Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

August 23, 2017

Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

OLG Hamm I-15 Wx 470/10

Auslegung eines notariellen Ehegattentestaments hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

RA und Notar Krau

In diesem Fall befasste sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments,

in dem die Erblasser ihre Kinder als Schlusserben eingesetzt hatten.

Es ging um die Frage, ob die überlebende Ehefrau durch diese Schlusserbeneinsetzung gebunden war oder ob sie frei über ihr Erbe verfügen konnte.

Die Fakten des Falles

Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der Überlebende den anderen beerben soll und anschließend „verpflichtet sein soll,

als Rechtsnachfolger in unser Vermögen nach seinem Tode nur eines oder beide Kinder aus unserer jetzigen Ehe zu bestimmen“.

Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die Ehefrau ein neues Testament, in dem sie ihre Enkelin als Alleinerbin einsetzte.

Die Töchter der Erblasserin waren der Meinung, dass die Mutter an die Schlusserbeneinsetzung der Kinder gebunden war und die Enkelin nicht als Erbin einsetzen konnte.

Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Hamm gab den Töchtern Recht.

Die Klausel im gemeinschaftlichen Testament war als Schlusserbeneinsetzung der Kinder mit einem beschränkten Änderungsvorbehalt auszulegen.

Die Ehefrau war daher an diese Verfügung gebunden und konnte ihre Enkelin nicht als Alleinerbin einsetzen.

Begründung des Gerichts

  • Auslegung des Testaments: Das Gericht legte das Testament nach dem Willen der Erblasser aus. Ziel war es, den wahren Willen des Erblassers zu erforschen.
  • Schlusserbeneinsetzung: Die Klausel im Testament war als Schlusserbeneinsetzung der Kinder zu verstehen. Die Formulierung „verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger … nur eines oder beide Kinder … zu bestimmen“ drückte den Willen der Erblasser aus, ihre Kinder als Erben einzusetzen.

Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

  • Bindungswirkung: Die Ehegatten hatten eine Bindungswirkung hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung gewollt. Dies ergab sich aus der Formulierung „verpflichtet sein“ und der Verwendung der Pluralform „wir“ und „unser“.
  • Beschränkter Änderungsvorbehalt: Die Ehefrau hatte zwar das Recht, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern, aber nur zugunsten eines oder beider Kinder. Sie konnte die Enkelin nicht als Erbin einsetzen.
  • Widerrufsermächtigung erloschen: Mit dem Tod des Ehemanns erlosch die Widerrufsermächtigung der Ehefrau. Sie war an die Schlusserbeneinsetzung gebunden.

Fazit

Der Fall OLG Hamm zeigt, dass die Formulierung „verpflichtet sein, als Rechtsnachfolger … zu bestimmen“ in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden kann.

Die überlebenden Ehegatten sind an diese Verfügung gebunden, es sei denn, es wurde ein Änderungsvorbehalt vereinbart.

Schlusserbeneinsetzung mit beschränktem Änderungsvorbehalt

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von Testamenten im Erbrecht.
  • Die Gerichte achten genau auf den Willen der Erblasser und die Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das OLG Hamm hat in diesem Fall die Schlusserbeneinsetzung der Kinder im gemeinschaftlichen Testament bestätigt und die Ehefrau an diese Verfügung gebunden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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