Sicherstellung Erbschein durch einstweilige Anordnung

August 16, 2017

Nachlassverfahren: Sicherstellung eines Erbscheins im Wege der einstweiligen Anordnung wegen eines potenziellen erbberechtigten Abkömmlings des Erblassers

Saarländisches OLG 5 W 239/11

RA und Notar Krau

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob das Nachlassgericht die Sicherstellung

eines bereits erteilten Erbscheins anordnen durfte, weil möglicherweise ein weiterer Erbe existierte.

Kernaussage des Beschlusses:

Das Nachlassgericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung von Amts wegen die Sicherstellung eines Erbscheins anordnen,

wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser entgegen den bisher bekannten Tatsachen möglicherweise ein erbberechtigtes Kind hatte.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, die Schwester des Erblassers, erhielt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Später erklärte die frühere Betreuerin des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht, dass der Erblasser möglicherweise ein nichteheliches Kind habe.

Sicherstellung Erbschein durch einstweilige Anordnung

Das Nachlassgericht ordnete daraufhin die Sicherstellung des Erbscheins an.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein.

Entscheidung:

Das Saarländische Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Das Nachlassgericht durfte die einstweilige Sicherstellung des Erbscheins anordnen.
  • Es lagen objektive Anhaltspunkte für die Existenz eines weiteren Erben vor.
  • Die Sicherstellung war erforderlich, um die Rechte des potenziellen Erben zu schützen.
  • Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin war gering.

Erläuterungen:

  • Einstweilige Anordnung: Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Maßnahme, die ergriffen wird, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
  • Sicherstellung des Erbscheins: Die Sicherstellung des Erbscheins dient dazu, zu verhindern, dass der vermeintliche Erbe den Erbschein im Rechtsverkehr benutzt und dadurch die Rechte des wirklichen Erben beeinträchtigt werden.
  • Objektive Anhaltspunkte: Objektive Anhaltspunkte sind Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass ein weiterer Erbe existiert. Im vorliegenden Fall waren dies die Angaben der früheren Betreuerin und die vorgelegten Schriftstücke.
  • Rechte des potenziellen Erben: Der potenzielle Erbe hat ein Recht darauf, dass sein Erbteil nicht durch den vermeintlichen Erben geschmälert wird.
  • Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin: Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin war gering, da ihr lediglich die Nutzung des Erbscheins im Rechtsverkehr untersagt wurde.

Sicherstellung Erbschein durch einstweilige Anordnung

Konsequenzen:

Der Erbschein blieb sichergestellt, bis die Ermittlungen des Nachlassgerichts zum Abschluss gekommen waren.

RA und Notar Krau

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