Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn: Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch überhängende Zweige

Januar 2, 2026

Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn: Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch überhängende Zweige

Gericht: LG Berlin 51. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 09.09.2019
Aktenzeichen: 51 S 17/18
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2019:0909.51S17.18.00
Dokumenttyp: Urteil

Dieses Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 51 S 17/18) ist ein wichtiger Meilenstein im deutschen Nachbarrecht. Es klärt die Frage, ob man Äste des Nachbarn einfach abschneiden darf, nur weil Nadeln oder Zapfen davon herunterfallen.

In dieser Zusammenfassung erkläre ich Ihnen die Hintergründe, die rechtlichen Probleme und das Ergebnis des Rechtsstreits in verständlicher Sprache.


Der Streit um die Schwarzkiefer: Was war passiert?

Stellen Sie sich zwei benachbarte Grundstücke in Berlin vor. Auf dem Grundstück der Kläger steht seit etwa 40 Jahren eine Schwarzkiefer. Dieser Baum ist groß und seine Äste ragen seit mindestens zwei Jahrzehnten über die Grenze auf das Grundstück des Nachbarn (des Beklagten) hinüber.

Der Nachbar fühlte sich durch den Baum gestört. Er ärgerte sich darüber, dass von den überhängenden Ästen ständig Nadeln und Zapfen auf seinen Boden fielen. Im Oktober 2017 verlor er die Geduld: Er nahm eine Astschere und schnitt die überhängenden Zweige eigenmächtig ab.

Die Eigentümer des Baumes wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht, um dem Nachbarn verbieten zu lassen, weitere Äste in einer Höhe von über fünf Metern abzuschneiden. Sie sorgten sich vor allem um die Standsicherheit des Baumes.

Die rechtliche Ausgangslage: Darf man selbst zur Schere greifen?

Im deutschen Gesetz gibt es zwei wichtige Paragrafen, die das Zusammenleben von Nachbarn regeln, wenn es um Pflanzen geht:

  1. Das Selbsthilferecht (§ 910 BGB): Hier steht vereinfacht, dass ein Nachbar überhängende Zweige abschneiden darf, wenn diese die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen. Er muss dem Baumbesitzer jedoch vorher eine Frist zur Beseitigung gesetzt haben.
  2. Einwirkungen vom Nachbargrundstück (§ 906 BGB): Diese Vorschrift regelt „Immissionen“. Das sind Dinge, die herüberwehen oder herabfallen, wie Gas, Dampf, Gerüche, aber eben auch Laub oder Nadeln. Hier gilt: Man muss diese Dinge meistens dulden, wenn sie die Nutzung des Grundstücks nur unwesentlich stören oder wenn sie in der Gegend „ortsüblich“ sind.

Das Hauptproblem des Falls

Die entscheidende Frage für das Gericht war: Gilt das Recht zum Abschneiden (§ 910) auch dann, wenn die Äste selbst gar nicht im Weg sind, sondern nur die herabfallenden Nadeln stören?

Selbsthilferecht des Grundstücksnachbarn: Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch überhängende Zweige


Warum das Gericht den Beschnitt verboten hat

Das Landgericht Berlin entschied zugunsten der Baumbesitzer. Der Nachbar darf die Äste nicht einfach abschneiden. Die Begründung der Richter lässt sich in drei zentrale Punkte unterteilen:

1. Nadeln sind keine direkte Beeinträchtigung durch den Ast

Das Gericht vertritt eine sehr genaue Sichtweise. Das Gesetz zum Abschneiden von Ästen (§ 910) meint, dass der Ast als Gegenstand stören muss. Zum Beispiel, weil man wegen des Astes kein Gartenhaus bauen kann oder weil man sich beim Gehen den Kopf stößt.

Im vorliegenden Fall störten den Nachbarn aber nicht die Äste in fünf Metern Höhe, sondern nur das, was von ihnen herunterfiel (Nadeln und Zapfen). Das Gericht nannte dies eine mittelbare Beeinträchtigung. Solche Einwirkungen fallen nicht unter das Recht zum Abschneiden, sondern unter die Regeln für allgemeine Einwirkungen (§ 906).

2. Die Logik-Falle bei Nadeln und Blättern

Das Gericht wies auf ein praktisches Problem hin: Wenn man das Abschneiden wegen Nadeln erlauben würde, müsste man genau prüfen, von welcher Stelle der Nadel gefallen ist.

  • Kam die Nadel von einem Teil des Astes, der über der Grenze hing? Dann dürfte man schneiden.
  • Kam die Nadel von einem Teil, der noch über dem Grundstück des Baumbesitzers hing, und wurde dann vom Wind herübergeweht? Dann dürfte man nicht schneiden.

Da man das im Alltag niemals sicher feststellen kann, wäre eine solche Regelung unlogisch und würde nur zu noch mehr Streit führen.

3. Die Kiefer ist „ortsüblich“

Ein weiterer Grund für die Entscheidung war die Umgebung. In dem Berliner Wohnviertel gibt es viele Einfamilienhäuser mit Gärten. Auf Satellitenbildern war deutlich zu sehen, dass dort sehr viele Nadelbäume stehen.

Wenn es in einer Gegend normal ist, dass dort solche Bäume wachsen, müssen Nachbarn den damit verbundenen Nadelabfall grundsätzlich hinnehmen. Das gehört zum normalen Risiko, wenn man in einer grünen Wohngegend lebt. Das Gericht nannte dies die Ortsüblichkeit.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

ThemaEntscheidung des Gerichts
Darf der Nachbar schneiden?Nein, in diesem Fall ist es verboten.
Warum stören die Nadeln nicht genug?Weil Nadeln als „Immissionen“ gelten, die man bei Ortsüblichkeit dulden muss.
Was ist mit dem Überhang?Der bloße Überhang in großer Höhe ohne direkte Behinderung reicht nicht für das Selbsthilferecht aus.
Was passiert bei Zuwiderhandlung?Dem Nachbarn droht bei erneutem Schneiden ein Ordnungsgeld.

Die Folgen des Urteils für Sie als Laie

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Baumbesitzern. Es stellt klar, dass man als Nachbar nicht jedes Mal die Säge ansetzen darf, nur weil man im Herbst Nadeln fegen muss. Bevor Sie also zur Astschere greifen, sollten Sie sich fragen: Stört mich der Ast selbst (als physikalisches Hindernis) oder stört mich nur das, was von ihm herunterfällt?

Nur wenn der Ast selbst eine echte Behinderung darstellt, haben Sie gute Chancen, ein Recht zum Kürzen durchzusetzen. Bei Laub und Nadeln hingegen müssen Sie meistens nachweisen, dass die Belastung extrem hoch und in Ihrer Nachbarschaft völlig ungewöhnlich ist.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Hammer Gericht Justiz Urteil Vollstreckung

Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zahlung von Kindesunterhalt

Januar 16, 2026
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zahlung von KindesunterhaltOLG Celle Beschluss vom 4.11.2025 – 17 WF 160/2…
Gerichtssaal Recht Justiz Verhandlung Prozess

Aktenauskunft an Privatperson – Entscheidungsabschrift

Januar 11, 2026
Aktenauskunft an Privatperson – EntscheidungsabschriftBGH, Beschluss vom 20.6.2018 – 5 AR (Vs) 112/17Hier finden Si…
Justitizia Recht Gerechtigkeit Gericht Justiz

Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Januar 11, 2026
Anwaltszwang für Beschwerdeeinlegung in Folgesache der freiwilligen GerichtsbarkeitBGH, Beschluss vom 26.4.2017 – XII Z…