Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Januar 14, 2018

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

BFH II R 63/08

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Urteil II R 63/08 über die Anwendung von § 13a Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Die Klägerin, die durch Schenkung einen Anteil an einer GmbH & Co. KG erworben hatte, musste Schenkungsteuer zahlen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft beglichen wurde.

Das Finanzamt (FA) stellte fest, dass durch diese Steuerzahlung eine „Überentnahme“ erfolgt sei, die nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Rückforderung von Steuervergünstigungen auslöst.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Regelung teleologisch so auszulegen sei, dass Entnahmen zur Begleichung der Schenkungsteuer keine schädlichen Entnahmen darstellen sollten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage jedoch ab, und der BFH bestätigte dieses Urteil.

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Der BFH argumentierte, dass der Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eindeutig sei und jede Entnahme,

die bestimmte Grenzwerte überschreitet, begünstigungsschädlich sei, unabhängig vom Verwendungszweck.

Eine Ausnahme für Steuerzahlungen sei nicht vorgesehen.

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, die Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das begünstigte Betriebsvermögen nicht geschmälert wird.

Auch verfassungskonforme Erwägungen rechtfertigen keine einschränkende Auslegung, da der Gesetzgeber das Ziel verfolgt,

Betriebsvermögen zu schützen, nicht aber das allgemeine Vermögen der Erwerber.

Die Revision der Klägerin wurde daher zurückgewiesen.

Schonung Betriebsvermögen Einschränkung Anwendung bei Überentnahme

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch die Begleichung von Steuerforderungen aus Betriebsvermögen zu einer Rückforderung von

Steuervergünstigungen führen kann, wenn sie als Überentnahme betrachtet wird.

Der Schutz des Betriebsvermögens durch § 13a ErbStG gilt also nur im Rahmen der vorgesehenen Grenzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Stufenklage - Auskunft Nachlass - übereinstimmende Erledigungserklärung

Stufenklage – Auskunft Nachlass – übereinstimmende Erledigungserklärung

April 21, 2025
Stufenklage – Auskunft Nachlass – übereinstimmende ErledigungserklärungBeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2025, Az….
Lebzeitiges Eigeninteresse bei Nießbrauchsgewährung zugunsten der Lebensgefährtin

Lebzeitiges Eigeninteresse bei Nießbrauchsgewährung zugunsten der Lebensgefährtin

April 18, 2025
Lebzeitiges Eigeninteresse bei Nießbrauchsgewährung zugunsten der LebensgefährtinRA und Notar KrauDas Urteil des Oberlandesgerichts Karlsr…
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Finanzierung des gemeinsamen Hauserwerbs allein durch einen Ehepartner

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Finanzierung des gemeinsamen Hauserwerbs allein durch einen Ehepartner

April 16, 2025
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Finanzierung des gemeinsamen Hauserwerbs allein durch einen EhepartnerOLG Schleswig, Urteil vom 1…