Schreibhilfe durch Dritte bei Errichtung Testament

August 14, 2017

Schreibhilfe durch Dritte bei Errichtung Testament

OLG Hamm I-15 W 231/12
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht

RA und Notar Krau

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten einen Erbschein basierend auf einem handschriftlichen Testament des Erblassers vom 30.10.2011.

Der Beteiligte zu 3), der im Testament nicht bedacht wurde, bestritt die Formgültigkeit des Testaments.

Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag ab, da es Zweifel an der eigenhändigen Erstellung des Testaments hatte.

Die Beteiligten zu 1) und 2) legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Schreibhilfe durch Dritte bei Errichtung Testament

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  1. Formgültigkeit des Testaments:

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die Formgültigkeit des Testaments nicht festgestellt werden kann.

Begründung:

  • Eigenhändige Fertigung: Gemäß § 2247 BGB muss ein handschriftliches Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben sein.
  • Schreibhilfe: Eine unterstützende Schreibhilfe ist zulässig (z.B. Abstützen des Arms), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen selbst bestimmt.
  • Keine Fremdeinwirkung: Eine über bloße Unterstützung hinausgehende Einflussnahme durch Dritte auf die Schreibleistung des Erblassers führt zur Unwirksamkeit des Testaments, auch wenn der Inhalt dem Willen des Erblassers entspricht.
  • Beweislast: Die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Form trägt derjenige, der sich auf das Testament beruft.
  1. Zweifel an der eigenhändigen Erstellung:

Das OLG hatte aufgrund des Beweisergebnisses Zweifel daran, dass das Testament auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht.

Schreibhilfe durch Dritte bei Errichtung Testament

Begründung:

  • Zeugenaussage: Die Aussage des Zeugen, der dem Erblasser beim Schreiben geholfen hatte, war nicht ausreichend, um die eigenhändige Erstellung zu belegen. Der Zeuge räumte ein, dass er möglicherweise einen stärkeren Einfluss auf die Schreibleistung genommen hat.
  • Schriftbild: Das Schriftbild des Testaments deutete auf eine Verbesserung der Schrift des Erblassers hin, obwohl aufgrund seines geschwächten Zustands eher eine Verschlechterung zu erwarten gewesen wäre.
  • Ähnlichkeit zur Schrift des Zeugen: Das Schriftbild wies Ähnlichkeiten zur Schrift des Zeugen auf.

Ergebnis:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die Beteiligten zu 1) und 2) nicht beweisen konnten, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde.

Leitsatz:

Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht.

Eine über bloße Unterstützung hinausgehende Einflussnahme durch Dritte auf die Schreibleistung führt zur Unwirksamkeit.

RA und Notar Krau

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