Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2023 (5 Wx 14/22) entschieden,
dass ein Anspruch auf Schwärzung von Unterschriften in zum Handelsregister eingereichten Dokumenten nicht besteht.
Diese Entscheidung befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und den Publizitätspflichten des Handelsregisters.
Ein Insolvenzverwalter hatte als Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer eine Gesellschaft gegründet.
Die Gründungsurkunde, die Anmeldung und eine Gesellschafterliste mit seinen und den Unterschriften eines zweiten Beteiligten wurden im elektronischen Register zur Einsicht freigegeben.
Später wurde der Insolvenzverwalter als Geschäftsführer abberufen, das entsprechende Protokoll mit seiner Unterschrift wurde ebenfalls im Register veröffentlicht.
Die Beteiligten beantragten die Schwärzung ihrer Unterschriften unter Berufung auf Art. 17 DS-GVO (Recht auf Löschung).
Das Registergericht lehnte den Antrag ab, die daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.
Das OLG stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zwar statthaft war, die Beteiligten jedoch nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG sind.
Für eine Beschwerdeberechtigung ist eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener materieller Rechte erforderlich, die hier nicht gegeben sei.
Das OLG entschied, dass das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung findet.
Diese Ausnahme greift, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Die Tätigkeit des Registergerichts, Daten in Erfüllung von Publizitätspflichten zu speichern und Einsicht zu gewähren, fällt unter diese Ausnahme.
Das OLG wies auch darauf hin, das der EuGH entschieden hat, dass Registerpublizität vor Persönlichkeitsschutz grundsätzlich Vorrang hat.
Auch auf Artikel 16 Absatz 1 DS-GVO können die Beteiligten sich nicht berufen, da dieser einen unrichtigen Datensatz vorraussetzt, der im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Zwar sei ein grundrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch denkbar, dieser sei jedoch begrenzt.
Einmal in das Register eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden.
Auch die neu eingefügte Regelung des § 9 Abs. 7 HRV ändere daran nichts, da diese nur den Austausch von Dokumenten, nicht aber deren nachträgliche Veränderung regele.
Die Entscheidung des OLG Naumburg stärkt die Bedeutung der Publizität des Handelsregisters und schränkt die Anwendung des Datenschutzes in diesem Bereich ein.
Sie verdeutlicht, dass die berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an der Transparenz von Handelsregistereintragungen Vorrang vor den individuellen Datenschutzinteressen der Beteiligten haben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.