SCHUFA – DSGVO – Keine negativen Auswirkungen auf Bonität durch Mitteilung Mobilfunkvertrag

Oktober 28, 2025

SCHUFA DSGVO – Keine negativen Auswirkungen auf Bonität durch Mitteilung Mobilfunkvertrag

Gerne fasse ich das Urteil des LG München II vom 21.11.2024 (Az. 6 O 31/24) zusammen.

Zusammenfassung: Gerichtsurteil zur Datenweitergabe von Mobilfunkverträgen

Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob einem Kunden ein Schadensersatz zusteht, weil ein Telekommunikationsunternehmen den Abschluss eines Mobilfunkvertrages (sogenannte Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien (wie SCHUFA und CRIF) übermittelt hat, und welche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt sein müssen.

Worum geht es?

Der Kläger schloss 2022 einen Mobilfunkvertrag bei der Beklagten (einem Telekommunikationsunternehmen) ab.

Die Beklagte informierte den Kläger bei Vertragsabschluss über die mögliche Weitergabe von Positivdaten (Informationen über den Vertragsabschluss, nicht über Zahlungsstörungen) an Auskunfteien.

Die Beklagte meldete den Vertragsabschluss an die S. und C. GmbH.

Der Kläger behauptete, dies sei ein Verstoß gegen die DSGVO und habe ihm einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) zugefügt. Er forderte u. a. 5.000 € Schmerzensgeld, Unterlassung der weiteren Datenweitergabe und Ersatz der Anwaltskosten.

Die Argumentation des Klägers

Der Kläger führte aus, dass:

er durch die Datenmitteilung einen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe, was bereits ein Schaden sei (Art. 82 DSGVO).

er eine ständige Angst vor Datenverlust und eine erhebliche Sorge und Unsicherheit bezüglich einer möglichen negativen Entwicklung seines Bonitätsscores (SCHUFA/CRIF-Score) verspüre.

er befürchte, dies könne die Aufnahme von Krediten oder den Abschluss von Mietverträgen negativ beeinflussen.

er sich verfolgt fühle und unter Konzentrationsproblemen leide.

SCHUFA – DSGVO – Keine negativen Auswirkungen auf Bonität durch Mitteilung Mobilfunkvertrag

Die Entscheidung des Gerichts (LG München II)

Das Landgericht München II wies die Klage in allen Punkten ab.

Hauptgrund: Kein feststellbarer Schaden oder Kausalität

Kein Schaden allein durch den DSGVO-Verstoß:

Das Gericht betont, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO drei Dinge kumulativ voraussetzt:

1. einen Verstoß gegen die DSGVO,

2. einen Schaden

und 3. einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.

Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht für einen Schadensersatzanspruch aus (entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

Abstrakter Kontrollverlust:

Auch ein abstrakter „Kontrollverlust“ kann nur als immaterieller Schaden anerkannt werden, wenn der Kläger eine über den bloßen Kontrollverlust hinausgehende Beeinträchtigung schlüssig darlegt und beweist.

Keine Nachvollziehbarkeit des Schadens:

Das Gericht sah die pauschalen Behauptungen des Klägers als nicht nachvollziehbar an.

Keine negativen Auswirkungen auf die Bonität:

Angesichts der sehr weiten Verbreitung von Mobiltelefonen sei nicht ersichtlich, wie die Meldung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages (einer normalen Ausgabe im Alltag) Sorgen vor negativen Auswirkungen auf die Kredit- oder Mietvertragschancen hervorrufen könnte. Es sei davon auszugehen, dass ein Kreditgeber ohnehin mit Mobilfunkkosten rechne. Auch eine negative Beeinträchtigung des Bonitätsscores sei durch diese Meldung nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Zweifel an der Kausalität:

Der Kläger wurde bei Vertragsabschluss über die Weitergabe informiert, weshalb die Angst, es könnten Daten „ohne sein Wissen“ übermittelt werden, nicht nachvollziehbar sei. Die geschilderten massiven Ängste und Belastungen seien nicht schlüssig auf diese einzelne Meldung eines Mobilfunkvertrages zurückzuführen. Der Kläger erschien auch nicht zur persönlichen Anhörung, was Zweifel an der tatsächlichen Schwere der Beeinträchtigung weckte.

Zusätzlich zur Abweisung der Hauptforderung:

Unterlassungsanspruch zu weit gefasst:

Der geforderte Unterlassungsanspruch, der ein generelles Verbot der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien forderte, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Gericht sieht, dass eine Datenübermittlung unter bestimmten Umständen (z. B. zur Betrugsprävention, die in der DSGVO genannt ist) im berechtigten Interesse des Unternehmens liegen kann, solange der Prozess datenschutzkonform ausgestaltet wird. Ein pauschales Verbot würde diesen Gestaltungsspielraum unnötig einschränken.

Feststellungsantrag unbegründet:

Es fehle die hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden, zumal die Löschung der Positivdaten durch die SCHUFA im Raum stand und der Kläger dies nicht widerlegte.

Die Kernaussage des Urteils

Die Kernaussage des Urteils ist, dass die bloße Mitteilung des Abschlusses eines gängigen Mobilfunkvertrages an eine Auskunftei in der Regel keine nachvollziehbaren negativen Auswirkungen auf die Bonität und damit keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellt. Für Schadensersatz muss der Kläger einen schlüssigen und kausalen Schaden über den bloßen Kontrollverlust hinaus nachweisen.

RA und Notar Krau

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