Schmerzensgeld wegen unerlaubter Videoaufnahmen – Verletzung Persönlichkeitsrecht – Hessisches LAG Urteil vom 25/10/2010 – 7 Sa 1586/09

September 7, 2021

Schmerzensgeld wegen unerlaubter Videoaufnahmen – Verletzung Persönlichkeitsrecht – Hessisches LAG Urteil vom 25/10/2010 – 7 Sa 1586/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Schmerzensgeld hat,

wenn ihr Arbeitgeber ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch unzulässige Videoüberwachung schwerwiegend verletzt.

Fallzusammenfassung:

  • Die Klägerin war bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt.
  • Im Büroraum wurde eine Videokamera installiert, die den Eingangsbereich, aber auch den Arbeitsplatz der Klägerin erfasste.
  • Die Klägerin fühlte sich durch die Überwachung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Schadensersatz.

Argumente der Parteien:

Schmerzensgeld wegen unerlaubter Videoaufnahmen – Verletzung Persönlichkeitsrecht – Hessisches LAG Urteil vom 25/10/2010 – 7 Sa 1586/09

  • Beklagte:
    • Die Kamera funktionierte nicht bzw. übertrug keine Bilder.
    • Die Kamera war nur auf den Eingangsbereich gerichtet.
    • Die Überwachung diente dem Schutz der Firmeninteressen und der Mitarbeiter.
    • Die Klägerin habe nicht gegen die Installation protestiert.
  • Klägerin:
    • Die Kamera funktionierte und erfasste auch ihren Arbeitsplatz.
    • Sie habe sich wiederholt gegen die Überwachung gewehrt.
    • Es gab kein berechtigtes Interesse an der Überwachung.
    • Die Überwachung verletzte ihr Persönlichkeitsrecht.

Entscheidung des Gerichts:

Schmerzensgeld wegen unerlaubter Videoaufnahmen – Verletzung Persönlichkeitsrecht – Hessisches LAG Urteil vom 25/10/2010 – 7 Sa 1586/09

  • Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Klägerin Schmerzensgeld zusteht.
  • Es reduzierte jedoch die Höhe des Schmerzensgeldes von 15.000 € auf 7.000 €.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzte, insbesondere ihr Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung.
  • Es reichte aus, dass die Klägerin unter ständigem Überwachungsdruck stand, unabhängig davon, ob tatsächlich Aufzeichnungen gemacht wurden.
  • Die Beklagte handelte zumindest grob fahrlässig, da sie keine Maßnahmen ergriff, um den Arbeitnehmern zu zeigen, dass ihr Arbeitsbereich nicht überwacht wurde.
  • Die Überwachung war rechtswidrig, da keine ausreichende Rechtfertigung vorlag und die Klägerin nicht eingewilligt hatte.
  • Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts war schwerwiegend, da sie wiederholt und hartnäckig erfolgte, obwohl die Beklagte bereits über die Rechtslage informiert war.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes wurde unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung, des Verschuldens der Beklagten und der Notwendigkeit der Genugtuung und Prävention festgelegt.

Schmerzensgeld wegen unerlaubter Videoaufnahmen – Verletzung Persönlichkeitsrecht – Hessisches LAG Urteil vom 25/10/2010 – 7 Sa 1586/09

Fazit:

Das Urteil unterstreicht den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz.

Eine Videoüberwachung, die den Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck aussetzt, kann eine schwerwiegende Verletzung darstellen

und einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen, selbst wenn keine tatsächlichen Aufzeichnungen gemacht werden.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass eine Videoüberwachung verhältnismäßig ist und die Rechte der Arbeitnehmer respektiert.

RA und Notar Krau

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