Sie möchten nach Ihrem Tod bestimmte Teile Ihres Vermögens sicher an ausgewählte Personen weitergeben. Dabei denken Sie vermutlich sofort an ein klassisches Testament. Es gibt für Sie jedoch noch andere Wege in der juristischen Praxis. Diese Wege sind in vielen Situationen sogar deutlich besser für Sie geeignet. Dieser Text erklärt Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten.
Wenn Sie versterben, geht Ihr gesamtes Vermögen automatisch auf Ihre gesetzlichen oder vertraglichen Erben über. Die Juristen nennen diese pauschale Lösung die Gesamtrechtsnachfolge. Diese Regelung passt jedoch nicht immer perfekt. Oft ist es für Sie wesentlich sinnvoller, wenn Sie ganz bestimmten Personen nur ausgewählte Bankkonten oder Aktiendepots zuwenden. Solche gezielten Zuweisungen können Sie bereits heute verbindlich mit Ihrer Bank regeln. Sie gelten dann erst nach Ihrem Tod. Sie existieren rechtlich völlig unabhängig von Ihrem eigentlichen Testament. Diese Trennung bietet Ihnen enorme Vorteile. Ein späterer Testamentsvollstrecker kann auf dieses Geld nämlich nicht zugreifen. Auch bei einer gerichtlich angeordneten Nacherbfolge bleibt das Geld immer geschützt. Es fällt nämlich gar nicht erst in Ihren Nachlass.
Besondere Vorsicht ist für Sie bei sehr speziellen Testamenten geboten. Haben Sie vielleicht ein Testament für pflegebedürftige oder behinderte Angehörige verfasst? Dann können alte Bankverträge dieses Schutztestament massiv gefährden. Ein umsichtiger Notar wird Sie immer danach fragen. Sie sollten solche alten Verträge dann nach Möglichkeit besser auflösen. Das Geld fließt durch diese Auflösung sofort und sicher in den geschützten Nachlass zurück.
Die Banken bieten Ihnen sehr gute Verträge für eine maßgeschneiderte Vermögensweitergabe an. Sie können damit Geld oder Wertpapiere sehr elegant aus Ihrem späteren Nachlass herauslösen. Sie bestimmen direkt heute einen neuen Inhaber für ein ganz spezielles Konto.
Das normale Erbrecht spielt für dieses spezielle Bankguthaben dann absolut keine Rolle mehr. Bei einem Testament müssen Sie immer sehr strenge Formvorschriften beachten. Sie müssen das Dokument zum Beispiel komplett handschriftlich verfassen. Bei diesen Verträgen mit der Bank entfällt der strenge Formzwang erfreulicherweise komplett. Das macht die Handhabung für Sie im Alltag viel leichter.
Wenn Sie Vermögen über Ihre Bank weiterreichen, entstehen immer zwei getrennte rechtliche Beziehungen. Beide Ebenen müssen juristisch absolut einwandfrei sein. Nur dann darf die bedachte Person das Geld später sicher behalten.
Die erste Beziehung besteht nur zwischen Ihnen und der Bank. Das ist das sogenannte Deckungsverhältnis. Die Basis hierfür bildet Ihr ganz normaler Kontovertrag. Sie müssen der Bank sehr klar mitteilen, dass eine andere Person das Geld im Todesfall erhalten soll. Die Bank muss Ihren Willen exakt erkennen. Sie muss die Aufgabe auch vertraglich übernehmen wollen. Ohne diese klare vertragliche Erklärung scheitert Ihr Vorhaben zwingend.
Die zweite Beziehung besteht zwischen Ihnen und dem Empfänger des Geldes. Dies nennt man in der Praxis das Valutaverhältnis. Meistens ist dies rechtlich gesehen eine klassische Schenkung. Solange die Schenkung nicht endgültig vollzogen ist, droht jedoch eine Gefahr. Ihre Erben können das Versprechen nach Ihrem Tod nämlich widerrufen. Der Begünstigte muss das Geld dann zwingend an die Erben herausgeben.
Haben Sie vielleicht bereits ein bindendes Testament verfasst und feste Erben eingesetzt? Viele Menschen schließen später dennoch solche Bankverfügungen ab. Diese neuen Verträge bleiben rechtlich vorerst voll wirksam.
Ihre eingesetzten Erben genießen aber einen gesetzlichen Schutz. Sie können vom Empfänger fordern, dass er das Geld an sie herausgibt. Das Gesetz verhindert dadurch, dass Sie Ihre Erben böswillig um das versprochene Erbe bringen. Dies gilt genauso für verbindlich versprochene Vermächtnisse.
Für den Empfänger des Geldes gibt es hierbei glücklicherweise eine rettende Ausnahme. Der Anspruch der Erben greift immer nur bei einer nachweislich bösen Absicht. Es reicht schon völlig aus, wenn Sie ein eigenes Interesse an der Zuwendung hatten. Dies nennt man das lebzeitige Eigeninteresse. Hat der Empfänger Sie beispielsweise über viele Jahre liebevoll gepflegt? Dann ist die Schenkung vor den Erben in der Regel absolut sicher.
Sie können einer vertrauten Person bei der Bank eine einfache Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht lässt sich exakt auf die Zeit nach Ihrem Tod beschränken.
Der Bevollmächtigte darf nach Ihrem Tod Geld abheben. Er darf es aber nur für sich behalten, wenn die Schenkung auch wirklich wirksam ist. Gestatten Sie ihm ausdrücklich, das Geld für eigene Zwecke zu nutzen? Das Gesetz bewertet dies fast immer als ein Angebot für eine Schenkung. Hebt er das Geld dann ab, nimmt er dieses Angebot an. Die Schenkung ist dadurch vollzogen. Ein früherer Formfehler wird so automatisch geheilt.
Die Bank muss Ihre Erben vor einer Auszahlung nicht fragen. Dies gilt aber nur, solange die Vollmacht noch wirksam besteht. Ihre Erben können diese Vollmacht nämlich jederzeit einseitig widerrufen. Geben Sie zu Lebzeiten nur eine Vollmacht, verlässt das Geld Ihr eigenes Vermögen rechtlich noch nicht. Es beginnt hier deshalb noch keine Zehn-Jahres-Frist für spätere Pflichtteile zu laufen.
Sie können schon heute ein Konto direkt auf den Namen des Begünstigten bei der Bank eröffnen.
Wollen Sie sicher verhindern, dass die Person sofort über das Geld verfügt? Dann richten Sie bei der Bank einfach einen entsprechenden Sperrvermerk ein. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Sparbuch für Ihr Enkelkind. Behalten Sie das Buch immer sicher bei sich zu Hause, behalten Sie auch die rechtliche Kontrolle. Das Zurückbehalten beweist, dass Sie den Anspruch noch nicht abgeben wollten. Auch hier beginnt noch keine Frist für Pflichtteilsansprüche.
Bei Bankkonten geht es juristisch nur um reine Geldforderungen. Bei Wertpapieren geht es jedoch um echtes dingliches Eigentum. Sie können Eigentum nicht einfach durch einen Vertrag zugunsten Dritter übertragen. Man wählt in der Praxis daher einen juristischen Umweg. Das Eigentum wird zuerst treuhänderisch auf die Bank übertragen. Die dadurch entstehenden rechtlichen Ansprüche können Sie dann problemlos auf den Begünstigten übertragen lassen.
Wenn zwei Personen gemeinsam ein Konto bei der Bank führen, spricht man von einem Gemeinschaftskonto. Das Gesetz unterscheidet hierbei strikt zwischen zwei völlig unterschiedlichen Modellen.
Beim sogenannten Und-Konto können alle Kontoinhaber immer nur gemeinsam verfügen. Für die Vermögensweitergabe nach Ihrem Tod ist dieses Modell leider völlig ungeeignet. Wenn Sie sterben, fällt Ihre Position am Konto sofort in den Nachlass. Der begünstigte Mitinhaber benötigt für jede spätere Abhebung zwingend die Zustimmung aller Erben.
Das sogenannte Oder-Konto eignet sich für Ihre Planung deutlich besser. Hier darf jeder Kontoinhaber immer vollkommen alleine über das Geld verfügen. Dieses Recht erlischt auch nicht mit Ihrem Tod. Wenn Sie sterben, kann der Überlebende von der Bank das restliche Geld für sich verlangen.
Trotzdem lauert hier in der Praxis eine sehr große Gefahr. Das Gesetz geht davon aus, dass beiden Inhabern das Guthaben intern zur Hälfte gehört. Sterben Sie, treten Ihre Erben direkt an Ihre Stelle. Sie können vom Überlebenden verlangen, dass er das Geld hälftig ausgleicht. Sie müssen zwingend eine zusätzliche Absicherung vornehmen. Das ist absolut unerlässlich, wenn der Überlebende das ganze Geld dauerhaft behalten soll.
Dieses vertragliche Konstrukt ist das mit Abstand beste Modell in der Bankpraxis. Es eignet sich hervorragend, um Sonderzuwendungen sehr sauber vom übrigen Nachlass abzugrenzen.
Der Begünstigte wird hierbei nicht schon zu Ihren Lebzeiten Kontoinhaber. Das Guthaben gehört ausschließlich Ihnen ganz allein. Erst in der exakten logischen Sekunde Ihres Todes ändert sich das. Genau in diesem Moment wird der Begünstigte automatisch zum alleinigen Inhaber. Das Geld geht somit völlig an Ihrem Testament vorbei. Bei Depots funktioniert dies genauso über die Bank als eingesetzter Treuhänder.
Der Begünstigte darf die Zuwendung aber auch hier nur behalten, wenn eine gültige Schenkung vorliegt. Bis er das Geld endgültig annimmt, können Ihre Erben das Angebot widerrufen. Sind die Erben sehr schnell, muss er das Geld wieder herausgeben. Dieser Widerruf kann sogar stillschweigend in einem später verfassten Testament enthalten sein. Erwähnen Sie Ihre Bankverfügungen daher sicherheitshalber immer ausdrücklich in Ihrem Testament.
Sie können im Vertrag mit der Bank auf Ihr eigenes Widerrufsrecht verzichten. Da Ihre Erben nach dem Tod genau Ihre Position übernehmen, sind auch sie an diesen Verzicht gebunden. Die Erben können die vollzogene Schenkung dann nicht mehr verhindern. Wenn Sie verzichten, können Sie es sich zu Lebzeiten aber nicht mehr anders überlegen. Solange Sie den Vertrag selbst jederzeit widerrufen können, beginnt die wichtige Zehn-Jahres-Frist für Pflichtteile ausdrücklich noch nicht.
Dieses juristische Thema ist sehr komplex und birgt in der Praxis extrem viele Gefahren. Ein kleiner Formfehler führt schnell dazu, dass das Geld bei den falschen Erben landet. Es reicht keinesfalls aus, nur einfache Formulare bei der Bank zu unterschreiben. Alle Verträge müssen absolut wasserdicht formuliert sein. Insbesondere bei Wertpapieren oder bei einem Gemeinschaftskonto ist die Gefahr von späteren Gerichtsverfahren sehr hoch. Nur eine einwandfreie juristische Gestaltung bewahrt den Familienfrieden über den Tod hinaus. Verlassen Sie sich bitte niemals auf unsichere Vorlagen aus dem Internet. Gehen Sie auf Nummer sicher für Ihre Familie. Bitte nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf. Dort erhalten Sie genau die verständliche und rechtssichere Beratung, die Sie für Ihre Planung benötigen.
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