Schlusserbfolge gemeinsame Kinder in gemeinschaftlichem Testament

Dezember 10, 2017

Schlusserbfolge gemeinsame Kinder in gemeinschaftlichem Testament

OLG Jena 6 W 102/15

Beschluss 4.5.2017

RA und Notar Krau

In dem Erbscheinsverfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht Jena wurde die Beschwerde eines Beteiligten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Mühlhausen zurückgewiesen.

Es handelt sich um den Nachlass einer 2013 verstorbenen Erblasserin, die in einem gemeinschaftlichen Testament von 1999 mit ihrem Ehemann festlegte,

dass nach dem Tod des längsten Lebenden ihr Sohn E. das Wohnhaus und landwirtschaftliche Flächen erben solle.

Gleichzeitig sollten die anderen Kinder durch finanzielle Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden.

Nach dem Tod der Erblasserin kam es jedoch zum Streit, da die übrigen Kinder argumentierten, dass das Testament keine klare Regelung zur Erbfolge für das restliche Vermögen enthalte.

Schlusserbfolge gemeinsame Kinder in gemeinschaftlichem Testament

Im Jahr 2011 verfasste die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Sohn W. von der Erbfolge ausschloss, da er zu Lebzeiten bereits seinen Anteil erhalten habe.

Aufgrund dieser Umstände beantragte der Sohn E. einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, was das Nachlassgericht ablehnte.

Stattdessen vertrat das Gericht die Auffassung, dass alle sieben Kinder als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt seien, da das Testament von 1999 keine eindeutige Alleinerbeneinsetzung E.s beinhalte.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Die Ehegatten hätten lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung vorgenommen und keine klare Regelung für den Schlusserbfall getroffen.

Der Wille der Erblasser, ihre Kinder gerecht zu behandeln, ergebe sich sowohl aus dem Testament von 1999 als auch aus späteren Vereinbarungen.

Der Beschwerdewert wurde auf 60.000 Euro festgesetzt, und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb erfolglos.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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