Schmerzensgeld bei Mobbing

Juni 20, 2026

Schmerzensgeld bei Mobbing: Ihre Rechte und Durchsetzungsmöglichkeiten

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Mobbing ist kein eigenständiger Rechtsbegriff, sondern wird über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Paragraf 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder Paragraf 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) erfasst.
  • Voraussetzung ist ein systematisches, bewusstes Anfeinden oder Schikanieren über längere Zeit – bloße Arbeitskonflikte oder einmalige Ausrutscher reichen nicht.
  • Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Betroffenen: Konkrete Einzeltaten mit Datum und Beteiligten müssen benannt werden; eine pauschale „Mobbing“-Behauptung genügt nicht.
  • Schmerzensgeldhöhen variieren stark (oft 5.000 € bis 20.000 €, in Extremfällen höher); Bemessungskriterien sind Schwere, Dauer, Vorsatz und gesundheitliche Folgen.
  • Verjährung beträgt drei Jahre, tarifliche Ausschlussfristen können kürzer sein; Fristbeginn ist oft die letzte Mobbing-Handlung bei Gesamtschau.

Mobbing am Arbeitsplatz wiegt schwer. Es zerstört nicht nur die berufliche Existenz, sondern greift die Persönlichkeit in ihrem Kern an. Betroffene fühlen sich oft machtlos, ausgegrenzt und krank – und fragen sich zurecht: Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld? Die Antwort lautet: Ja, aber der Weg dorthin ist steinig. Das Gesetz kennt keinen „Mobbing-Paragrafen“. Gerichte prüfen jeden Einzelfall streng. Wer seine Rechte durchsetzen will, braucht Beweise, Durchhaltevermögen und rechtliche Expertise. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt hohe Hürden auf. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage1. Stattdessen müssen Betroffene konkrete Verletzungshandlungen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Paragraf 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) oder in die Gesundheit (Paragraf 823 Abs. 1 BGB) subsumieren. Auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach Paragraf 826 BGB kommt in Betracht. Das bedeutet: Pauschale Vorwürfe reichen nicht. Wer Schmerzensgeld will, muss Taten, nicht Gefühle beweisen.

Was rechtlich unter Mobbing fällt – und was nicht

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“2. Diese Definition entspricht weitgehend dem Belästigungsbegriff des Paragraf 3 Abs. 3 AGG3.

Entscheidend ist die Systematik. Einzelne Handlungen – eine unfreundliche E-Mail, eine versetzte Sitzplatzzuweisung, ein verpasster Gruß – sind für sich oft rechtlich neutral. Erst die Gesamtschau offenbart das Muster: Werden Sie systematisch isoliert, mit sinnlosen Aufgaben belegt, vor Kollegen bloßgestellt oder gesundheitlich zermürbt? Dann kann ein Anspruch entstehen. Nicht jedes schlechte Betriebsklima ist Mobbing. Das BAG grenzt strikt ab: „Sozialadäquate“ Konflikte, harscher Führungsstil, berechtigte Abmahnungen oder Kündigungen fallen nicht darunter – selbst wenn sie sich später als unwirksam erweisen3. Nur schikanöses, von verwerflicher Motivation getragenes Verhalten löst Ansprüche aus.

Beispielsfall 1: Die systematische Isolierung einer Führungskraft

Eine Abteilungsleiterin kehrt nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess in den Betrieb zurück. Der Arbeitgeber verschweigt ihre Rückkehr, streicht sie aus dem Organigramm, verweigert ihr Türschilder und bindet andere Bereichsleiter ein, um ihre Kommunikation im Haus zu unterbinden. Sie erhält nur noch unterqualifizierte Aufgaben wie Internetrecherchen. Rechtliche Bewertung: Das LAG Berlin-Brandenburg sprach ihr 7.000 € Schmerzensgeld zu. Die systematische Kommunikationssperre nach verlorenen Prozess stellte eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar4. Der Arbeitgeber handelte nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern instrumentalisierte auch Dritte – ein klassisches „Bossing“-Muster.

Beispielsfall 2: Aufgabenentzug und Degradierung beim Oberarzt

Ein 46-jähriger Oberarzt wird vom Chefarzt systematisch schikaniert: Ihm werden ohne Begründung Leitungsaufgaben entzogen, er wird degradiert und vor dem Team bloßgestellt. Sein Ruf leidet, er verliert faktisch seine Anstellung. Rechtliche Bewertung: Das ArbG Leipzig erkannte ein Schmerzensgeld in Höhe des 6,5-fachen Monatsgehalts zu. Die Kombination aus Aufgabenentzug, Schikane und Degradierung über längere Zeit erfüllte den Mobbing-Tatbestand5. Die Bemessung orientierte sich – wenn auch methodisch fragwürdig – an Paragraf 10 KSchG (Abfindungsrahmen).

Beispielsfall 3: Cyber-Mobbing unter Schülern – auch privat relevant

Ein 12-jähriger Schüler eröffnet unter fremdem Namen ein Facebook-Profil, postet extreme Beleidigungen, Vergewaltigungsvorwürfe und entwürdigende Fotomontagen. Das Opfer (14) benötigt Psychotherapie. Rechtliche Bewertung: Das LG Memmingen sprach Schmerzensgeld zu. Cyber-Mobbing verletzt das Persönlichkeitsrecht massiv; die öffentliche Verbreitung im Internet wirkt verstärkend6. Zwar milderte das Gericht wegen des Alters des Täters, doch der Vorsatz und die Schwere der Ehrverletzung blieben preisbestimmend. Dieser Fall zeigt: Mobbing endet nicht am Werkstor.

Die Hürden der Durchsetzung: Beweislast, Fristen, Fallstricke

Sie tragen die volle Darlegungs- und Beweislast. Das BAG fordert: Konkrete Einzeltaten mit zeitlicher Lage, Beteiligten und Inhalt7. Ein „Mobbing-Tagebuch“ mit Datum, Uhrzeit, Zeugen und Folgen ist Gold wert. Ohne diese Substantiierung weist das Gericht die Klage oft schon als unschlüssig ab. Pauschale Behauptungen („ich wurde gemobbt“) genügen nicht.

Verjährung und Ausschlussfristen sind tückisch. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (Paragraf 195 BGB). Doch viele Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten kurze Ausschlussfristen (oft drei bis sechs Monate). Das BAG entschied: Bei Mobbing als Gesamthandlung beginnt die Frist erst mit der letzten Handlung8. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen auch Vorsatz, arbeitsvertragliche nicht9Verwirkung ist möglich, aber die Hürden sind hoch10Handeln Sie frühzeitig.

Die Schmerzensgeldhöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es gibt keine Tabellen. Gerichte wägen: Intensität und Dauer der Attacken, psychische/physische Folgen (Depressionen, Burnout, PTSD), Vorsatz des Täters, Genugtuungsfunktion11. In der Praxis bewegen sich Beträge oft zwischen 5.000 € und 20.000 €, in Extremfällen (schwere Gesundheitsschäden, jahrelanges Bossing) auch höher. Das LAG Niedersachsen setzte z. B. monatlich 800 € für 30 Monate Erkrankung an12Steuerfreiheit gilt, wenn der Arbeitgeber aus eigener Haftung zahlt (Paragraf 3 Nr. 11 EStG)13.


Jetzt handeln: Ihre Rechte verdienen professionelle Begleitung

Mobbing-Prozesse sind Beweisführungs-Schlachten. Wer allein zieht, verliert oft an Formalien – nicht an der Sache. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall bundesweit, sichert Beweise, berechnet Fristen und verhandelt oder klagt für Sie. Warten Sie nicht, bis Fristen ablaufen oder Beweise verblassen. Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch – diskret, kompetent, lösungsorientiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Was genau versteht das Gesetz unter Mobbing?

Mobbing ist kein eigener Rechtsbegriff. Gerichte fassen darunter ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren über längere Zeit, das in der Gesamtschau das Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit verletzt2. Einzelne Konflikte, harscher Ton oder berechtigte Kritik reichen nicht.

Muss ich jede einzelne Handlung beweisen?

Ja. Das BAG verlangt konkrete Darlegung jeder Einzeltat mit Datum, Beteiligten und Inhalt7. Ein „Mobbing-Tagebuch“ ist der beste Beweis. Pauschale Vorwürfe führen zur Klageabweisung.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Mobbing?

Es gibt keine festen Sätze. Gerichte bemessen nach Schwere, Dauer, Vorsatz, gesundheitlichen Folgen und Genugtuungsfunktion11. In der Praxis liegen Beträge oft zwischen 5.000 € und 20.000 €, in schweren Fällen auch höher.

Welche Fristen muss ich beachten?

Regelmäßige Verjährung: 3 Jahre (Paragraf 195 BGB). Viele Arbeitsverträge enthalten kürzere Ausschlussfristen (3–6 Monate). Bei Mobbing als Gesamthandlung beginnt die Frist oft erst mit der letzten Handlung8Prüfen Sie Ihren Vertrag sofort.

Kann ich auch gegen Kollegen vorgehen, nicht nur gegen den Chef?

Ja. Mobbing durch Kollegen ist deliktisch (Paragraf 823 BGB, Paragraf 826 BGB) einklagbar. Der Arbeitgeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (Paragraf 278 BGB), wenn er Mobbing duldet oder nicht unterbindet. Auch direkte Ansprüche gegen die Täter bestehen.


Zitiernachweise:

1

BAG 8 AZR 546/09

2

BAG 8 AZR 593/06

3

Sasse – PersLex | „Mobbing – Begriff

4

Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 6931

5

Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 4767

6

Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 5185

7

ArbG Heilbronn 6 Ca 120/24

8

ArbG Herne 3 Ca 3804/09

9

Sasse – PersLex | „Mobbing – Ausschlussfristen und Verjährung

10

BAG 8 AZR 838/13

11

Slizyk – Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld | Handbuch Rn. 226-241

12

Slizyk – beck-online.SCHMERZENSGELD 4428

13

Wagner – PersLex | „Arbeitsentgelt – Schmerzensgeld

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Freie Mitarbeit als Rechtsanwalt – 5/6-Regel

    Juli 11, 2026
    Freie Mitarbeit als Rechtsanwalt: Die 5/6-Regel für SozialversicherungsfreiheitZusammenfassung für den eiligen LeserMaximal 5/6 (ca. 83,3 P…

    Wegbeleuchtung Nachbargrundstück Kein störendes Licht zwischen 22 – 6 Uhr

    Juli 11, 2026
    AG München v. 10.2.2026 – 173 C 9993/25Störende Außenbeleuchtung am Nachbarhaus: Ihre Rechte bei LichtbelästigungStellen Sie sich vor, Sie l…

    Haus überschreiben – Vermögen sichern vor Pflichtteilsergänzung

    Juli 9, 2026
    Sie haben Ihr Leben lang hart gearbeitet, um sich ein Eigenheim aufzubauen. Nun möchten Sie dieses Vermögen an eine ganz bestimmte Person weitergebe…