Schleswig-Holsteinisches FG 3 V 235/06 Erbschaftsteuerliche Einordnung von eingetragenen Lebenspartnern in die Steuerklasse III
RA und Notar Krau
Im Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (Az. 3 V 235/06) beantragte der Antragsteller, ein eingetragener Lebenspartner,
die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids, der ihn der Steuerklasse III zuordnete.
Nach dem Tod seines Partners im Jahr 2005 wurde der Antragsteller dessen Alleinerbe.
Das Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftsteuer von 60.230 € fest und ordnete ihn gemäß § 15 ErbStG der Steuerklasse III zu,
da eingetragene Lebenspartner erbschaftssteuerrechtlich nicht Ehegatten gleichgestellt sind.
Der Antragsteller argumentierte, dies sei verfassungswidrig, da die eingetragene Lebenspartnerschaft in anderen Bereichen der Ehe gleichgestellt sei
und die steuerliche Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
Das Finanzgericht wies den Antrag jedoch ab.
Es führte aus, dass nach geltendem Recht die Steuerklasse I nur Ehegatten vorbehalten sei und dass der Gesetzgeber bewusst keine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaftsteuer beschlossen habe.
Der Wortlaut der relevanten Gesetze sei eindeutig und erlaube keine erweiternde Auslegung zugunsten eingetragener Lebenspartner.
Das Gericht folgte der Argumentation des Gesetzgebers, dass die steuerlichen Vergünstigungen für Ehegatten in Art. 6 Abs. 1 GG ihre Grundlage haben, der Ehe besonderen Schutz zu gewähren.
Diese verfassungsrechtliche Privilegierung gelte nicht für andere Lebensformen wie die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht, da die ungleiche Behandlung durch das besondere Schutzgebot für die Ehe gerechtfertigt sei.
Zudem räumte das Gericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist ein, um mögliche Anpassungen in der steuerlichen Behandlung von Lebenspartnern zu prüfen, zumal die Lebenspartnerschaft ein relativ neues Institut sei.
Zusammenfassend entschied das Gericht, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig sei und die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde daher abgelehnt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.