Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

April 2, 2019

Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

OLG Hamm Beschluss 7.12.2010 – I-15 Wx 44/10

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 7. Dezember 2010 (Az. I-15 Wx 44/10) ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments,

das von der Erblasserin und ihrem Ehemann am 10. Mai 1960 verfasst wurde.

In diesem Testament setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten ihre beiden Kinder I und E als „weitere Erben“.

Nach dem Tod ihres Ehemanns verfasste die Erblasserin im Jahr 1996 ein neues Testament, in dem sie nur den Sohn I als Alleinerben einsetzte und E lediglich den Pflichtteil zugestand.

Das Amtsgericht Bielefeld entschied zunächst, dass der Sohn I aufgrund des Testaments von 1996 Alleinerbe sei,

da die Kinder im ursprünglichen Testament nicht als verbindliche Schlusserben eingesetzt worden seien.

Der Sohn E legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, welche vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Daraufhin legte er eine weitere Beschwerde beim OLG Hamm ein.

Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Das OLG Hamm hob die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts auf und entschied,

dass die Kinder im Testament von 1960 verbindlich als Schlusserben eingesetzt wurden.

Diese Auslegung basierte auf dem Wortlaut des Testaments und dem mutmaßlichen Willen der Ehegatten, eine Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung herbeizuführen.

Es wurde festgestellt, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns kein Recht mehr hatte, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

Das OLG Hamm sah in der Formulierung, dass „nur die derzeitigen Kinder I und E eingesetzt werden können“, eine klare und bindende Anordnung zur Schlusserbeneinsetzung.

Der Erblasserin war somit kein Änderungsvorbehalt eingeräumt worden.

Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung entschied das OLG Hamm, dass das Testament von 1996 unwirksam sei

und die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1960 zu erfolgen habe.

Der Geschäftswert wurde auf 50.000 € festgesetzt, und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.

RA und Notar Krau

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