Schlusserbeneinsetzung von Angehörigen ohne Namensnennung
OLG München 31 Wx 269/11
Gemeinschaftliches Testament
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und
nach dem Tod des Letztversterbenden die „Angehörigen“ als Erben einsetzten, ohne diese namentlich zu benennen.
Nach dem Tod beider Ehegatten beantragte die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe einen Alleinerbschein.
Die Neffen des Ehemannes der Erblasserin legten Beschwerde ein, da sie der Ansicht waren, dass eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Angehörigen beider Seiten vorliegt.
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München gab der Beschwerde der Neffen statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.
Es wies den Erbscheinsantrag der Tochter zurück.
Begründung:
Das OLG München führte aus, dass der Wille der Ehegatten im Testament dahin ging,
dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten uneingeschränkten Zugriff auf das eheliche Vermögen haben sollte.
Dies spreche gegen eine Vor- und Nacherbschaft und für eine Schlusserbeneinsetzung.
Obwohl das Testament keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung enthielt, ermittelte das OLG München diese im Wege der Auslegung.
Das OLG München stellte fest, dass der Begriff „Angehörige“ auslegungsbedürftig ist.
Im Zweifel seien die Verwandten beider Ehegatten berufen, die zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls die gesetzlichen Erben wären.
Die Verteilung des Nachlasses könne dabei nach Köpfen oder nach hälftiger Aufteilung des Vermögens unter den Verwandten der jeweiligen Ehegatten erfolgen.
Äußerungen der Erblasserin gegenüber Dritten, wonach nur ihre Tochter erben sollte, waren für die Auslegung des Testaments nicht relevant.
Maßgeblich ist allein der gemeinsame Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Fazit:
Das OLG München entschied, dass das gemeinschaftliche Testament eine Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Angehörigen beider Ehegatten enthält, obwohl diese nicht namentlich benannt wurden.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung, um den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.