehemalige Partnerin keine Pflichten verletzt hat, bleibt bestehen.

4. Die Verjährung Die Kanzlei meinte, die Ansprüche seien verjährt. Das Gericht sagte: Das Schiedsgericht hat sich mit dem Thema befasst. Es hat entschieden, dass der Anspruch auf Auszahlung erst entsteht, wenn der Jahresabschluss festgestellt ist. Daher war nichts verjährt. Das staatliche Gericht akzeptiert diese rechtliche Bewertung.

Die Kostenentscheidung

Es gab noch einen zweiten, kleineren Schiedsspruch vom Juni 2025, der regelte, wer die Kosten für die Anwälte und das Verfahren tragen muss. Da der Hauptschiedsspruch gültig ist, bestätigte das Gericht auch diese Kostenentscheidung. Die Kanzlei muss den Großteil der Kosten tragen.

Das Fazit

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden:

  1. Der Antrag der Kanzlei, den Schiedsspruch aufzuheben, wird abgelehnt.
  2. Der Schiedsspruch ist vollstreckbar.
  3. Die Kanzlei muss der ehemaligen Partnerin das Geld (ca. 183.575 Euro plus Zinsen) zahlen.
  4. Auch die festgelegten Verfahrenskosten müssen erstattet werden.

Das Gericht stellte fest, dass das Schiedsverfahren korrekt abgelaufen ist. Es gab keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder das Recht auf rechtliches Gehör. Damit ist der Streit zugunsten der ehemaligen Partnerin entschieden.

RA und Notar Krau

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