Schuldnerverzug – entschuldbarer Rechtsirrtum – Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage – BAG 5 AZR 385/20

September 16, 2021

Schuldnerverzug – entschuldbarer Rechtsirrtum – Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage – BAG 5 AZR 385/20

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung 1.1. Überblick über den Sachverhalt 1.2. Beteiligte Parteien
  2. Tenor der Entscheidung 2.1. Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landesarbeitsgerichts 2.2. Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung 2.3. Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage
  3. Tatbestand 3.1. Hintergrund des Rechtsstreits 3.2. Befristung des Arbeitsverhältnisses und Vorprozess 3.3. Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 3.4. Abrechnung und Zahlung der Annahmeverzugsansprüche
  4. Klagebegehren 4.1. Forderung des Klägers nach Verzugszinsen 4.2. Argumentation des Beklagten gegen die Klage
  5. Vorinstanzliche Entscheidungen 5.1. Urteil des Arbeitsgerichts 5.2. Berufung und Urteil des Landesarbeitsgerichts 5.3. Zulassung der Revision
  6. Entscheidungsgründe des BAG 6.1. Zulässigkeit der Revision 6.1.1. Form- und fristgerechte Einlegung 6.1.2. Anforderungen an die Revisionsbegründung 6.2. Begründetheit der Revision 6.2.1. Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB 6.2.2. Ausschluss des Verzugs aufgrund entschuldbaren Rechtsirrtums 6.2.3. Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L

Schuldnerverzug – entschuldbarer Rechtsirrtum – Geltendmachung von Verzugszinsen durch Bestandsschutzklage – BAG 5 AZR 385/20

  1. Rechtliche Würdigung 7.1. Voraussetzungen für den Schuldnerverzug 7.1.1. Fälligkeit der Annahmeverzugsansprüche 7.1.2. Keine Mahnung erforderlich 7.2. Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums 7.2.1. Strenge Anforderungen an den Ausschluss des Schuldnerverzugs 7.2.2. Vergleichbarkeit mit anderen Rechtsfällen 7.3. Geltendmachung von Verzugszinsen innerhalb der Ausschlussfrist 7.3.1. Bedeutung der Bestandsschutzklage 7.3.2. Zusammenhang von Haupt- und Nebenforderungen
  2. Feststellungen zur Höhe des Verzugszinses 8.1. Notwendige Feststellungen zur Bruttovergütung 8.2. Anrechnung von Sozialleistungen und Zwischenverdienst 8.3. Gutschrift und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  3. Schlussfolgerungen 9.1. Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe 9.2. Bedeutung für die Praxis 9.3. Ausblick auf zukünftige Entwicklungen in der Rechtsprechung
  4. Kostenentscheidung 10.1. Grundlage der Kostenentscheidung 10.2. Aufteilung der Verfahrenskosten

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 – 9 Sa 398/18 – teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 4. April 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage macht ein Arbeitnehmer nicht nur die von dieser abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist geltend, sondern zugleich die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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