Schutz von Geld- und Gattungsvermächtnissen durch § 2288 II 2 BGB
BGH Urteil 4.4.1990 – IV ZR 344/88
Das vorliegende Dokument behandelt einen Fall von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt und Notar aufgrund fehlerhafter Beratung in einer Erbschaftsangelegenheit.
Im Zentrum stehen die Auslegung und Anwendung der §§ 2288 Abs. 2 S. 2 BGB und 2329 Abs. 1 BGB im
Kontext von Geld- und Gattungsvermächtnissen sowie Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Die Klägerin beansprucht Schadensersatz vom Beklagten, der sie hinsichtlich eines Erbverzichtes fehlerhaft beraten haben soll.
Die Eltern der Klägerin hatten sich in einem Testament gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerin zur Schlusserbin eingesetzt.
Der Bruder der Klägerin sollte ein Geldvermächtnis erhalten, dessen Höhe an den Lebenshaltungsindex gekoppelt war.
Nach dem Tod der Mutter und dem Anstieg des Vermächtnisses auf ca. 100.000 DM riet der Beklagte der Klägerin zum Erbverzicht und zur vorweggenommenen Erbfolge des elterlichen Hausgrundstücks.
Nach dem Tod des Vaters wurde der Bruder Alleinerbe und erhielt neben dem geringen Nachlass eine Pflichtteilsergänzung von der Klägerin, die auf der fehlerhaften Beratung des Beklagten basierte.
Der BGH stellte fest, dass der Beklagte seine Amtspflichten verletzt hat, indem er der Klägerin zum Erbverzicht riet.
Dadurch erhöhte sich die Pflichtteilsquote des Bruders, was zu einem höheren Pflichtteilsergänzungsanspruch führte.
Der BGH korrigierte die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und wies darauf hin, dass dieser lediglich den „Fehlbetrag“ im Sinne von § 2329 Abs. 1 BGB umfasst, also die
Differenz zwischen dem „Gesamt“-Pflichtteil und dem Wert des Nachlasses.
Schutz von Geld- und Gattungsvermächtnissen durch § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB:
Der BGH entschied, dass § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB auch Geld- und Gattungsvermächtnisse schützt.
Diese Norm schützt Vermächtnisnehmer vor Beeinträchtigungen durch Schenkungen des Erblassers.
Der BGH wies die Auffassung zurück, dass der Schutz des § 2288 BGB auf Stückvermächtnisse beschränkt sei.
Anrechnung von Ansprüchen nach §§ 2288, 2287 BGB auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2329 Abs. 1 BGB):
Der BGH entschied, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht besteht, soweit ein Fehlbetrag durch Ansprüche nach §§ 2288, 2287 BGB ausgeglichen ist.
Der BGH entschied weiterhin, dass im falle der Beeinträchtigung eines Vermächtnisnehmers durch Schenkungen des Erblassers, dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich
gemäß §§ 2287, 2288 BGB zusteht, und dass dieser Anspruch mit der Pflichtteilsergänzung zu verrechnen ist.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Position von Vermächtnisnehmern, insbesondere bei Geld- und Gattungsvermächtnissen.
Sie stellt klar, dass diese Vermächtnisse durch § 2288 BGB vor Beeinträchtigungen durch Schenkungen des Erblassers geschützt sind.
Zudem präzisiert sie die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und die Anrechnung von Ansprüchen nach §§ 2288, 2287 BGB.
Der Beklagte hat seine Amtspflichten durch fehlerhafte Beratung verletzt.
§ 2288 Abs. 2 S. 2 BGB schützt auch Geld- und Gattungsvermächtnisse.
Pflichtteilsergänzungsansprüche sind um Ansprüche nach §§ 2288, 2287 BGB zu mindern.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung der Differenzmethode zur Schadensberechnung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.