Schlusserbeneinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

September 14, 2017

Schlusserbeneinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05

RA und Notar Krau

In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

in dem die Erblasser eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen hatten.

Es ging um die Frage, ob diese Klausel als Schlusserbeneinsetzung der Kinder ausgelegt werden kann.

Die Fakten des Falles

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Für den Fall des gleichzeitigen Todes setzten sie ihre Kinder als Erben ein.

In einer Ergänzung zum Testament fügten sie eine Pflichtteilsstrafklausel hinzu:

Sollte ein Kind seinen Erbteil geltend machen, sollte es auf den Pflichtteil gesetzt werden.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut.

Schlusserbeneinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete er ein neues Testament, in dem er diese als Alleinerbin einsetzte.

Die Kinder aus erster Ehe waren der Meinung, dass sie durch die Pflichtteilsstrafklausel im ersten Testament als Schlusserben eingesetzt worden seien

und das spätere Testament des Vaters unwirksam sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreicht, um eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzunehmen.

Es müssen weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser vorliegen.

Die Sache wurde an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen.

Begründung des Gerichts

  • Auslegung des Testaments: Das Gericht betonte, dass die Auslegung von Testamenten Aufgabe der Tatsacheninstanz ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob die Auslegung rechtsfehlerfrei erfolgt ist.
  • Pflichtteilsstrafklausel: Eine Pflichtteilsstrafklausel kann verschiedene Zwecke haben. Sie kann den überlebenden Ehegatten vor einem Pflichtteilsverlangen schützen oder aber auch eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder zum Inhalt haben. Aus der Klausel allein lässt sich nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung ableiten.

Schlusserbeneinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

  • Keine Anhaltspunkte für Schlusserbeneinsetzung: Im vorliegenden Fall gab es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasser ihre Kinder als Schlusserben einsetzen wollten. Der Wortlaut des Testaments sprach eher dagegen.
  • Zeitlicher Abstand: Die Pflichtteilsstrafklausel wurde erst zwei Tage nach der Errichtung des Testaments hinzugefügt. Dies sprach dagegen, dass die Erblasser die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten und dies nur vergessen hatten niederzuschreiben.

Fazit

Der Fall OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05 zeigt, dass eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

nicht automatisch eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder bedeutet.

Es müssen weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser vorliegen.

Die Auslegung des Testaments hat sich am Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten im Erbrecht.
  • Die Gerichte prüfen genau, ob ein Wille der Erblasser zur Schlusserbeneinsetzung vorliegt.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall die Pflichtteilsstrafklausel nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt,

da weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser fehlten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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