Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse – erhöht das die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle?
Das ist eine sehr spezifische und in der Praxis durchaus konfliktträchtige Frage. Die kurze Antwort lautet: Ja, schwierig zu interpretierende Vermächtnisse können grundsätzlich eine Erhöhung der Vergütung nach der Rheinischen Tabelle rechtfertigen, aber dies geschieht nicht automatisch.
Hier ist die detaillierte Einordnung, wie solche Schwierigkeiten im System der Rheinischen Tabelle (insb. der Neuen Rheinischen Tabelle) abgebildet werden:
Die Rheinische Tabelle (bzw. die aktuellere „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins) geht zunächst von einem Regelfall aus. Der Testamentsvollstrecker erhält einen pauschalen Grundbetrag, der sich am Bruttowert des Nachlasses orientiert (z. B. 4 % bis 250.000 €, danach degressiv fallend).
Dieser Grundbetrag deckt die übliche Tätigkeit ab. Dazu gehört auch das normale Lesen und Umsetzen eines Testaments, selbst wenn es laienhaft formuliert ist.
Schwierig zu interpretierende Vermächtnisse fallen unter die Kategorie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Wenn ein Vermächtnis so unklar ist, dass es über das normale Maß an Auslegungsarbeit hinausgeht, kann ein Zuschlag zur Grundvergütung berechtigt sein.
Gründe hierfür sind:
Die Neue Rheinische Tabelle sieht für komplexe Aufgaben Zuschläge vor. Diese werden oft nicht starr beziffert, sondern folgen einem Rahmen:
Nicht jede Unklarheit rechtfertigt einen Zuschlag.
Ein unklares Vermächtnis ist ein klassischer Fall für eine Zuschlagsgebühr wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit. Der Testamentsvollstrecker muss jedoch darlegen können, warum der Aufwand das normale Maß erheblich überstiegen hat (z. B. durch notwendige Einholung von Gutachten oder extrem zeitaufwendige Ermittlungen des Erblasserwillens).