Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne Namensnennung

August 15, 2017
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Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne Namensnennung

OLG München 31 Wx 269/11

Gemeinschaftliches Testament

RA und Notar Krau

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und

nach dem Tod des Letztversterbenden die „Angehörigen“ als Erben einsetzten, ohne diese namentlich zu benennen.

Nach dem Tod beider Ehegatten beantragte die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe einen Alleinerbschein.

Die Neffen des Ehemannes der Erblasserin legten Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Angehörigen beider Seiten vorliegt.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München gab der Beschwerde der Neffen statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne Namensnennung

Es wies den Erbscheinsantrag der Tochter zurück.

Begründung:

  1. Auslegung des Testaments:

Das OLG München führte aus, dass der Wille der Ehegatten im Testament dahin ging,

dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten uneingeschränkten Zugriff auf das eheliche Vermögen haben sollte.

Dies spreche gegen eine Vor- und Nacherbschaft und für eine Schlusserbeneinsetzung.

  1. Schlusserbeneinsetzung:

Obwohl das Testament keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung enthielt, ermittelte das OLG München diese im Wege der Auslegung.

  • Die Ehegatten betrachteten ihr Vermögen als Einheit.
  • Nach dem Tod des Erstversterbenden sollte das Vermögen in der Hand des Überlebenden als Einheit verbleiben.
  • Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte das Vermögen als Einheit an die „Angehörigen“ übergehen.
  1. Kreis der Erben:

Das OLG München stellte fest, dass der Begriff „Angehörige“ auslegungsbedürftig ist.

Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne Namensnennung

Im Zweifel seien die Verwandten beider Ehegatten berufen, die zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben wären.

Die Verteilung des Nachlasses könne dabei nach Köpfen oder nach hälftiger Aufteilung des Vermögens unter den Verwandten der jeweiligen Ehegatten erfolgen.

  1. Äußerungen der Erblasserin:

Äußerungen der Erblasserin gegenüber Dritten, wonach nur ihre Tochter erben sollte, waren für die Auslegung des Testaments nicht relevant.

Maßgeblich ist allein der gemeinsame Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Fazit:

Das OLG München entschied, dass das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Angehörigen beider Ehegatten enthält, obwohl diese nicht namentlich benannt wurden.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung, um den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass auch ohne ausdrückliche Anordnung eine Schlusserbeneinsetzung im Wege der Auslegung ermittelt werden kann.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass der Begriff „Angehörige“ im Zweifel die Verwandten beider Ehegatten umfasst, die zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben wären.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung des gemeinsamen Willens der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
RA und Notar Krau

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