Schrittformerfordernis bei Unterschrift durch einen Gesamtvertreter (Gesamtprokurist)
LAG Hessen 17 Sa 633/12 Urt. v. 04.03.2013,
RA und Notar Krau
Tenor:
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage der Klägerin auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung abgewiesen.
Das LAG Hessen hat das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Area Sales Manager beschäftigt.
Die Parteien schlossen einen Aufhebungsvertrag, der von der Klägerin und dem Prokuristen D unterzeichnet wurde.
D war als Gesamtprokurist zusammen mit einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.
Die Unterschrift der Personalleiterin E, ebenfalls Gesamtprokuristin, war eingescannt.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Schriftform des Aufhebungsvertrags als gewahrt ansah.
Entscheidung des LAG Hessen:
Das LAG Hessen hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.
Der Aufhebungsvertrag sei unwirksam, da die gesetzliche Schriftform nicht gewahrt sei.
Begründung:
Revision: Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Fazit:
Das Urteil des LAG Hessen verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Schriftform von Aufhebungsverträgen.
Bei Gesamtvertretung ist es nicht ausreichend, dass nur ein Vertreter unterzeichnet.
Vielmehr muss der Vertreter als alleiniger Vertreter oder in Vertretung des weiteren Gesamtvertreters auftreten. Andernfalls ist der Aufhebungsvertrag formunwirksam.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.