
Schiedsverfahren – Partnerschaftsgesellschaft – Jahresabschluss
BayObLG, Beschluss v. 29.10.2025 – 101 Sch 54/25 e
In diesem Rechtsstreit geht es um eine Auseinandersetzung zwischen einer Patentanwaltskanzlei und einer ehemaligen Partnerin. Die Kanzlei ist als sogenannte „Partnerschaftsgesellschaft“ organisiert. Die ehemalige Partnerin hatte ihre Anteile an der Kanzlei Ende 2017 verkauft und ist aus der Firma ausgeschieden.
Der Kern des Streits dreht sich um Geld. Die ehemalige Partnerin verlangt die Auszahlung ihres Gewinnanteils und ihres Guthabens auf dem Partnerkonto für das Jahr 2017. Die Kanzlei und die verbliebenen Partner wollten dies jedoch nicht zahlen. Sie machten Gegenansprüche geltend. Sie behaupteten unter anderem, die Buchführung sei fehlerhaft gewesen und es habe Probleme mit der Umsatzsteuer gegeben.
Die Partner hatten in ihrem Vertrag vereinbart, dass Streitigkeiten nicht vor einem normalen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht geklärt werden müssen. Ein Schiedsgericht ist ein privates Gericht, auf das sich die Parteien einigen.
Dieses Schiedsgericht hatte bereits am 29. Januar 2025 ein Urteil gefällt, den sogenannten „Schiedsspruch“. Darin entschieden die Schiedsrichter zugunsten der ehemaligen Partnerin:
Nach dem Schiedsspruch ging der Streit vor dem staatlichen Gericht weiter.
Die Kanzlei brachte mehrere Argumente vor, warum der Schiedsspruch ungültig sein sollte. Das Gericht hat diese Argumente geprüft und alle zurückgewiesen.
1. Das Argument mit dem fehlenden Gesellschafter Die Kanzlei argumentierte, dass der Jahresabschluss 2017 ungültig sei. Ein anderer ehemaliger Partner (genannt „A“) sei nicht an der Abstimmung beteiligt worden. Die Kanzlei meinte, ohne seine Zustimmung sei alles unwirksam. Das Gericht sagte: Das stimmt nicht. Im Partnerschaftsvertrag steht, dass Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden können. Es war nicht nötig, dass alle ehemaligen Partner zustimmen. Der Schiedsspruch verstößt hier nicht gegen grundlegende Werte.
2. Der Vorwurf der Überraschung Die Kanzlei beschwerte sich, dass das Schiedsgericht seine Rechtsmeinung geändert habe, ohne vorher Bescheid zu geben. Sie fühlten sich in ihrem „Recht auf Gehör“ verletzt. Das Gericht sagte: Auch das ist falsch. Die Parteien hatten genug Möglichkeiten, ihre Meinung zu sagen. Ein Gericht muss nicht jeden einzelnen Gedankengang vorher ankündigen. Es gab keine unfaire Überraschung.
3. Die Fehler in der Buchhaltung Die Kanzlei wollte nicht zahlen, weil sie meinte, die ehemalige Partnerin sei schuld an Steuerproblemen. Das Schiedsgericht hatte dies aber schon geprüft und abgelehnt. Das Gericht sagte: Ein staatliches Gericht darf einen Schiedsspruch inhaltlich nicht komplett neu prüfen. Es darf nur prüfen, ob grobe Verfahrensfehler vorliegen. Dass das Schiedsgericht den Beweisen der Kanzlei nicht gefolgt ist, ist kein Verfahrensfehler. Die Entscheidung der Schiedsrichter, dass die ehemalige Partnerin keine Pflichten verletzt hat, bleibt bestehen.
4. Die Verjährung Die Kanzlei meinte, die Ansprüche seien verjährt. Das Gericht sagte: Das Schiedsgericht hat sich mit dem Thema befasst. Es hat entschieden, dass der Anspruch auf Auszahlung erst entsteht, wenn der Jahresabschluss festgestellt ist. Daher war nichts verjährt. Das staatliche Gericht akzeptiert diese rechtliche Bewertung.
Es gab noch einen zweiten, kleineren Schiedsspruch vom Juni 2025, der regelte, wer die Kosten für die Anwälte und das Verfahren tragen muss. Da der Hauptschiedsspruch gültig ist, bestätigte das Gericht auch diese Kostenentscheidung. Die Kanzlei muss den Großteil der Kosten tragen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden:
Das Gericht stellte fest, dass das Schiedsverfahren korrekt abgelaufen ist. Es gab keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder das Recht auf rechtliches Gehör. Damit ist der Streit zugunsten der ehemaligen Partnerin entschieden.
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