
Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt
OLG Hamm I-15 Wx 470/10
Auslegung eines notariellen Ehegattentestaments hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt
In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,
in dem die Erblasser ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten.
Es ging um die Frage, ob die überlebende Ehefrau durch diese Schlusserbeneinsetzung gebunden war oder ob sie frei über ihr Erbe verfügen konnte.
Die Fakten des Falles
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Überlebende den anderen beerben soll und anschließend „verpflichtet sein soll,
als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen“.
Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau ein neues Testament, in dem sie ihre Enkelin als Alleinerbin einsetzte.
Die Töchter der Erblasserin waren der Meinung, dass die Mutter an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder gebunden war und die Enkelin nicht als Erbin einsetzen konnte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Hamm gab den Töchtern Recht.
Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament war als Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit einem beschränkten Änderungsvorbehalt auszulegen.
Die Ehefrau war daher an diese Verfügung gebunden und konnte ihre Enkelin nicht als Alleinerbin einsetzen.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall OLG Hamm zeigt, dass die Formulierung „verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger … zu bestimmen“ in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden kann.
Die überlebenden Ehegatten sind an diese Verfügung gebunden, es sei denn, es wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Hamm hat in diesem Fall die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im gemeinschaftlichen Testament bestätigt und die Ehefrau an diese Verfügung gebunden.
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