
Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeughalters bei Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer durch Fahrzeugführer
Gericht: BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 18.12.2019
Aktenzeichen: XII ZR 13/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:181219UXIIZR13.19.0
Dokumenttyp: Urteil
vorgehend LG Arnsberg, 16. Januar 2019, Az: 3 S 110/18, Urteil
vorgehend AG Arnsberg, 1. August 2018, Az: 12 C 75/18, Urteil
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des wichtigen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Dezember 2019 zum Thema Parken auf Privatgrundstücken.
Wenn Sie Ihr Auto auf einem privaten Parkplatz abstellen, etwa vor einem Supermarkt oder einem Krankenhaus, schließen Sie automatisch einen Vertrag ab. In dem hier entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die Halterin eines Autos ist. Ihr Fahrzeug wurde dreimal falsch geparkt: Einmal stand es zu lange dort, und zweimal parkte es auf Plätzen, die nur für Mitarbeiter reserviert waren.
Die Firma, die den Parkplatz überwacht, forderte daraufhin ein „erhöhtes Parkentgelt“. Das ist im Grunde eine Vertragsstrafe, die meist zwischen 15 und 30 Euro liegt. Die Halterin des Autos weigerte sich jedoch zu zahlen. Ihr Argument war simpel: Sie sei nicht selbst gefahren und müsse daher auch nicht für den Fehler eines anderen bezahlen.
Der BGH stellt klar, dass kein unterschriebenes Papier nötig ist. Allein dadurch, dass Sie auf den Parkplatz fahren und Ihr Auto dort abstellen, nehmen Sie ein Angebot an. Das nennt man ein „konkludentes Handeln“. Auf den Hinweisschildern am Parkplatz stehen die Bedingungen, wie zum Beispiel die Pflicht, eine Parkscheibe zu nutzen.
Ja, solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind erlaubt. Eine Strafe von etwa 30 Euro gilt als angemessen. Sie dient dazu, die Parker zur Einhaltung der Regeln zu bewegen und den Aufwand des Betreibers zu entschädigen.
Hier liegt der Kern des Problems. Grundsätzlich ist der Fahrer der Vertragspartner und muss die Strafe zahlen. Der Halter (also die Person, auf die das Auto zugelassen ist) ist nicht automatisch verantwortlich.
Im öffentlichen Straßenverkehr gibt es Regeln, nach denen der Halter für Parkverstöße mithaften kann, wenn der Fahrer nicht gefunden wird. Der BGH entschied jedoch, dass dies auf Privatparkplätzen nicht gilt. Es gibt kein Gesetz, das den Halter dazu verpflichtet, die Vertragsstrafe eines anderen zu übernehmen.
Das Urteil bringt jedoch eine entscheidende Wendung für die Praxis. Der BGH sagt: Wenn der Halter behauptet, er sei nicht gefahren, darf er nicht einfach schweigen. Er hat eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.
Wenn der Parkplatzbetreiber Sie als Halter verklagt, müssen Sie aktiv mithelfen, den Fall zu klären. Da der Betreiber nicht wissen kann, wer am Steuer saß, Sie als Halter aber meist genau wissen, wem Sie Ihr Auto geliehen haben, müssen Sie Ross und Reiter nennen.
Sie müssen vor Gericht angeben, wer als Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt in Betracht gekommen ist. Sie müssen also die Personen nennen, die Zugriff auf das Fahrzeug hatten. Tun Sie das nicht, geht das Gericht davon aus, dass Sie selbst gefahren sind. In diesem Fall müssen Sie die Strafe dann doch bezahlen.
Der Parkplatzbetreiber hat kaum eine Chance, den Fahrer selbst zu ermitteln. Er darf keine Videoüberwachung zur Identifizierung der Gesichter nutzen und hat auch sonst keinen Zugriff auf Fahrerdaten. Da es sich um ein „Massenanonymgeschäft“ handelt, ist es für Sie als Halter zumutbar, zu sagen, wer Ihr Auto genutzt hat. Das gilt sogar dann, wenn es sich bei den Fahrern um Familienangehörige handelt.
Hier sind die zentralen Aussagen des Urteils für Sie auf einen Blick:
Dieses Urteil stärkt die Position von Parkplatzbetreibern. Die Strategie, Knöllchen auf Privatparkplätzen einfach mit dem Hinweis „Ich bin nicht gefahren“ zu ignorieren, funktioniert nicht mehr ohne Weiteres. Sie sind nun verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Wenn Sie ähnliche Probleme mit Parkgebühren oder Vertragsstrafen haben und eine rechtliche Einschätzung benötigen, gibt es Experten, die Sie unterstützen können.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder anderen rechtlichen Anliegen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort erhalten Sie eine kompetente Beratung zu Ihrem individuellen Fall.
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