OLG Schleswig 3 U 29/13

Oktober 28, 2017

OLG Schleswig 3 U 29/13 Pflichtteilsergänzung: Voraussetzung für das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung des alleinverdienenden Ehepartners beim gemeinsamen Kauf eines Eigenheims – Rückgriff auf den Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs – Verzugseintritt im Falle eines betragsmäßig unbestimmten Anspruchs

Der gemeinsame Kauf eines Grundstücks zu Miteigentum der Eheleute und dessen Bebauung mit dem Familienwohnhaus kann sich als unbenannte Zuwendung des alleinverdienenden Ehepartners an den anderen darstellen, wenn Kaufpreis und Finanzierungsraten allein von dem Alleinverdienenden aufgebracht werden.

In einem solchen Fall ist die hälftige Beteiligung an dem ehezeitlichen Vermögenserwerb auch nicht mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz der Zugewinngemeinschaft dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB entzogen, weil die Interessen des nichtverdienenden Ehepartners im gesetzlichen Güterstand bereits durch den erb- oder güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.

2. Im Falle eines Pflichtteilsanspruchs begründet bereits ein betragsmäßig unbestimmter Anspruch den Verzug, wenn er im Wege einer sogenannten Stufenmahnung geltend gemacht wird.

Tenor OLG Schleswig 3 U 29/13

Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. Januar 2013 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg hinaus an die Kläger weitere je 4.446,75 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011, insgesamt mithin je 36.359,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011, abzüglich am 5. April 2013 darauf gezahlter je 5.564,87 €.

Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe OLG Schleswig 3 U 29/13

I.

Die Kläger machen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Beklagten als Alleinerbin nach dem am … 2008 verstorbenen A geltend. Die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe, die Beklagte ist seine zweite Ehefrau.

Hinsichtlich des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils Bezug genommen. Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

Mit vorprozessualem anwaltlichen Schreiben vom 22. Dezember 2008 haben die Kläger von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses und über den Güterstand verlangt, zudem Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzugsbeginn, wobei Auskünfte zu erteilen und Zahlung zu leisten seien bis spätestens 31. Januar 2009 (Bl. 11 d.A.).

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Zur Begründung heißt es in diesem Schriftsatz (Bl. 12 d.A.) u.a., dass das Auskunftsverlangen sich auf § 2314 BGB stütze. Anzugeben seien auch Schenkungen des Erblassers innerhalb seiner zehn letzten Lebensjahre, wobei für Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten die Frist von 10 Jahren nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen beginne. Sollte die Beklagte mit der gesetzten Frist in Verzug geraten, seien etwaige Zahlungsansprüche von da ab zu verzinsen.

Die Kläger haben mit der Konkretisierung ihres Leistungsantrages in der dritten Stufe ihrer Stufenklage gemäß Schriftsatz vom 1. September 2011 (Bl. 237 d.A.) zusammenfassend ihren Klagantrag auf Verurteilung der Beklagten, an sie jeweils 38.046,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011 zu zahlen, dahin begründet, dass Pflichtteil und Pflichtteilergänzung sich auf jeweils 41.714,42 € belaufen würden, darauf wegen eingetretenen Verzuges seit dem 1. Februar 2009 bis zum 15. Februar 2011 jeweils 4.610,62 € Zinsen zu zahlen seien und auf die sich dann ergebende Summe von jeweils 46.325,04 € die Teilzahlung vom 15. Februar 2011 von jeweils 8.278,36 € abzuziehen sei, so dass sich noch eine Forderung von jeweils 38.046,68 € ergebe (Bl. 237 d.A.).

Das Landgericht hat mit dem Schlussurteil diesem Zahlungsbegehren in Höhe von jeweils 31.912,44 € stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Kläger könnten jeweils einen Pflichtteil in Höhe von 13.294,09 € und eine Pflichtteilsergänzung in Höhe von 26.896,71 € verlangen.

Von der sich dann ergebenden Summe in Höhe von je 40.190,80 € seien die jeweils geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 8.278,36 € abzuziehen, so dass sich insgesamt ein Anspruch in Höhe von je 31.912,44 € ergebe, der unabhängig von der Frage des Verzuges bereits nach § 291 BGB ab dem 16. Februar 2011 zu verzinsen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese Berufungen begründet.

Die Kläger möchten mit der Berufung erreichen, dass ihnen erstinstanzlich verlangte aber nicht zugesprochene Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 16. Februar 2011 zugesprochen werden.

Sie berufen sich darauf, dass sich die Beklagte nach dem anwaltlichen Schreiben vom 22. Dezember 2008 mit der dortigen Fristsetzung bis zum 31. Januar 2009 ab dem 1. Februar 2009 mit der Zahlung von Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzung in Verzug befunden habe. Sie hätten mit ihren Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 1. September 2011 auch konkret Zinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 15. Februar 2011 verlangt.

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Diese Zinsen würden sich auf der Basis des zuerkannten Pflichtteils von 13.294,09 € und der zuerkannten Pflichtteilsergänzung von 26.896,71 € auf 4.446,75 € belaufen, die jedem der beiden Kläger noch zuzuerkennen seien. Zu Unrecht habe das Landgericht gemäß Seite 8 des angefochtenen Urteils gemeint, über den Verzugszins müsse es nicht entscheiden, weil es darauf nicht ankomme.

Da die Beklagte an die Kläger zwischenzeitlich am 5. April 2013 je 5.564,87 € gezahlt habe, würden die Kläger diese Zahlung wie im Berufungsantrag geltend gemacht verrechnen und insoweit die Hauptsache für erledigt erklären.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über das Urteil des Landgerichts Flensburg hinaus an die Kläger weitere je 4.446,75 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011, insgesamt mithin 36.359,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2011, abzüglich am 5. April 2013 darauf gezahlter je 5.564,87 €,

sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

zudem für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen und es zu ihren Gunsten

– als Gläubiger bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung gemäß §§ 711 Satz 2, 710 ZPO zu belassen

– sowie als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an die Kläger Beträge von je 26.896,71 € zu zahlen

sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nur gegen ihre Verurteilung wegen der Zahlung von je 26.896,71 € an die Kläger, also die Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in dieser Höhe. Die Kläger – so die Beklagte – könnten Pflichtteilsergänzung aus § 2325 BGB nicht verlangen.

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Soweit das Landgericht von dem Kaufpreiserlös des Grundstücks im Jahre 2003 in Höhe von 620.000,00 € nur zurückzuführende Verbindlichkeiten in Höhe von 189.652,70 € mit dem Ergebnis eines verbleibenden Betrages von 430.347,30 € berücksichtigt habe, sei dies falsch.

Es müsse auch der nachgewiesene Ablösungsbetrag in Höhe von 27.430,88 € für die Ablösung des Darlehens bei der Dresdner Bank abgezogen werden. Es handele sich hier um die Rückführung eines Pkw-Kredites, den der Erblasser für die Finanzierung seines Pkws aufgenommen hätte.

Aber auch darüber hinaus sei das landgerichtliche Ergebnis völlig unbillig:

Unstreitig sei das Einfamilienhausgrundstück bereits fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers im Jahr 2003 verkauft worden. Aus dem Erlös seien die Verbindlichkeiten zurückgeführt worden. Darüber hinaus hätten der Erblasser und seine Ehefrau große Teile des Verkaufserlöses verbraucht.

Sie hätten teure und große Reisen unternommen, seien außerdem von der Nähe der schweizerischen Grenze an die dänische Grenze umgezogen und hätten bis zum Umzug ihren Hausrat zwischenlagern müssen. Darüber hinaus hätten sie für die neue Wohnung Möbel gekauft und alte Möbelstücke aufgearbeitet. Das alles sei nicht aus der Pension des Erblassers zu bezahlen gewesen, weil diese durch den Versorgungsausgleich nach Scheidung der ersten Ehe gemindert gewesen sei.

Der nach Bestreitung des Lebensunterhalts dann noch verbliebene Betrag aus dem Verkaufserlös sei von dem Erblasser und seiner Ehefrau jeweils zur Hälfte angelegt worden. Die Beklagte habe jeweils in gleicher Höhe und gleicher Form wie ihr verstorbener Ehemann Anlagen getätigt.

In der Kommentierung zu § 2325 BGB werde ausgeführt, dass die uneingeschränkte Anwendung dieser Norm auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Fällen wie dem vorliegenden zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Es würden Lösungsansätze genannt, beispielsweise durch Rückgriff auf Wertungen des Güterrechts dahingehend, dass Zuwendungen bis zur Höhe eines fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs ergänzungsfrei seien.

Das Landgericht Flensburg führe aus, die Einnahmen der Beklagten aus Führung des landwirtschaftlichen Betriebes ihrer Eltern, die sie mit jährlich ca. 7.000,00 DM angebe, sei für die Finanzierung des Grundstücks nicht zu berücksichtigen, da es sich um Zahlungen im Rahmen des § 1360 BGB als Beitrag zur Haushaltsführung gehandelt habe.

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Dem sei entschieden zu widersprechen. Die Eheleute hätten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wobei sie sich entschieden hätten, eine sogenannte „Einverdienerehe“ zu führen.

Der Erblasser habe als Bürgermeister der Stadt X dort in einem repräsentativen Einfamilienhaus leben müssen. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, diesen repräsentativen Haushalt zu führen, für eine angemessene Ausstattung Sorge zu tragen und festliche Einladungen zu gestalten bzw. Gäste zu bewirten.

Wenn es um die Rückführung der Darlehen gehe, so sei die auf die Beklagte entfallene Hälfte der Rückführung Gegenleistung für die von ihr erbrachten Haushaltsdienstleistungen. Deren Wert sei vorsichtig und zurückhaltend mit monatlich mindestens 1.700,00 € anzusetzen. Das sei der Betrag, der auch für eine Haushälterin zu zahlen gewesen wäre. Deshalb würden im Ergebnis Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bestehen.

Die Beklagte tritt ihrerseits der Berufung der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 9. September 2013 entgegen, ohne indes zur Frage der Verzugszinsen Stellung zu nehmen. Sie nimmt auf ihre eigene Berufungsbegründung Bezug und führt aus, die vom Landgericht ausgeurteilten Pflichtteilsansprüche habe sie einschließlich Zinsen gezahlt.

Die Kläger treten der Berufungsbegründung der Beklagten wie folgt entgegen:

Was die Ablösung des Darlehens bei der Dresdner Bank in Höhe von 27.430,88 € angehe, könne dieser Betrag nicht von dem auf die Beklagte entfallenden Hauserlös abgezogen werden. Denn diese Darlehensverbindlichkeit habe ausschließlich den Erblasser getroffen. Gerade so habe es die Beklagte selbst vorprozessual in ihrem Schreiben vom 18. August 2009 erklärt (Bl. 288 und Bl. 288 Rückseite d.A.).

Die Ausführungen der Beklagten zu § 2325 Abs. 2 BGB seien wenig nachvollziehbar und unzutreffend. Den Kaufpreis für das Grundstück habe allein der Erblasser bezahlt. Er habe auch allein die Raten der Darlehen, mit denen der Bau des Hauses auf diesem Grundstück finanziert worden sei, bezahlt. Dies sei erstinstanzlich im Grunde unstreitig gewesen. Gegenteilige Ausführungen der Beklagten über ein geringes eigenes Vermögen und geringe eigene Einkünfte würden bestritten. Sie seien zu keiner Zeit nachvollziehbar dargelegt worden.

Das Hausgrundstück sei 2003 für 620.000,00 € verkauft worden, habe zum Zeitpunkt des Erbfalls 2008 den gleichen Wert gehabt und zu keiner Zeit einen geringeren Wert. Das sei erstinstanzlich im Grunde auch unstreitig gewesen und durch das Gericht festgestellt worden. Ein ernsthafter Angriff in der Berufung fehle.

Nach Abzug der Hypothekenverbindlichkeiten sei die Hälfte der verbleibenden Verkaufssumme der Wert des Geschenkes. Ein Geschenk werde nicht dadurch entwertet, dass der Beschenkte das Geld anschließend ausgegeben habe.

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Auf die Frage eines etwaigen Verbrauchs des Verkaufserlöses – der allerdings bestritten werde – komme es deshalb nicht an. Zudem seien die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz neu und als verspätet zurückzuweisen. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass der Erblasser und die Beklagte gemeinsam mehr als 400.000,00 € für Reisen, einen Umzug und den Kauf von Möbel ausgegeben haben wollten. Der Lebensunterhalt sei aus den weit überdurchschnittlichen Einkünften des Erblassers bestritten worden.

Die Angaben der Beklagten, sie habe den Erblasser in seiner beruflichen Tätigkeit durch Führung eines repräsentativen Haushaltes unterstützt, würden mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte habe in kinderloser Ehe gelebt und sonst nichts zu tun gehabt, als neben dem Erblasser zu leben. Das seien keine Haushaltsdienstleistungen, sondern die angenehmen Lebensumstände wohlhabender Menschen. Auch unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 16. Februar 2010 in ZEV 2010, 369 unterliege die Beklagte erkennbar irrigen Vorstellungen von mitarbeitenden Ehefrauen.

Auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, während auf die Berufung der Kläger das angefochtene Urteil antragsgemäß zu ändern war.

A.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie das Urteil nur hinsichtlich der zugesprochenen Pflichtteilsergänzung angreift. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von je 26.896,71 € gemäß § 2325 BGB haben, nämlich angeknüpft an eine unbenannte Zuwendung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem 1983 angekauften und im Folgenden bebauten Grundstück in X, das die Eheleute 2003 zu einem Kaufpreis von 620.000,00 € verkauft haben.

1.

An einer pflichtteilsergänzungspflichtigen Zuwendung des Erblassers an die Beklagte fehlt es in diesem Zusammenhang nicht.

a.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB nach allerdings voraus, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB erfordert objektiv eine Bereicherung des Empfängers durch eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen und subjektiv eine Einigung von Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit.

Diese subjektive Seite lässt sich bei Zuwendungen zwischen Ehegatten in vielen Fällen nicht feststellen, wenn die Zuwendung nämlich von dem Ziel bestimmt wird, zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Erwartung ihres Fortbestandes beizutragen. So ist es auch in dem vorliegenden Fall und überhaupt typischerweise dort, wo Eheleute gemeinsam ein Hausgrundstück zum Miteigentum erwerben und bebauen, um dort ihr Familienheim zu schaffen, auch wenn der Kaufpreis und die Abzahlung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen allein von dem einen Ehegatten aufgebracht werden.

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Indes hat der BGH in dem grundliegenden Urteil vom 27. November 1991, IV ZR 164/90, NJW 1992, 564 ff, entschieden, dass die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten im Erbrecht trotz Fehlens des subjektiven Elementes grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln ist, sie also insbesondere auch der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nicht entzogen ist. Über die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten soll die Grenze, die das Pflichtteilsrecht gerade zum Schutz von Ehe und Familie gezogen hat, nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten verschoben werden. Das Vermögen soll auf diese Weise nicht zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass vorbei an den Ehegatten weitergeleitet werden können.

b.

Im Anschluss an diese BGH-Rechtsprechung ist in der Literatur aber vor allem als problematisch behandelt worden, dass bei ihrer konsequenten Anwendung der gemeinsame Kauf eines Eigenheimes, das von dem alleinverdienenden Ehemann bezahlt wird, weil die Ehefrau typischerweise wegen der Betreuung der Kinder nicht arbeitet, dann eine Zuwendung wäre, die unter § 2325 BGB fallen würde.

Es ist gefordert worden, dass diese Zuwendung mit Rücksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft gerade beim gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft Bestand haben müsse und dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB zu entziehen sei. Es gehe insoweit um die „legitime Vermögensteilhabe des Ehegatten“, der seinen Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft durch Haushaltsführung und Kindererziehung erbringe.

Vorgeschlagen worden ist, dass mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz der Zugewinngemeinschaft die hälftige Beteiligung an einem derartigen ehezeitlichen Vermögenserwerb insbesondere beim Kauf eines Eigenheims dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB entzogen sein müsse. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Erwerb und Abbezahlung des Eigenheimes ein wichtiger Teil der gemeinsamen ehelichen Lebensleistung sei und dieser Teil dann auch später den etwaigen Ansprüchen der Kinder aus § 2325 BGB standhalten müsse (etwa Langenfeld, NJW 1994, 2133, 2135; Klingelhöffer, NJW 1993, 1097, 1100; Worm, RNotZ 2003, 535, 541; Morhard, NJW 1987, 1734; Kues, FamRZ 1992, 924, 925 f).

Indes ist jedenfalls in der neueren Literatur weitgehend anerkannt, dass die zitierten Stimmen deutlich der Konzeption des BGH im dem grundlegenden Urteil vom 27. November 1991 widersprechen. Der BGH hat in dieser Entscheidung die zuvor bereits von Morhard entwickelte Auffassung einer ergänzungsfreien Zuwendung bis zur Höhe des rechnerischen Zugewinnausgleichs gerade verworfen (ebenso Pawlytta, in Mayer/Süß u.a., Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2010, § 7 Rn. 56 unter Verweis auf das genannte BGH-Urteil, dort Rn. 19 bei juris, wo Morhard vom BGH gerade als abweichende Meinung zitiert wird).

Der Rückgriff der genannten älteren Literaturmeinung auf den Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs überzeugt deshalb nicht, weil die Interessen des nichtverdienenden Ehegatten bereits im gesetzlichen Güterstandsrecht durch den erb- oder güterrechtlichen Zugewinnausgleich (stets bei Beendigung des Güterstandes) berücksichtigt werden.

Die Auffassung der Literaturmeinung würde demgegenüber zu einer Doppelbegünstigung des überlebenden und zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten führen.

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Auch der Rückgriff auf das Unterhaltsrecht kann nicht überzeugen, denn unterhaltsrechtlich schuldet der alleinverdienende Ehegatte nicht Vermögensbildung für den anderen Ehepartner, sondern – etwa in Bezug auf die Wohnung – nur die Befriedigung des Grundbedarfs der Ehefrau und der Familie, sei es durch Anmietung einer Familienwohnung oder durch Zur-Verfügung-Stellung einer erworbenen Immobilie zur Nutzung.

Vor diesem Hintergrund folgen aktuell – auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit – die überwiegenden Kommentatoren der Auffassung des BGH (etwa Birkenheier in jurisPK – BGB, 6. Aufl. 2012, § 2325 Rn. 66; Mayer in Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Bamberger/Roth, Stand 01.05.2013, § 2325 Rn. 10; Pawlytta, a.a.O., § 7 Rn. 52, 56; Riedel in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, § 2325 Rn. 61).

Auch der Senat folgt dieser Auffassung.

2.

Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmekonstellationen greift hier nicht ein.

Eine ergänzungspflichtige unbenannte Zuwendung liegt dann nicht vor, wenn die Zuwendung sich im konkreten Fall als – auch nachträgliche – Vergütung für langjährige Dienste darstellt, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet ist, oder der angemessenen Alterssicherung dient, oder wenn im Einzelfall eine adäquate Gegenleistung festgestellt werden kann (vgl. zu diesen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen Pawlytta, a.a.O., § 7 Rn. 51 und Riedel, a.a.O., § 2325 Rn. 62 ff jeweils m.w.N.).

Was die Zuwendung mit dem Zweck des Aufbaus einer angemessenen Altersvorsorge angeht, hat gerade der Senat (in ZEV 2010, 369 ff; Besprechung dieser Entscheidung etwa von Herrler in MittBayNot 2011, 150 ff) ausgeführt, dass eine solche Zuwendung selbst dann nicht ergänzungspflichtig ist, wenn sie unterhaltsrechtlich nicht geschuldet wird.

Maßstab ist nämlich nicht allein das Unterhaltsrecht, vielmehr greift der Schutz bereits dann ein, wenn sich die Alterssicherung in einem nach den konkreten Verhältnissen der Eheleute angemessenen Rahmen hält, wobei die Lebensverhältnisse der Eheleute vor dem Erbfall mit denen des Überlebenden nach dem Erbfall zu vergleichen sind und mithin eine umfassende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Altersvorsorge vorzunehmen ist (a.a.O., bei juris Rn. 8).

In der fraglichen Senatsentscheidung ging es allerdings nicht um die Zuwendung einer Immobilie, sondern um die Zuwendung eines Nießbrauchs bei sehr bescheidenen Einkommensverhältnissen. In seinem Beschluss vom 11. November 2010 in der Sache 3 U 11/10 (n.v.) hat der Senat in Abgrenzung von der zitierten veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass sich die dortige Zuwendung gerade deshalb nicht mehr im Rahmen einer nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Alterssicherung hält, weil ein Miteigentumsanteil an die Ehefrau überlassen worden war und für eine angemessene Alterssicherung allenfalls die Einräumung eines Wohnrechtes oder Nießbrauchs in Betracht gekommen wäre.

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Für den vorliegenden Fall gilt, dass keiner der genannten Ausnahmefälle – bei denen zwar im Prinzip eine unbenannte Zuwendung vorliegt, die aber ausnahmsweise pflichtteilsergänzungsfest ist – vorliegt.

a.

Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass es bei ihrer Beteiligung an dem Hausgrundstück in X um den Aufbau einer angemessenen Altersversorgung gegangen wäre. Sie stellt hervor, dass das repräsentative Haus gerade deshalb erbaut worden sei, weil eine solche Immobilie mit Rücksicht auf die gesellschaftlichen Verpflichtungen des Ehemannes als Bürgermeister erforderlich gewesen wäre. Nicht im Streit ist vor allem, dass der Ehemann über ein Beamtengehalt nach B 3 verfügte und dementsprechend eine erhebliche Pension zu erwarten war, an der die Ehefrau im Falle ihres Überlebens weiter partizipieren würde und die trotz des Umstandes, dass offenbar die erste Ehefrau Versorgungsausgleichsansprüche besaß, eine im Grundsatz ausreichende Altersabsicherung auch für die Beklagte darstellt.

b.

Die Beklagte kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es bei ihrer Beteiligung an der Immobilie um Ausgleich und Vergütung ihrerseits erbrachter Dienste gegangen sei. Sie trägt vor, in Absprache mit ihrem Ehemann im Rahmen der sogenannten „Einverdienerehe“ den Haushalt geführt und auch die entsprechenden repräsentativen Vorbereitungen für gesellige Abende oder Empfänge in dem Haus getroffen zu haben.

Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, so dass Kindererziehungsaufgaben für die Beklagte nicht anfielen. Gemäß § 1360 Satz 2 BGB erfüllt derjenige Ehegatte, dem die Haushaltführung überlassen worden ist, seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Dann gibt es keinen Anlass zu einer zusätzlichen Vergütung durch Vermögensbildung im Sinne der zitierten Ausnahme. Der BGH hat in der zitierten Grundsatzentscheidung (bei juris Rn. 18) ausdrücklich entschieden, dass die Haushaltstätigkeit eines Ehegatten keine Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen des anderen Teils ist.

3.

Eine objektiv unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Beklagte im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks und dessen Bebauung kann hier festgestellt werden.

a.

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Was den Kauf des Grundstücks angeht, hat die Beklagte (Bl. 253 d.A.) unwidersprochen vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann den Bauplatz einschließlich dazugehörigen Grünlandes durch Kaufvertrag vom 27. September 1983 zu einem Kaufpreis 142.437,66 DM erworben haben und dass dieser Kaufpreis zu einem Drittel bei Abschluss des Vertrages, zu einem weiteren Drittel binnen zwei Monaten und schließlich zu einem letzten Drittel binnen vier Monaten gezahlt werden sollte, was auch so auch geschehen sei. Die Beklagte trägt dazu (Bl. 373 d.A.) vor, die Zahlungen an die Verkäufer seien bar erfolgt, wobei Erblasser wie Beklagte „ihren Anteil am Kaufpreis erbracht“ hätten. Der Kaufpreis für den Ankauf des Baugrundstückes sei „je zur Hälfte aufgebracht“ worden, und zwar „aus Ersparnissen der Beklagten, die über eigene Mittel verfügte“.

Zu etwaigen eigenen Mitteln hat die Beklagte sodann (Bl. 373 d.A.) aber lediglich behauptet, sie habe aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern im …, den sie geführt habe (Bl. 372 d.A. unten), einen jährlichen Ertrag von 7.000,00 DM erzielt, „der in die Finanzierung eingeflossen ist“.

Die Beklagte hat dazu den Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse … vom 21. April 1975 über ihre Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis dieser Kasse in Kopie vorgelegt (Bl. 385 f d.A.) und auch aus dem gleichen Zeitraum – vom 13. Juni 1975 – den Bescheid über die Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis der … Landwirtschaftlichen Krankenkasse (Bl. 387 d.A.).

Im Grundsatz hat derjenige, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gestützt auf § 2325 BGB geltend macht, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Erblasser dem Dritten eine Schenkung bzw. im Falle eines Ehegatten eine unbenannte Zuwendung gemacht hat.

Indes trägt die Rechtsprechung häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Pflichtteilsberechtigten in diesem Bereich dadurch Rechnung, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (BGH NJW-RR 1996, 705 m.w.N.).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte zur „Gegenleistung“ d.h. zu ihrem eigenen Finanzierungsbeitrag für den Erwerb des Grundstücks, nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Ausführungen der Beklagten sind insoweit ausgesprochen vage geblieben. In der Berufungsbegründung finden sich keine weiterführenden Ausführungen. Über eigene Ersparnisse trägt die Beklagte konkret nichts vor.

Es gibt auch keinerlei Nachweis, ob sie noch etwa in dem Zeitraum 1983 und in den folgenden Jahren den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern geführt und ca. 7.000,00 DM Einnahmen gehabt haben sollte. Die einzigen beiden vorgelegten Kopien betreffend die Aufnahme in die Landwirtschaftlichen Kassen stammen aus dem Jahre 1975. Das lag 1983 schon acht Jahre zurück. Unstreitig heißt es zudem mehrfach in der Akte, dass der Erblasser und die Beklagte eine „Einverdienerehe“ geführt haben.

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Die mit dem Nachlassverzeichnis vorgelegten Steuerbescheide für die Eheleute betreffend die Jahre 1998 und 1999 weisen aus, dass die Beklagte damals keinerlei Einkommen hatte (Bl. 324 ff d.A.). Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte behauptet, die Einnahmen von rd. 7.000 DM aus landwirtschaftlicher Tätigkeit – die jeweils bar bezahlt worden und in … steuerfrei seien, und wozu ihr keine Unterlagen zur Verfügung stünden – habe sie wohl etwa bis 2001 gehabt. Das steht allerdings in deutlichem Gegensatz zu dem unstreitigen Vorbringen erster Instanz, die Eheleute hätten eine „Einverdienerehe“ geführt und zu den erwähnten Steuerbescheiden und kann im Übrigen als neuer streitiger Vortrag auch nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff.2, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Darüber hinaus würde es auch bei Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens mangels Belegbarkeit dieser Zahlungen und substantiiertem Vorbringen, inwieweit seinerzeit 1983 Ersparnisse vorgelegen haben und in die Kaufpreiszahlung eingeflossen sein können, an dem erforderlichen substantiierten Vortrag fehlen.

b.

Was die Abzahlung der von den Eheleuten gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen (vgl. Bl. 142 d.A.) angeht, macht die Beklagte gemäß ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht mehr geltend, dass sie insoweit eigenes Vermögen eingebracht hat.

Denn Seite 5 der Berufungsbegründung (Bl. 462 d.A.) argumentiert sie dahin, für die auf sie fallende Hälfte der Rückführung der aufgenommenen Darlehen seien von ihr als Gegenleistung die Haushaltsdienste erbracht worden, deren Wert sie zurückerhaltend mit monatlich zumindest 1.700,00 € schätze. Wie oben dargelegt hat die Beklagte als Ehefrau des Erblassers durch die Haushaltsführung aber nur ihre zu erbringende Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB erfüllt. Nach der zitierten Rechtsprechung des BGH gilt dies gerade nicht als Gegenleistung für eine Zuwendung des Ehemannes.

4.

Das Landgericht ist davon ausgegangen – S. 6 oben des Urteils -, dass die unbenannte Zuwendung in der „Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück „… das anschließend bebaut worden ist …“ zu sehen sei. Diese Feststellung ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Allerdings haben die Eheleute das Baugrundstück 1983 unstreitig von einer dritten Verkäuferin jeweils zu hälftigem Miteigentum erworben. Dennoch ist für die unbenannte Zuwendung des Erblassers an die Beklagte nicht auf die Kaufpreiszahlung einerseits und die regelmäßige Abtragung der Annuitäten andererseits (jeweils aus Mitteln des Erblassers) abzustellen.

OLG Schleswig 3 U 29/13

Betrachtet man die oben aufgezeigte, vielfach diskutierte Fallgruppe, wo Eheleute gemeinsam Miteigentum am Familiengrundstück erwerben und die Kaufpreis- sowie Finanzierungskosten in der Folge ausschließlich von dem alleinverdienenden Ehemann aufgebracht werden, so geht die Literatur in solchen Fällen durchweg davon aus, dass die Zuwendung des Ehemannes in der auf die Ehefrau eingetragenen Miteigentumshälfte besteht (so Riedel in Damrau a.a.O., § 2325 Rn. 59; Kues in FamRZ 1992, 924 f; Jäger spricht in DNotZ 1991, 431 f von einer gegenständlichen Zuwendung, die in der Verschaffung von Eigentum am Familienheim-Grundstück zum hälftigen Miteigentum durch alleinige Übernahme der Kaufpreiszahlung liege; vgl. ähnlich auch Worm, RNotZ 2003, 535, 541; Klingelhöffer NJW 1993, 1097, 1100; Pawlytta a.a.O., Rn. 53, 55).

Auch die Kläger sind im vorliegenden Rechtstreit stets von einer Schenkung des Miteigentumsanteils an der Immobilie durch den Erblasser an die Beklagte ausgegangen. So führen sie in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 13. Januar 2011 (Bl. 281 d.A.) aus, dass bereits der Ankauf des Objektes zu 1/2 Miteigentumsanteil bei alleiniger Bezahlung und Finanzierung durch den Erblasser eine Schenkung sei.

Weiter heißt es dazu (Bl. 153 d.A.), die bloß „formelle Übernahme einer Haftung“ (durch die Beklagte) kaschiere lediglich in untauglicher Weise den tatsächlichen Schenkungsvorgang, nämlich Zuwendung eines 1/2-Miteigentumsanteils an einer Immobilie durch alleinige Bezahlung des Kaufpreises und spätere Abzahlung der aufgenommenen Finanzierungsdarlehen.

Diese Sichtweise der Kläger teilt der Senat, denn sie knüpft zu Recht daran an, dass zwischen den Eheleuten bereits bei Abschluss des Kaufvertrages und später auch bei Abschluss der Darlehensverträge intern jedenfalls konkludent abgemacht war, allein der Beklagte werde aus seinen Mitteln Kaufpreis und Darlehensrückzahlung leisten.

5.

Das Landgericht hat im Ergebnis auch die Anforderungen des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB beachtet, wonach eine Immobilie nur im Grundsatz mit dem Wert für den Pflichtteilsergänzungsanspruch in Ansatz kommt, den sie zur Zeit des Erbfalls hat, indes aber für den Fall, dass sie zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert haben sollte, dieser maßgeblich ist.

OLG Schleswig 3 U 29/13

Die Immobilie in X stand im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr im Besitz des Erblassers und der Beklagten. Es ist deshalb zutreffend, auf den fünf Jahre zuvor (2003) tatsächlich erzielten Erlös abzgl. der offenen Darlehensraten abzustellen, das waren rund 430.000,00 €.

Eine konkrete Behauptung der Beklagten dahin, dass der Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalles geringer gewesen wäre, gibt es ohnehin nicht.

Das Landgericht hat kein Gutachten zu der Frage eingeholt, welchen Wert die Immobilie bzw. die Miteigentumshälfte im Zeitpunkt der unbenannten Zuwendung gehabt hat.

Sieht man die Schenkung in der Verschaffung des Miteigentumsanteils durch die Eintragung im Grundbuch am 27. September 1983, so handelte es sich damals aber zunächst nur um ein unbebautes Grundstück.

Würde man weiter abstellen auf den Zeitpunkt der Vollendung des Hausbaus (ca. 1985), müsste allerdings auch berücksichtigt werden, dass dieser Miteigentumsanteil zwischenzeitlich erheblich belastet gewesen ist durch die Eintragung von Grundschulden in der Höhe von 517.000,00 DM, eingetragen noch im Jahr 1984, dem dann später noch weitere Grundschulden von knapp 200.000,00 DM aus den Jahren 1993 und 1994 gefolgt sind.

Die Zuwendung ist erst vollendet worden im Zeitpunkt des Verkaufs 2003 und der Ablösung der restlichen Darlehensschulden aus dem Kaufpreis.

Deshalb kann hier insgesamt abgestellt werden auf den Erlös 2003 abzüglich der abgelösten noch valutierenden Darlehen.

OLG Schleswig 3 U 29/13

Das Landgericht hat eine Vergleichsrechnung dadurch angestellt, dass es den bekannten Kaufpreis des Grundstücks 1983 und die 1984 und 1985 aufgenommenen Grundschulden zusammengerechnet hat und dann unter Berücksichtigung des Inflationsausgleiches zu einem Wert von ca. 600.000,00 € für das bebaute Grundstück auch bezogen auf diesen Zeitpunkt gekommen sein will.

Das kann letztlich dahinstehen. Die Berufungsbegründung macht nicht geltend, dass das Niedrigstwert-Prinzip konkret verletzt worden sein soll.

6.

Die Beklagte hat in ihrem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom 18. August 2009 (Bl. 288 d.A.) ausdrücklich selber ausgeführt, von dem Kaufpreiserlös von 620.000,00 € sei nach Abzug der noch valutierenden Grundpfandrechte „auf beide Verkäufer rechnerisch die Hälfte mithin 215.173,65 €“ entfallen.

Noch in der Berufungsbegründung führt sie (Bl. 460 f d.A.) aus, der nach Bestreiten des Lebensunterhalts verbliebene Betrag aus dem Verkaufserlös sei von dem Erblasser und ihr „jeweils zur Hälfte angelegt worden“. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass ihr der hälftige Verkaufserlös zustand und die Eheleute das auch gemeinsam so gesehen haben.

a.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, von dem Kaufpreis hätten nicht nur die wegen der Hausfinanzierung auf dem Grundstück lastenden und noch valutierenden Verbindlichkeiten abgezogen werden müssen, sondern auch der weitere nachgewiesene Ablösungsbetrag in Höhe von 27.430,88 €.

Dies ist indes nicht richtig, denn unstreitig handelt es sich dabei um die Ablösung eines Darlehens der Dresdner Bank, das nicht für die Hausfinanzierung aufgenommen worden ist und wo die Beklagte auch nicht mithaftende Darlehensnehmerin war.

OLG Schleswig 3 U 29/13

Dieses Darlehen ist vielmehr allein von dem Erblasser aufgenommen worden und zwar für die Finanzierung seines Pkws. Geht es um die Ermittlung des Wertes der unbenannten ehebedingten Zuwendung, kann dieser Darlehensbetrag mithin nicht von dem Kaufpreiserlös zu Gunsten der Beklagten abgezogen werden.

b.

Die Beklagte macht weiter geltend, der Verkaufserlös sei, soweit er nicht jeweils hälftig für sie und dem Erblasser angelegt worden sei, in den Folgejahren aber verbraucht worden, nämlich für „große und teure Reisen“, für den Lebensunterhalt, für den Umzug von Süddeutschland nach Norddeutschland (in ein von der Tochter der Beklagten aus erster Ehe und deren Mann finanziertes Haus), für den Ankauf neuer Möbel etc.

Dies ist streitig, kann aber dahinstehen, weil es – wie die Berufungserwiderung der Kläger zu Recht ausführt – für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant ist. Denn für den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB kommt es nicht darauf an, ob das Geschenk bei dem Beschenkten auch tatsächlich noch vorhanden ist. Grenzen ergeben sich insoweit nur aus §§ 2328 und 2329 BGB, die hier aber nicht tangiert sind.

Die Berufung der Beklagten bleibt nach alledem erfolglos.

B.

Die Berufung der Kläger hat dagegen Erfolg.

Das Landgericht hat übersehen, dass die Kläger in der Abrechnung der Leistungsstufe – ihr Schriftsatz vom 1. September 2011, Seite 6 f (Bl. 236 f d.A.) – konkret Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 15. Februar 2011 ausgerechnet und in ihre Forderung eingestellt haben.

Sie haben sich darauf berufen, mit vorprozessualem Schreiben vom 22. Dezember 2008 eine Frist zur Nachlassauskunft bis zum 31. Januar 2009 gesetzt zu haben, sodass die Beklagte ab dem 1. Februar 2009 in Verzug geraten sei. Das ist zutreffend.

OLG Schleswig 3 U 29/13

Das vorprozessuale Schreiben vom 22. Dezember 2008 (Bl. 10 ff d.A.) enthält eine sogenannte Stufenmahnung. Dort wird nämlich zunächst Auskunft verlangt, sodann der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vorbehalten und schließlich ausdrücklich „bereits jetzt Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzugsbeginn“ verlangt. In diesem Schreiben wird weiter Frist gesetzt für die Erteilung der Auskünfte und die Leistung der Zahlung bis zum 31. Januar 2009 (Bl. 11 d.A.). Diese Fristsetzung ist bezogen auf das Datum des Schriftsatzes nicht unangemessen.

Es ist anerkannt, dass im Falle eines Pflichtteilsanspruches auch ein betragsmäßig unbestimmter Anspruch, wenn er im Wege einer sogenannten Stufenmahnung geltend gemacht wird, ausreicht, um Verzug zu begründen (BGHZ 80, 277 Leitsatz 1; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 1367; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 286 Rn. 19;). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.

In ihrer neuen Abrechnung berücksichtigen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 485 d.A.), dass der Pflichtteil vom Landgericht etwas geringer anerkannt und zugesprochen worden ist, als von den Klägern ursprünglich geltend gemacht.

Gegen den vom Senat nachvollzogenen, zutreffenden Berechnungsweg im Übrigen sind von der Beklagten Einwendungen nicht geltend gemacht worden. Darauf kann verwiesen werden .

C.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, für die zweite Instanz aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

OLG Schleswig 3 U 29/13

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

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