Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel

August 16, 2017

Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel

Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren durch eidesstattliche Versicherung

KG Berlin 1 W 10/12

RA und Notar Krau

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hatte in einem Beschluss vom 17. Januar 2012 über die Frage zu entscheiden,

wie im Grundbuchverfahren der Nachweis erbracht werden kann, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil nicht geltend gemacht hat,

wenn dies Voraussetzung für den Eintritt einer Schlusserbeneinsetzung ist.

Der Fall:

Ein Grundstückseigentümer beantragte die Löschung eines Vorkaufsrechts, das zugunsten eines Mieters und dessen Erben eingetragen war.

Der Mieter war verstorben und hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt.

Diese war ebenfalls verstorben und hatte ihren Sohn als Alleinerben hinterlassen.

Die Großeltern des aktuellen Eigentümers hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre Tochter als Schlusserbin einsetzten,

jedoch nur unter der Bedingung, dass diese nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil nicht geltend machen würde.

Die Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin gab der Beschwerde des Grundstückseigentümers statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Das Gericht entschied, dass die eidesstattliche Versicherung des Enkels ausreiche,

um den Nachweis zu erbringen, dass seine Mutter ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht hat.

Begründung:

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel

  • Nachweis der Erbfolge: Grundsätzlich ist die Erbfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein nachzuweisen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift.  
  • Lücke im Nachweis: Im vorliegenden Fall bestand eine Lücke im Nachweis der Erbfolge, da nicht nachgewiesen war, dass die Tochter ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht hatte.
  • Schließung der Lücke durch eidesstattliche Versicherung: Diese Lücke konnte jedoch durch die eidesstattliche Versicherung des Enkels geschlossen werden.
  • Ausnahme vom Grundsatz der Beweismittelbeschränkung: Grundsätzlich ist die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren kein zulässiges Nachweismittel. Für den Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils gibt es jedoch eine Ausnahme, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde.  
  • Eignung der eidesstattlichen Versicherung: Die eidesstattliche Versicherung des Enkels ließ keinen Raum für Zweifel daran, dass seine Mutter den Pflichtteil nicht geltend gemacht hatte.
  • Kenntnis des Enkels: Der Enkel war zum Zeitpunkt des Todes seiner Großeltern alt genug, um zu bemerken und zu verstehen, wenn seine Mutter Zahlungsforderungen gegen den Nachlass erhoben hätte.
  • Vermeidung eines Umwegs: Die Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung im Grundbuchverfahren vermeidet einen unnötigen Umweg über das Erbscheinsverfahren.

Schlusserbeneinsetzung mit Pflichtteilsstrafklausel

Folgen der Entscheidung:

Das Grundbuchamt musste die Löschung des Vorkaufsrechts aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Enkels zulassen.

Fazit:

Die Entscheidung des KG Berlin erleichtert den Nachweis der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren.

Sie zeigt, dass in bestimmten Fällen die eidesstattliche Versicherung eines nahen Angehörigen ausreichend sein kann, um diesen Nachweis zu erbringen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Person, die den Pflichtteil geltend machen könnte, verstorben ist und keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.

RA und Notar Krau

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