
Schutz für das Unternehmen – Der Ehevertrag als Sicherheitsnetz
Wenn ein Unternehmer oder eine Unternehmerin heiratet, steht oft viel auf dem Spiel. Es geht nicht nur um das private Glück, sondern auch um die Existenzgrundlage eines Betriebs, die Arbeitsplätze der Mitarbeiter und die Interessen von Mitgesellschaftern. Ein wichtiges Werkzeug, um diese Werte zu schützen, ist die sogenannte vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung.
In diesem Text erfahren Sie, wie man durch kluge Verträge verhindern kann, dass eine Scheidung zum Ruin eines Unternehmens führt. Wir erklären die rechtlichen Hintergründe einfach und verständlich.
In Deutschland leben Ehepaare ohne Vertrag im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Alles, was während der Ehe an Wert dazugewinnt, wird bei einer Scheidung geteilt.
Stellen Sie sich vor, eine Ärztin besitzt eine Praxisbeteiligung. Während der Ehe steigt der Wert dieser Praxis stark an. Bei einer Scheidung müsste sie dem Ex-Partner die Hälfte dieses Wertzuwachses in bar auszahlen. Oft ist dieses Geld aber im Unternehmen gebunden. Um den Partner auszuzahlen, müsste die Ärztin vielleicht Anteile verkaufen oder Kredite aufnehmen, die den Betrieb belasten.
Oft verlangen sogar die Mitgesellschafter oder Praxispartner, dass verheiratete Kollegen einen Ehevertrag unterschreiben. Sie wollen verhindern, dass ein fremder Ex-Partner plötzlich Ansprüche an die Firma stellt oder durch eine Pfändung Unruhe in den Betrieb bringt.
Hier kommt die vollstreckungsbeschränkende Abrede ins Spiel. Das klingt kompliziert, ist aber im Kern ein fairer Kompromiss.
Die Eheleute vereinbaren, dass bestimmte Dinge – zum Beispiel der Praxisanteil – erst einmal sicher sind. Wenn nach der Scheidung Geld gezahlt werden muss (etwa für den Zugewinn oder Unterhalt), darf der Gläubiger nicht sofort das Unternehmen pfänden. Er muss zuerst versuchen, das Geld aus dem Privatvermögen zu bekommen, also zum Beispiel vom Sparkonto oder durch den Verkauf eines privaten Autos.
Früher war man skeptisch, ob man die Zwangsvollstreckung einfach vertraglich einschränken darf. Heute ist die Antwort klar: Ja, das ist zulässig.
Im deutschen Recht gilt die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Menschen weitgehend selbst entscheiden können, wie sie ihre Angelegenheiten regeln. Da der Gläubiger (also der Partner, der Geld bekommt) der „Herr des Verfahrens“ ist, darf er auch freiwillig darauf verzichten, sofort in bestimmte Gegenstände zu vollstrecken.
Obwohl man solche Vereinbarungen theoretisch formlos treffen könnte, ist der Weg zum Notar in der Praxis Pflicht. Da diese Absprachen fast immer Teil eines größeren Ehevertrages sind, müssen sie beurkundet werden. Nur so ist sichergestellt, dass beide Seiten genau wissen, was sie unterschreiben.
Ein Ehevertrag ist kein Freifahrtschein, um den Partner komplett leer ausgehen zu lassen. Die Gerichte schauen sehr genau hin, ob ein Vertrag fair ist.
Ein Vertrag darf niemanden „sittenwidrig“ benachteiligen. Wenn ein Unternehmer fast sein gesamtes Vermögen in der Firma hat und durch den Vertrag jegliche Zahlung blockiert, könnte ein Richter den Vertrag kippen.
Besonders streng ist das Gesetz beim Unterhalt, der direkt nach der Trennung gezahlt werden muss. Hier darf man eigentlich auf nichts verzichten. Eine Beschränkung der Vollstreckung wird hier oft kritisch gesehen. Es ist daher ratsam, den Trennungsunterhalt von solchen Regeln eher auszunehmen, um den restlichen Vertrag nicht zu gefährden.
Man darf keine falschen Hoffnungen wecken. Ein Ehevertrag regelt nur die Dinge zwischen den Eheleuten.
Damit der Schutz im Ernstfall funktioniert, müssen die Hausaufgaben gemacht werden.
Es reicht nicht zu schreiben „das Unternehmen ist geschützt“. Man muss genau definieren, um welche Anteile oder Konten es geht. Wenn sich die Firma im Laufe der Jahre verändert, sollte man das im Auge behalten.
Es ist klug, über die Jahre hinweg zu dokumentieren, welche Werte zum geschützten Betriebsvermögen gehören. Wenn es später zum Streit kommt, muss derjenige, der den Schutz will, beweisen können, dass ein bestimmter Gegenstand unter die Vereinbarung fällt.
Die Beschränkung der Vollstreckung ist ein „milderes Mittel“ als der komplette Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Sie ermöglicht es, das Unternehmen zu schützen, ohne den Partner materiell schlechter zu stellen. Es geht lediglich um die Reihenfolge, in der auf Vermögen zugegriffen wird.
Solche Verträge sind komplex und erfordern viel Fingerspitzengefühl. Eine individuelle Beratung ist hier unerlässlich, um eine Lösung zu finden, die auch vor Gericht Bestand hat.
Wenden Sie sich für eine professionelle Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihres Ehevertrages an die Experten. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau Kontakt auf.
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