Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Januar 14, 2018

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

BFH II R 63/08

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil II R 63/08 über die Anwendung von § 13a Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Die Klägerin, die durch Schenkung einen Anteil an einer GmbH & Co. KG erworben hatte, musste Schenkungsteuer zahlen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft beglichen wurde.

Das Finanzamt (FA) stellte fest, dass durch diese Steuerzahlung eine „Überentnahme“ erfolgt sei, die nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Rückforderung von Steuervergünstigungen auslöst.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung teleologisch so auszulegen sei, dass Entnahmen zur Begleichung der Schenkungsteuer keine schädlichen Entnahmen darstellen sollten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage jedoch ab, und der BFH bestätigte dieses Urteil.

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Der BFH argumentierte, dass der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eindeutig sei und jede Entnahme,

die bestimmte Grenzwerte überschreitet, begünstigungsschädlich sei, unabhängig vom Verwendungszweck.

Eine Ausnahme für Steuerzahlungen sei nicht vorgesehen.

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das begünstigte Betriebsvermögen nicht geschmälert wird.

Auch verfassungskonforme Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung, da der Gesetzgeber das Ziel verfolgt,

Betriebsvermögen zu schützen, nicht aber das allgemeine Vermögen der Erwerber.

Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch die Begleichung von Steuerforderungen aus Betriebsvermögen zu einer Rückforderung von

Steuervergünstigungen führen kann, wenn sie als Überentnahme betrachtet wird.

Der Schutz des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG gilt also nur im Rahmen der vorgesehenen Grenzen.

RA und Notar Krau

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