Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt
OLG Hamm I-15 Wx 470/10
Auslegung eines notariellen Ehegattentestaments hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt
In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem die Erblasser ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten.
Es ging um die Frage, ob die überlebende Ehefrau durch diese Schlusserbeneinsetzung gebunden war oder ob sie frei über ihr Erbe verfügen konnte.
Die Fakten des Falles
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Überlebende den anderen beerben soll und anschließend „verpflichtet sein soll,
als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen“.
Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau ein neues Testament, in dem sie ihre Enkelin als Alleinerbin einsetzte.
Die Töchter der Erblasserin waren der Meinung, dass die Mutter an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder gebunden war und die Enkelin nicht als Erbin einsetzen konnte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamm gab den Töchtern Recht.
Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament war als Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit einem beschränkten Änderungsvorbehalt auszulegen.
Die Ehefrau war daher an diese Verfügung gebunden und konnte ihre Enkelin nicht als Alleinerbin einsetzen.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall OLG Hamm zeigt, dass die Formulierung „verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger … zu bestimmen“ in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden kann.
Die überlebenden Ehegatten sind an diese Verfügung gebunden, es sei denn, es wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Hamm hat in diesem Fall die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im gemeinschaftlichen Testament bestätigt und die Ehefrau an diese Verfügung gebunden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.