Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse – erhöht das die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle?

Dezember 17, 2025

Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse – erhöht das die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle?

Das ist eine sehr spezifische und in der Praxis durchaus konfliktträchtige Frage. Die kurze Antwort lautet: Ja, schwierig zu interpretierende Vermächtnisse können grundsätzlich eine Erhöhung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle rechtfertigen, aber dies geschieht nicht automatisch.

Hier ist die detaillierte Einordnung, wie solche Schwierigkeiten im System der Rheinischen Tabelle (insb. der Neuen Rheinischen Tabelle) abgebildet werden:

1. Das Grundprinzip der Rheinischen Tabelle

Die Rheinische Tabelle (bzw. die aktuellere „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins) geht zunächst von einem Regelfall aus. Der Testamentsvollstrecker erhält einen pauschalen Grundbetrag, der sich am Bruttowert des Nachlasses orientiert (z. B. 4 % bis 250.000 €, danach degressiv fallend).

Dieser Grundbetrag deckt die übliche Tätigkeit ab. Dazu gehört auch das normale Lesen und Umsetzen eines Testaments, selbst wenn es laienhaft formuliert ist.

2. Wann erhöhen „schwierige Vermächtnisse“ die Vergütung?

Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse fallen unter die Kategorie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Wenn ein Vermächtnis so unklar ist, dass es über das normale Maß an Auslegungsarbeit hinausgeht, kann ein Zuschlag zur Grundvergütung berechtigt sein.

Gründe hierfür sind:

  • Erhöhtes Haftungsrisiko: Interpretiert der Vollstrecker falsch, gibt er Vermögen an den Falschen heraus und macht sich schadenersatzpflichtig.
  • Zeitaufwand: Es sind oft umfangreiche Recherchen zum Erblasserwillen, Gespräche mit Zeugen oder das Studium früherer Entwürfe nötig.
  • Verfahrensaufwand: Oft muss juristischer Rat eingeholt oder sogar eine gerichtliche Feststellung (z. B. eine Feststellungsklage) betrieben werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse – erhöht das die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle?

3. Höhe des Zuschlags

Die Neue Rheinische Tabelle sieht für komplexe Aufgaben Zuschläge vor. Diese werden oft nicht starr beziffert, sondern folgen einem Rahmen:

  • Systematik: Man berechnet den Grundbetrag und addiert für die Sonderaufgabe einen Zuschlag.
  • Höhe: Üblich sind Zuschläge, die sich entweder als Bruchteil des Grundbetrages (z. B. 10 % bis 50 % des Grundbetrages) oder als Erhöhung des Prozentsatzes (z. B. statt 3 % dann 3,5 % des Nachlasswertes) darstellen.
  • Neue Empfehlungen (2025): Der Deutsche Notarverein hat seine Empfehlungen kürzlich überarbeitet. Für komplexe Abwicklungen oder besondere Schwierigkeiten (dazu zählen massive Auslegungsprobleme) werden oft Zuschläge im Bereich von 2/10 bis zu 10/10 (also eine Verdopplung) der Grundgebühr diskutiert, je nach Schwere des Falls. Bei einem „nur“ schwierigen Vermächtnis dürfte man sich eher im unteren bis mittleren Bereich dieser Zuschläge bewegen.

4. Abgrenzung: Wann gibt es kein Extra-Geld?

Nicht jede Unklarheit rechtfertigt einen Zuschlag.

  • Bloßer Streit: Nur weil die Erben sich streiten, ist das Vermächtnis nicht objektiv schwer zu interpretieren.
  • Handwerkliche Fehler: Wenn der Testamentsvollstrecker selbst (z. B. als früherer Berater) das unklare Testament mitverfasst hat, kann er für die Klärung meist keine höhere Vergütung verlangen.
  • Bagatellen: Wenn sich die Auslegung durch einfaches Nachdenken („Andeutungstheorie“) ergibt, ist dies mit der Grundvergütung abgegolten.

Zusammenfassung

Ein unklares Vermächtnis ist ein klassischer Fall für eine Zuschlagsgebühr wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit. Der Testamentsvollstrecker muss jedoch darlegen können, warum der Aufwand das normale Maß erheblich überstiegen hat (z. B. durch notwendige Einholung von Gutachten oder extrem zeitaufwendige Ermittlungen des Erblasserwillens).

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