BAG 7 ABR 18/18

April 8, 2021

BAG 7 ABR 18/18

Beschluss vom 22.1.2020

Schwerbehindertenvertretung

Umsetzung

Gleichstellungsantrag

Beteiligungsrecht

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 22. Januar 2020 über die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung

bei der Umsetzung von Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30, deren Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen noch nicht entschieden ist.

BAG 7 ABR 18/18

Ein Arbeitnehmer, der als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt ist und die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt hat, muss den Arbeitgeber informieren.

Solange über diesen Antrag nicht entschieden ist, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung

über die beabsichtigte Umsetzung des Arbeitnehmers zu unterrichten und anzuhören.

Die Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung eines Jobcenters, verlangte, dass das Jobcenter sie bei zukünftigen Umsetzungen

von behinderten Arbeitnehmern, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, unterrichtet und anhört.

Das Jobcenter setzte die Arbeitnehmerin L ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung um, obwohl sie einen Gleichstellungsantrag gestellt hatte, der später rückwirkend genehmigt wurde.

Das BAG stellte fest, dass die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erst greift,

wenn die Gleichstellung durch einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit erfolgt ist.

BAG 7 ABR 18/18

Ein Gleichstellungsantrag allein begründet noch keine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung.

Diese Entscheidung orientiert sich am Wortlaut und der systematischen Auslegung des Gesetzes, das keine vorsorgliche Beteiligungspflicht vorsieht.

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wurde daher abgewiesen.

RA und Notar Krau

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