Schlusserbeneinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel
OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05
In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem die Erblasser eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen hatten.
Es ging um die Frage, ob diese Klausel als Schlusserbeneinsetzung der Kinder ausgelegt werden kann.
Die Fakten des Falles
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Für den Fall des gleichzeitigen Todes setzten sie ihre Kinder als Erben ein.
In einer Ergänzung zum Testament fügten sie eine Pflichtteilsstrafklausel hinzu:
Sollte ein Kind seinen Erbteil geltend machen, sollte es auf den Pflichtteil gesetzt werden.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut.
Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete er ein neues Testament, in dem er diese als Alleinerbin einsetzte.
Die Kinder aus erster Ehe waren der Meinung, dass sie durch die Pflichtteilsstrafklausel im ersten Testament als Schlusserben eingesetzt worden seien
und das spätere Testament des Vaters unwirksam sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreicht, um eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder anzunehmen.
Es müssen weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser vorliegen.
Die Sache wurde an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall OLG Karlsruhe 14 Wx 28/05 zeigt, dass eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament
nicht automatisch eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder bedeutet.
Es müssen weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser vorliegen.
Die Auslegung des Testaments hat sich am Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall die Pflichtteilsstrafklausel nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt,
da weitere Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Erblasser fehlten.
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