ArbG Berlin 36 Ca 15296/20

November 16, 2021

Schriftformerfordernis gemäß § 14 IV TzBfG – e Sign Verfahren – ArbG Berlin 36 Ca 15296/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (ArbG Berlin) vom 28. September 2021 (36 Ca 15296/20) befasst sich mit dem Schriftformerfordernis bei der Befristung von Arbeitsverträgen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Es stellt fest, dass eine elektronische Signatur ohne qualifizierte Zertifizierung nicht ausreicht, um die Schriftform zu wahren.

Sachverhalt:

  • Der Kläger war bei der Beklagten als Mechatroniker beschäftigt.
  • Sein Arbeitsvertrag wurde zweimal befristet, zunächst bis zum 31. Oktober 2019 und dann bis zum 31. Oktober 2020.
  • Ein weiterer Vertrag vom 29. September 2020 sah eine Befristung bis zum Wegfall eines Sachgrundes vor und wurde elektronisch unterzeichnet.
  • Der Kläger klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet ist, da die Befristungen unwirksam seien.
  • Die Beklagte argumentierte, dass die elektronische Signatur ausreichend sei.

Entscheidungsgründe:

Schriftformerfordernis gemäß § 14 IV TzBfG – e Sign Verfahren – ArbG Berlin 36 Ca 15296/20

  • Überschreitung der Höchstdauer: Die erste Befristung war wirksam, da sie sachlich begründet war. Die zweite Befristung war jedoch unwirksam, da sie die ohne Sachgrund zulässige Höchstdauer von zwei Jahren überschritt.
  • Unwirksamkeit der Befristung mangels Schriftform: Die dritte Befristung war ebenfalls unwirksam, da sie nicht der Schriftform entsprach. Die verwendete elektronische Signatur war keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes.
  • Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur: Eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert eine Zertifizierung des verwendeten Systems nach Art. 30 der eIDAS-Verordnung. Das von der Beklagten verwendete Tool „e-Sign“ erfüllte diese Voraussetzung nicht.
  • Zulässigkeit der Berücksichtigung der Unwirksamkeit: Der Kläger konnte sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen, obwohl beide Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis wollten. Das Schriftformerfordernis dient dem Schutz des Arbeitnehmers und kann nicht durch eine mündliche Vereinbarung abbedungen werden.

Ergebnis:

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der unwirksamen Befristungen unbefristet fortbestand.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

Schriftformerfordernis gemäß § 14 IV TzBfG – e Sign Verfahren – ArbG Berlin 36 Ca 15296/20

Fazit:

    • Befristungen von Arbeitsverträgen bedürfen der Schriftform.
    • Eine elektronische Signatur genügt der Schriftform nur, wenn es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt, die von einem zertifizierten System erstellt wurde.
    • Arbeitgeber sollten bei der Befristung von Arbeitsverträgen sorgfältig darauf achten, dass die Schriftform eingehalten wird, um eine unbeabsichtigte unbefristete Einstellung zu vermeiden.
RA und Notar Krau

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