Selbständiges Beweisverfahren – Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung

August 3, 2025

Selbständiges Beweisverfahren – Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung

BayObLG, 31.07.2025 – 102 AR 76/25

RA und Notar Krau

Dieses juristische Dokument (BayObLG, Beschluss v. 31.07.2025 – 102 AR 76/25 e) behandelt eine komplexe Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in einem sogenannten selbständigen Beweisverfahren. Das ist ein Gerichtsverfahren, das durchgeführt wird, bevor es zu einer eigentlichen Klage kommt. Sein Ziel ist es, Beweise (zum Beispiel Gutachten über Mängel an einem Gebäude) zu sichern, falls die Beweislage später nicht mehr so klar ist oder ein Beweismittel verloren gehen könnte.

Die Ausgangslage

Ein Bauherr, hier der Antragsteller (eine juristische Person des öffentlichen Rechts), stellt beim Landgericht Regensburg den Antrag, in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel und Schäden an einem Dach in Passau festzustellen. Er richtet diesen Antrag gegen zwei Unternehmen, die Antragsgegnerin zu 1) (ein Flachdachabdichtungsunternehmen) und den Antragsgegner zu 2) (ein Architekturbüro).

Das Bauwerk, um das es geht, befindet sich in Passau, also im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Passau.

Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz ebenfalls in Passau. Sie ist ein Kaufmann.

Der Antragsgegner zu 2) hat ebenfalls seinen Sitz in Passau. Er ist freiberuflicher Architekt, also kein Kaufmann.

Die Zuständigkeitsfrage

Der Antragsteller will das Verfahren aber am Landgericht Regensburg führen. Er begründet dies mit zwei Gerichtsstandsvereinbarungen:

Mit der Antragsgegnerin zu 1): Der Vertrag mit dem Flachdachabdichtungsunternehmen enthielt die VOB/B, eine standardisierte Vertragsordnung für Bauleistungen. Darin steht in Paragraf 18 Abs. 1 VOB/B, dass bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Gerichtsstand am Sitz der für die Prozessvertretung zuständigen Stelle liegt. Da die zuständige Behörde des Antragstellers in Regensburg sitzt, ist aus seiner Sicht das Landgericht Regensburg zuständig.

Mit dem Antragsgegner zu 2): Der Architektenvertrag enthielt eine ähnliche Klausel.

Die Antragsgegner verhalten sich unterschiedlich:

Die Antragsgegnerin zu 1) widerspricht und sagt, dass das Gericht in Regensburg nicht zuständig sei.

Der Antragsgegner zu 2) widerspricht der Zuständigkeit des Gerichts in Regensburg zunächst nicht. Später stimmt er aber einer Verweisung an das Landgericht Passau zu.

Der Kern des Problems

Eigentlich wäre das Landgericht Passau der naheliegendste und auch gemeinsame Gerichtsstand für beide Antragsgegner, da das Bauwerk und beide Unternehmen dort ihren Sitz haben.

Das Problem entsteht durch die Gerichtsstandsvereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1). Das Gericht stellt fest, dass die Vereinbarung nach Paragraf 18 VOB/B wirksam ist und eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Regensburg begründet. Das bedeutet, dass das Landgericht Regensburg für den Fall gegen die Antragsgegnerin zu 1) das einzig zuständige Gericht ist.

Selbständiges Beweisverfahren – Nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung

Anders sieht es beim Antragsgegner zu 2) aus. Als Architekt ist er kein Kaufmann. Daher ist die Gerichtsstandsvereinbarung, die der Antragsteller mit ihm getroffen hat, nicht wirksam. Für den Fall gegen den Antragsgegner zu 2) wäre also das Landgericht Passau zuständig.

Der Antragsteller möchte aber beide Antragsgegner zusammen in einem Verfahren verklagen (dies wird als Streitgenossenschaft bezeichnet). Er möchte eine „Gerichtsstandsbestimmung“, damit ein einziges Gericht für beide Fälle zuständig erklärt wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht lehnt den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts ab.

Kein gemeinsamer Gerichtsstand:

Das Gericht stellt fest, dass es keinen gemeinsamen Gerichtsstand für beide Antragsgegner mehr gibt. Der ursprünglich gemeinsame Gerichtsstand in Passau ist für die Antragsgegnerin zu 1) durch die wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (VOB/B) entfallen. Für den Antragsgegner zu 2) bleibt er jedoch bestehen, da seine Vereinbarung unwirksam ist.

Keine nachträgliche Vereinbarung:

Die nachträgliche Einigung der Antragsgegner mit dem Antragsteller, das Verfahren nach Passau zu verweisen, ist nicht mehr zulässig. Sobald der Antrag auf das Beweisverfahren bei einem zuständigen Gericht (hier das Landgericht Regensburg für die Antragsgegnerin zu 1)) eingegangen ist, kann eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung diese Zuständigkeit nicht mehr beseitigen. Man kann nicht einfach das Gericht wechseln, nachdem das Verfahren bereits begonnen hat.

Keine erzwungene Zuständigkeit:

Der Fall des Antragsgegners zu 2) kann auch nicht an das Landgericht Regensburg „gezogen“ werden. Zwar kann ein Gericht, das für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, unter bestimmten Umständen auch für die anderen zuständig gemacht werden. Dies geht aber nur, wenn es kein anderes passendes Gericht gibt und es den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann. Hier liegt aber ein passender Gerichtsstand vor (Passau), und es kann dem Architekten (Antragsgegner zu 2)), der kein Kaufmann ist, nicht zugemutet werden, sich einem Gericht in Regensburg zu stellen. Der eigentliche Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung nach VOB/B ist es, öffentliche Auftraggeber zu schützen, aber nicht, andere Personen in das Verfahren zu zwingen.

Fazit:

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts wird zurückgewiesen. Der Antragsteller muss nun entscheiden, wie er weiter vorgeht. Er muss entweder zwei getrennte Verfahren bei den Gerichten in Regensburg (gegen Antragsgegnerin zu 1)) und Passau (gegen Antragsgegner zu 2)) führen oder sich mit der Antragsgegnerin zu 1) so einigen, dass er das Verfahren allein in Passau führt.

RA und Notar Krau

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