Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

März 24, 2025
Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2023 (5 Wx 14/22) entschieden,

dass ein Anspruch auf Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten nicht besteht.

Diese Entscheidung befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und den Publizitätspflichten des Handelsregisters.

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter hatte als Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Gesellschaft gegründet.

Die Gründungsurkunde, die Anmeldung und eine Gesellschafterliste mit seinen und den Unterschriften eines zweiten Beteiligten wurden im elektronischen Register zur Einsicht freigegeben.

Später wurde der Insolvenzverwalter als Geschäftsführer abberufen, das entsprechende Protokoll mit seiner Unterschrift wurde ebenfalls im Register veröffentlicht.

Die Beteiligten beantragten die Schwärzung ihrer Unterschriften unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO (Recht auf Löschung).

Das Registergericht lehnte den Antrag ab, die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.

Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

Entscheidungsgründe

Beschwerdeberechtigung:

Das OLG stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zwar statthaft war, die Beteiligten jedoch nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von Paragraf 59 Abs. 1 FamFG sind.

Für eine Beschwerdeberechtigung ist eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener materieller Rechte erforderlich, die hier nicht gegeben sei.

Kein Löschungsanspruch nach DS-GVO:

Das OLG entschied, dass das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung findet.

Diese Ausnahme greift, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Die Tätigkeit des Registergerichts, Daten in Erfüllung von Publizitätspflichten zu speichern und Einsicht zu gewähren, fällt unter diese Ausnahme.

Das OLG wies auch darauf hin, das der EuGH entschieden hat, dass Registerpublizität vor Persönlichkeitsschutz grundsätzlich Vorrang hat.

Kein Anspruch auf Berichtigung:

Auch auf Artikel 16 Absatz 1 DS-GVO können die Beteiligten sich nicht berufen, da dieser einen unrichtigen Datensatz vorraussetzt, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Kein Löschungsanspruch aus Grundrechten:

Zwar sei ein grundrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch denkbar, dieser sei jedoch begrenzt.

Einmal in das Register eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden.

Auch die neu eingefügte Regelung des Paragraf 9 Abs. 7 HRV ändere daran nichts, da diese nur den Austausch von Dokumenten, nicht aber deren nachträgliche Veränderung regele.

Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Naumburg stärkt die Bedeutung der Publizität des Handelsregisters und schränkt die Anwendung des Datenschutzes in diesem Bereich ein.

Sie verdeutlicht, dass die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an der Transparenz von Handelsregistereintragungen Vorrang vor den individuellen Datenschutzinteressen der Beteiligten haben.

RA und Notar Krau

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