Schmerzensgeld bei Mobbing: Ihre Rechte und Durchsetzungsmöglichkeiten
Mobbing am Arbeitsplatz wiegt schwer. Es zerstört nicht nur die berufliche Existenz, sondern greift die Persönlichkeit in ihrem Kern an. Betroffene fühlen sich oft machtlos, ausgegrenzt und krank – und fragen sich zurecht: Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld? Die Antwort lautet: Ja, aber der Weg dorthin ist steinig. Das Gesetz kennt keinen „Mobbing-Paragrafen“. Gerichte prüfen jeden Einzelfall streng. Wer seine Rechte durchsetzen will, braucht Beweise, Durchhaltevermögen und rechtliche Expertise. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt hohe Hürden auf. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage1. Stattdessen müssen Betroffene konkrete Verletzungshandlungen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Paragraf 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder in die Gesundheit (Paragraf 823 Abs. 1 BGB) subsumieren. Auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach Paragraf 826 BGB kommt in Betracht. Das bedeutet: Pauschale Vorwürfe reichen nicht. Wer Schmerzensgeld will, muss Taten, nicht Gefühle beweisen.
Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“2. Diese Definition entspricht weitgehend dem Belästigungsbegriff des Paragraf 3 Abs. 3 AGG3.
Entscheidend ist die Systematik. Einzelne Handlungen – eine unfreundliche E-Mail, eine versetzte Sitzplatzzuweisung, ein verpasster Gruß – sind für sich oft rechtlich neutral. Erst die Gesamtschau offenbart das Muster: Werden Sie systematisch isoliert, mit sinnlosen Aufgaben belegt, vor Kollegen bloßgestellt oder gesundheitlich zermürbt? Dann kann ein Anspruch entstehen. Nicht jedes schlechte Betriebsklima ist Mobbing. Das BAG grenzt strikt ab: „Sozialadäquate“ Konflikte, harscher Führungsstil, berechtigte Abmahnungen oder Kündigungen fallen nicht darunter – selbst wenn sie sich später als unwirksam erweisen3. Nur schikanöses, von verwerflicher Motivation getragenes Verhalten löst Ansprüche aus.
Eine Abteilungsleiterin kehrt nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess in den Betrieb zurück. Der Arbeitgeber verschweigt ihre Rückkehr, streicht sie aus dem Organigramm, verweigert ihr Türschilder und bindet andere Bereichsleiter ein, um ihre Kommunikation im Haus zu unterbinden. Sie erhält nur noch unterqualifizierte Aufgaben wie Internetrecherchen. Rechtliche Bewertung: Das LAG Berlin-Brandenburg sprach ihr 7.000 € Schmerzensgeld zu. Die systematische Kommunikationssperre nach verlorenen Prozess stellte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar4. Der Arbeitgeber handelte nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern instrumentalisierte auch Dritte – ein klassisches „Bossing“-Muster.
Ein 46-jähriger Oberarzt wird vom Chefarzt systematisch schikaniert: Ihm werden ohne Begründung Leitungsaufgaben entzogen, er wird degradiert und vor dem Team bloßgestellt. Sein Ruf leidet, er verliert faktisch seine Anstellung. Rechtliche Bewertung: Das ArbG Leipzig erkannte ein Schmerzensgeld in Höhe des 6,5-fachen Monatsgehalts zu. Die Kombination aus Aufgabenentzug, Schikane und Degradierung über längere Zeit erfüllte den Mobbing-Tatbestand5. Die Bemessung orientierte sich – wenn auch methodisch fragwürdig – an Paragraf 10 KSchG (Abfindungsrahmen).
Ein 12-jähriger Schüler eröffnet unter fremdem Namen ein Facebook-Profil, postet extreme Beleidigungen, Vergewaltigungsvorwürfe und entwürdigende Fotomontagen. Das Opfer (14) benötigt Psychotherapie. Rechtliche Bewertung: Das LG Memmingen sprach Schmerzensgeld zu. Cyber-Mobbing verletzt das Persönlichkeitsrecht massiv; die öffentliche Verbreitung im Internet wirkt verstärkend6. Zwar milderte das Gericht wegen des Alters des Täters, doch der Vorsatz und die Schwere der Ehrverletzung blieben preisbestimmend. Dieser Fall zeigt: Mobbing endet nicht am Werkstor.
Sie tragen die volle Darlegungs- und Beweislast. Das BAG fordert: Konkrete Einzeltaten mit zeitlicher Lage, Beteiligten und Inhalt7. Ein „Mobbing-Tagebuch“ mit Datum, Uhrzeit, Zeugen und Folgen ist Gold wert. Ohne diese Substantiierung weist das Gericht die Klage oft schon als unschlüssig ab. Pauschale Behauptungen („ich wurde gemobbt“) genügen nicht.
Verjährung und Ausschlussfristen sind tückisch. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (Paragraf 195 BGB). Doch viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten kurze Ausschlussfristen (oft drei bis sechs Monate). Das BAG entschied: Bei Mobbing als Gesamthandlung beginnt die Frist erst mit der letzten Handlung8. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen auch Vorsatz, arbeitsvertragliche nicht9. Verwirkung ist möglich, aber die Hürden sind hoch10. Handeln Sie frühzeitig.
Die Schmerzensgeldhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine Tabellen. Gerichte wägen: Intensität und Dauer der Attacken, psychische/physische Folgen (Depressionen, Burnout, PTSD), Vorsatz des Täters, Genugtuungsfunktion11. In der Praxis bewegen sich Beträge oft zwischen 5.000 € und 20.000 €, in Extremfällen (schwere Gesundheitsschäden, jahrelanges Bossing) auch höher. Das LAG Niedersachsen setzte z. B. monatlich 800 € für 30 Monate Erkrankung an12. Steuerfreiheit gilt, wenn der Arbeitgeber aus eigener Haftung zahlt (Paragraf 3 Nr. 11 EStG)13.
Mobbing-Prozesse sind Beweisführungs-Schlachten. Wer allein zieht, verliert oft an Formalien – nicht an der Sache. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, sichert Beweise, berechnet Fristen und verhandelt oder klagt für Sie. Warten Sie nicht, bis Fristen ablaufen oder Beweise verblassen. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch – diskret, kompetent, lösungsorientiert.
Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff. Gerichte fassen darunter ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren über längere Zeit, das in der Gesamtschau das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit verletzt2. Einzelne Konflikte, harscher Ton oder berechtigte Kritik reichen nicht.
Ja. Das BAG verlangt konkrete Darlegung jeder Einzeltat mit Datum, Beteiligten und Inhalt7. Ein „Mobbing-Tagebuch“ ist der beste Beweis. Pauschale Vorwürfe führen zur Klageabweisung.
Es gibt keine festen Sätze. Gerichte bemessen nach Schwere, Dauer, Vorsatz, gesundheitlichen Folgen und Genugtuungsfunktion11. In der Praxis liegen Beträge oft zwischen 5.000 € und 20.000 €, in schweren Fällen auch höher.
Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre (Paragraf 195 BGB). Viele Arbeitsverträge enthalten kürzere Ausschlussfristen (3–6 Monate). Bei Mobbing als Gesamthandlung beginnt die Frist oft erst mit der letzten Handlung8. Prüfen Sie Ihren Vertrag sofort.
Ja. Mobbing durch Kollegen ist deliktisch (Paragraf 823 BGB, Paragraf 826 BGB) einklagbar. Der Arbeitgeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (Paragraf 278 BGB), wenn er Mobbing duldet oder nicht unterbindet. Auch direkte Ansprüche gegen die Täter bestehen.
1
BAG 8 AZR 546/09
2
BAG 8 AZR 593/06
3
Sasse – PersLex | „Mobbing – Begriff
4
Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 6931
5
Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 4767
6
Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 5185
7
ArbG Heilbronn 6 Ca 120/24
8
ArbG Herne 3 Ca 3804/09
9
Sasse – PersLex | „Mobbing – Ausschlussfristen und Verjährung
10
BAG 8 AZR 838/13
11
Slizyk – Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld | Handbuch Rn. 226-241
12
Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 4428
13
Wagner – PersLex | „Arbeitsentgelt – Schmerzensgeld
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