Schuldbeitritt eines ehemaligen Geschäftsführer-Gesellschafters ohne Schriftformerfordernis
In dem vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) ging es um die Frage, ob ein ehemaliger Geschäftsführer-Gesellschafter (Arrestbeklagter Nr. 4) persönlich für die
Provisionsforderungen einer Darlehensvermittlung (Arrestklägerin) haftet und ob diese Haftung aufgrund eines nachträglichen
Schuldbeitritts ohne Einhaltung der Schriftformerfordernis des § 655b BGB wirksam ist.
Die Arrestklägerin, eine luxemburgische Gesellschaft, vermittelte ein Darlehen in Höhe von 24 Millionen Euro für die Arrestbeklagte Nr. 1, eine Gesellschaft der M-Unternehmensgruppe.
Der Arrestbeklagte Nr. 4, der ehemalige Geschäftsführer der Arrestbeklagten Nrn. 1 und 2, hatte die Arrestklägerin mit der Vermittlung beauftragt.
Es entstand eine Provisionsforderung von 840.000 Euro, die später auf 600.000 Euro reduziert wurde.
Nachdem die Arrestbeklagten Nrn. 1 und 2 nur einen Teil der Provision zahlten, sicherte der Arrestbeklagte Nr. 4 mehrfach persönlich die Zahlung des Restbetrags zu.
Später wurde bekannt, dass der Arrestbeklagte Nr. 4 wesentliche Vermögenswerte der M-Unternehmensgruppe ins Ausland verschoben hatte.
Das OLG Stuttgart entschied, dass der Arrestbeklagte Nr. 4 aufgrund seiner persönlichen Zahlungszusagen wirksam der Schuld der Arrestbeklagten Nrn. 1 und 2 beigetreten ist.
Das Gericht sah in den Äußerungen des Arrestbeklagten Nr. 4, er werde persönlich für die Zahlung sorgen, einen eindeutigen Willen zur persönlichen Haftung.
Da der Arrestbeklagte Nr. 4 nach dem 30.12.2019 nicht mehr Geschäftsführer der Arrestbeklagten Nrn. 1 und 2 war, wurden seine Zusagen seinem privaten Vermögen zugeordnet.
Das Gericht stellte fest, dass § 655b BGB, der für Darlehensvermittlungsverträge mit Verbrauchern die Schriftform vorschreibt, hier nicht anwendbar ist.
Der Arrestbeklagte Nr. 4 handelte bei seinen Zahlungszusagen nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Die Verwaltung seines umfangreichen Vermögens, das eine komplexe Struktur verschiedener Gesellschaften und Immobilien umfasste, erforderte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb.
Deshalb ist die Vermögensverwaltung des Arrestbeklagten Nr.4 nicht als reine private Vermögensverwaltung anzusehen.
Das OLG wies die Ansprüche der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagten Nrn. 3 und 4 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)
und wegen Betrugs (§ 823 II BGB i.V.m. § 288 StGB) zurück.
Die leeren Zahlungsversprechen des Arrestbeklagten Nr. 4 stellten keine sittenwidrige Schädigung dar.
Für § 823 in Verbindung mit § 288 StGB(Vereitelung der Zwangsvollstreckung) fehlt es aktuell an einem Schaden der Arrestklägerin.
Auch die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB wurden nicht glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass ein persönlicher Schuldbeitritt auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam sein kann, wenn der Schuldner nicht als Verbraucher handelt.
Die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Vermögensverwaltung ist dabei entscheidend.
Außerdem zeigt die Entscheidung, dass an die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung oder eines Betrugs hohe Anforderungen gestellt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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