Schmerzensgeldanspruch für „Mobbing„-Opfer
Zusammenfassung: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 (6 Sa 415/01)
Dieses Urteil handelt von einem langjährigen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Bankdirektor (Kläger), der nach einer Fusion degradiert wurde, und einem Vorstandsmitglied der fusionierten Bank (Beklagter), seinem unmittelbaren Vorgesetzten. Im Kern geht es um die Frage, ob das Verhalten des Vorgesetzten gegenüber dem Kläger als Mobbing und damit als eine so schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusehen ist, dass ein Schmerzensgeldanspruch besteht.
Der Kläger war ursprünglich Vorstandsmitglied einer Raiffeisenbank. Nach der Fusion mit einer Volksbank (vertreten durch den Beklagten) wurde er ab dem 01.07.1992 als Prokurist und Teilmarktleiter übernommen. Im Fusionsvertrag wurde die Beibehaltung seiner bestehenden Dienst- und Arbeitsbedingungen (sog. Besitzstandswahrung) zugesichert. Der Kläger war stark schwerbehindert (GdB 100).
Ab 1995 begann eine Reihe von Maßnahmen seitens der Bank (initiiert oder verantwortet durch den Beklagten), die der Kläger als systematische Ausgrenzung und Schikane empfand:
Der Kläger führte diese fortgesetzten Handlungen auf den Beklagten zurück, wodurch er sich in seiner Ehre, seinem beruflichen Selbstverständnis und seiner Gesundheit schwer verletzt sah. Ein Arzt attestierte ihm psychosomatische Belastungssituationen mit Risiko für Herz und Gehirn.
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, reduzierte jedoch die Höhe:
Das Gericht sah in den Handlungen des Beklagten gegenüber dem Kläger ein planmäßiges, fortgesetztes und ineinander übergreifendes Vorgehen zur Anfeindung, Schikane und Diskriminierung – also Mobbing.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld (nach $§ 847$ BGB a.F.) besteht nur bei einer besonders schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn keine andere Art der Wiedergutmachung befriedigend ist.
Ergebnis: Der Beklagte wurde zur Zahlung von 15.000 DM Schmerzensgeld an den Kläger verurteilt. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zum Mobbing und zur Schmerzensgeldhöhe zugelassen.
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