Schlagwortartige Eintragung eines „Verweilrechts“ im Grundbuch
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Dezember 2021 (V ZR 44/21) befasst sich mit der Frage, wie genau ein „Verweilrecht“
im Rahmen einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden muss, um wirksam zu sein.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in einer Wohnsiedlung.
Auf dem Grundstück der Beklagten lastet eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Eigentümer umliegender Grundstücke, einschließlich der Kläger.
Im Grundbuch ist die Grunddienstbarkeit als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen.
Die Eintragungsbewilligung enthält jedoch zusätzlich das Recht zum „Verweilen“.
Die Beklagte plant, ihr Grundstück zu bebauen, was die Kläger beeinträchtigen würde.
Der BGH entschied, dass ein „Verweilrecht“ im Sinne eines Aufenthalts und beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück,
um wirksam zu sein, zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst eingetragen werden muss.
Eine bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt nicht.
Der BGH stellte klar, dass gemäß § 874 BGB eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts zulässig ist.
Der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts muss jedoch zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein.
Im vorliegenden Fall war im Grundbuch lediglich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen, nicht aber das Recht zum „Verweilen“.
Die Richter am BGH führten aus, dass ein Gehrecht nicht automatisch auch ein Verweilrecht beinhaltet.
Der unbefangene Betrachter, verbindet mit einem Gehrecht das Recht das Grundstück zu überqueren, und nicht das Recht sich beliebig auf dem Grundstück aufzuhalten.
Das im Grundbuch eingetragene Gehrecht berechtigt nur dazu, das dienende Grundstück zu überqueren. Ein weitergehendes Recht des Aufenthalts kann daraus nicht abgeleitet werden.
Eine Grunddienstbarkeit kann eine Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks, wie zum Beispiel mit dem Recht zum Begehen und Verweilen beinhalten.
Wenn dies der fall ist, ist der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch anzugeben.
Da das „Verweilrecht“ nicht schlagwortartig im Grundbuch eingetragen war, entfaltete es keine dingliche Wirkung.
Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der korrekten Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch.
Es betont, dass der wesentliche Inhalt eines Rechts, wie das „Verweilrecht“, klar und unmissverständlich im Grundbuch selbst angegeben sein muss.
Dies dient der Rechtssicherheit und ermöglicht es Dritten, die Belastung des Grundstücks richtig einzuschätzen.
Dieses Urteil hilft dabei, mehr Klarheit, über die Wichtigkeit der genauen Bezeichnung von Dienstbarkeiten im Grundbuch zu schaffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.